Kompetenz seit 35 Jahren

Fachgebiete

\\ Ehevertrag

\\ Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung?

Zugewinngemeinschaft nennt man den gesetzlichen Güterstand, der bei einer Heirat und einer Eintragung der Lebenspartnerschaft in Kraft tritt. In der Zugewinngemeinschaft gibt es nur dann ein gemeinschaftliches Vermögen, wenn die Ehegatten es auch zusammen erworben haben. Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentürmer der Gegenstände, die er in die Ehe mitgebracht hat oder während der bestehenden Ehe allein erwirbt.

Daraus ergibt sich auch, dass die Zugewinngemeinschaft keine Schuldengemeinschaft ist. Ein Ehegatte haftet nur dann für die Schulden des anderen, wenn die Eheleute gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben oder der eine Ehegatte für den anderen eine Bürgschaft übernommen hat.

Der Zugewinnausgleich soll den Mehrertrag ausgleichen, den die Eheleute während ihrer Ehe jeweils erwirtschaftet haben. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses zu. Es ist also zunächst für beide Ehegatten gesondert der jeweilige Zugewinn zu ermitteln.

Zugewinn ist als der Betrag definiert, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Das Anfangsvermögen wird allerdings nicht mit dem bei Heirat vorhandenen Betrag angesetzt, sondern ist mit dem Jahresverbraucherpreisindex hochzurechnen. Der Wertausgleich erfolgt in Form von Geld.

Der Anspruch auf einen Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre, nachdem die Scheidung rechtskräftig geworden ist.

Eine Gütertrennung soll klare Verhältnisse schaffen. Sie muss in einem Ehevertrag notariell beurkundet werden. Dann bleibt das Vermögen der Ehepartner während der bestehenden Ehe ebenso wie bei einer Scheidung voneinander getrennt. Im Fall einer Scheidung findet grundsätzlich kein Ausgleich zwischen den Eheleuten statt. Zu den wenigen Ausnahmen von dieser Regel zählen ehebedingte Zuwendungen und die Ehegatteninnengesellschaft (= GbR zwischen zwei Ehegatten).

\\ Was enthält ein Ehevertrag?

Nur durch einen Ehevertrag, notariell beurkundet, lässt sich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändern. Damit werden Änderungen im Rahmen der Zugewinngemeinschaft (z. B. einzelne Gegenstände betreffend), eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft verankert.

Der Ehevertrag lässt Ihnen alle Freiheiten: Sie können ihn beliebig ausgestalten, soweit er nicht mit den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Güterstandes in Konflikt gerät.

Der Zugewinnausgleich kann im Ehevertrag für den Scheidungs- ebenso wie für den Todesfall vollständig ausgeschlossen oder aber für einzelne Vermögensgegenstände individuell geregelt werden (modifizierte Zugewinngemeinschaft). Ebenso lässt sich bestimmen, dass der Zugewinnausgleich nur bestehen bleibt, wenn einer der Eheleute stirbt, nicht aber im Fall einer Scheidung.

Bei der Gütergemeinschaft – auch dieser Vertrag muss notariell beurkundet sein – wird das gesamte Vermögen beider Ehegatten zum gemeinsamen Vermögen, das man dann als Gesamtgut bezeichnet. So pauschal muss es aber nicht sein: Als Sondergut oder Vorbehaltsgut vertraglich definiertes Eigentum kann man vom Gesamtgut ausschließen. Es bleibt dann alleiniges Eigentum des Ehegatten, dem es im Ehevertrag zugeschrieben wird.

Die Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung in einem weiteren Ehevertrag, durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung.

In der Gütergemeinschaft haften die Eheleute weitgehend für die Schulden des anderen. Gleichzeitig ist die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft recht kompliziert. Deshalb kommt diese Form des Güterstandes eher selten vor. Wenden Sie sich an uns, um die Vor- und Nachteile in Ihrem Fall zu erfahren.

\\ Wann empfiehlt sich ein Ehevertrag?

Einen Ehevertrag empfehlen wir in folgenden Fällen:

  • Bereits vor der Eheschließung erbringt ein Partner Leistungen, die das Vermögen des anderen zum beiderseitigen Nutzen mehren (z. B. beim Hausbau).
  • Während der Ehe lässt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögen zukommen; das er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhalten hat.
  • Ein Ehepartner finanziert das Studium des anderen (Studentenehe).
  • Ein Ehegatte ist zum Zeitpunkt der Eheschließung überschuldet.
  • Die Ehegatten haben eine sehr unterschiedliche Berufsausbildung oder bringen in sehr unterschiedlichem Maße Vermögen mit in die Ehe ein.
  • Ein Ehegatte hat ein Unternehmen oder baut während der Ehe ein Unternehmen auf.

\\ Wir beraten Sie gerne