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Umgangsrecht
Wer hat Anspruch auf Umgangsrecht?
Die Kontinuität der Eltern-Kind-Beziehung ist ein wichtiges Gut. Deshalb darf jeder Elternteil, der nicht mehr das Recht der elterlichen Sorge hat, Umgang mit seinem Kind pflegen. Umgangsberechtigt ist in diesem Sinne auch der nichteheliche Vater.
Ein eigenes Umgangsrecht haben enge Bezugspersonen, die mit dem Kind in einer sozial-familiären Beziehung stehen, also Verantwortung getragen haben. Dazu gehören insbesondere Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und ehemalige Pflegepersonen.
Kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden?
Auch hier stellt der Gesetzgeber die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt: Das Umgangsrecht kann nur dann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn es das Kindeswohl erfordert. Bei rechtswidriger Verweigerung des Umgangs steht dem betroffenen Elternteil sogar immaterieller Schadenersatz zu. So verfügt es die Europäische Menschenrechtskonvention.
Die Wohlverhaltensklausel verpflichtet die Eltern dazu, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Kindererziehung erschweren könnte.
Wenn der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang mit dem ehemaligen Partner erschwert, kann das Familiengericht Zwangsmaßnahmen dagegen ergreifen (Zwangsgeld oder sogar Zwangshaft). Gegen ein Kind, das sich weigert, darf aber keine Gewalt ausgeübt werden.
Wie sieht ein Wechselmodell aus?
Das Wechselmodell ist eine weitere Möglichkeit der Eltern, den Umgang zu regeln. Man strebt damit eine etwa hälftige Betreuung durch beide Eltern an. Das Kind bekommt also einen doppelten Lebensmittelpunkt.
Das Wechselmodell lässt sich nach einer Entscheidung des BGH vom 01.02.2017 sogar gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Dahinter muss aber in jedem Fall die Erwartung stehen, dass diese Lösung dem Wohl des Kindes am besten dient.
Ein Wechselmodell wird nur unter folgenden strengen Voraussetzungen angeordnet: