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Fachgebiete

\\ Strafrecht

Das Strafrecht betrifft das Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Es beschäftigt sich mit denjenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe gestellt werden. Das Ziel des Strafrechts ist ein geordneten Gemeinschaftsleben und der Schutz der Bürger als auch die Sicherheit und Integrität des Staates an sich.

\\ I. Ordnungs­widrigkeiten-/­Bußgeldrecht

Hierzu darf insbesondere hinsichtlich des geltendenden Bußgeldkatalogs auf die aktuelle Darstellung und Berechnung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf die Homepage der Bayerischen Polizei verwiesen werden.

\\ II. Verkehrs­strafrecht

1. Alkoholfahrten

Nach geltender Rechtslage ist das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Unfall und jeden Fahrfehler strafbar, sobald ein Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit aufgrund einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr vorliegen. Ab 0,5 Promille bzw. 0,25 mg/l liegt auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit vor, die derzeit mit 500,- EUR Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird.

Jedoch ist auch bei Alkoholisierung von 0,3 Promille bis 1,09 Promille eine Strafbarkeit gegeben, wenn alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten oder ein alkoholbedingter Verkehrsunfall vorliegt.

Auch das Fahren mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss ist strafbar, wobei in der Regel eine absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille angenommen wird; bei Vorliegen von alkoholbedingten Fahrfehler gilt das gleiche wie beim Führen eines Kraftfahrzeuges. Eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die 0,5 Promillegrenze hingegen gibt es nicht, da ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist.

Wird alkoholbedingt ein Verkehrsunfall mit Sach- oder Personenschaden verursacht, so erfolgt in der Regel eine höhere Bestrafung, ebenso eine länger andauernde Führerscheinsperre. Stirbt gar ein Unfallbeteiligter, so werden in der Regel auch bei nicht vorbestraften Tätern Haftstrafen zwischen 1 und 2 Jahren ohne Bewährung ausgesprochen.

2. Betäubungsmittel- oder Rauschfahrten

Strafbar sind Drogenfahrten in der Regel dann, wenn Fahrfehler, wie z.B. Schlangenlinienfahren, übermäßig langsames bzw. schnelles Fahren oder ähnliches festgestellt werden.

Wird auch bei unauffälliger Fahrweise ein aktiver Drogenwirkstoff im Blut nachgewiesen, bei Cannabis zum Beispiel in Höhe von 1 ng/ml, und ein Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Wirkstoff noch Auswirkungen auf den Fahrer hatte, so wird in der Regel ein Bußgeld in Höhe von mindestens 500,-- EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Völlig unabhängig davon erfolgt in aller Regel eine Mitteilung an die Führerscheinstelle, die daraufhin ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung einleiten wird.

3. Unfallflucht

Noch relativ neu und in der Justizpraxis noch etwas stiefmütterlich behandelt ist die so genannte 24-Stunden-Regel.

Demnach kann das Gericht von Strafe absehen oder muss das Gericht die Strafe mildern, wenn der Unfallflüchtige innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall, der aber außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden haben muss und bei dem ausschließlich nicht bedeutender Sachschaden verblieben ist, freiwillig die erforderliche Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Diese Regel scheidet also aus bei einem Unfall zwischen 2 fahrenden Fahrzeugen, ebenso dann, wenn gleichzeitig eine Körperverletzung stattgefunden hat oder "bedeutender Sachschaden" entstanden ist.

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften machen zumindest im südbayerischen Raum nicht von der Möglichkeit Gebrauch von Strafe abzusehen, sondern mildern allenfalls die Strafe; aus Sicht eines Strafverteidigers aber zu gering.

\\ III. Wirtschafts- und Steuer­strafverfahren

Regelmäßig in Betracht kommende Sachverhalte sind für eine Darstellung in diesem Umfang zu komplex. Es ist jedoch wichtig, folgende gesetzliche Möglichkeiten zu kennen und gegebenenfalls auch auszuschöpfen.

1. "Strafbefreiende Selbstanzeige"

Die hierfür maßgebliche Regelung des § 371 AO ist zum 01.01.2015 deutlich verschärft worden. Dennoch tritt Straffreiheit ein, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde nachträglich berichtigt oder ergänzt werden.

Dies gilt jedoch nicht, wenn vor der Selbstanzeige bereits der Steuerfahnder erschienen oder dem Verdächtigen die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder aber die Tat bereits entdeckt war und der Täter mit entsprechenden Ermittlungen rechnen musste. Auch müssen aufgrund der Berichtigung nachträglich festgesetzte Steuern innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist bezahlt werden, was häufig übersehen wird.

Wichtig ist bei der Neuregelung zu beachten, dass jetzt ein zehnjähriger Berichtigungszeitraum gilt mit einer Verlängerung der Verjährung zum Beispiel bei ausländischen Kapitalerträgen auf bis zu 23 Jahre. Auch sind gestaffelt Zuschläge und Zinsen zum Hinterziehungsbetrag zu zahlen.

2. Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Steuerfahndung

Häufig wird ein Beschuldigter erstmals mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf im Rahmen einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion durch die Steuerfahndung, Polizei oder Staatsanwaltschaft konfrontiert. Wichtig ist dabei vor allem folgende wesentliche prozessuale Rechte zu kennen:

a) Aussage bzw. Mitwirkung

Im Strafverfahren ist der Beschuldigte lediglich zur Duldung verschiedener Maßnahmen verpflichtet, nicht jedoch zur Mitwirkung, wie in sonstigen Steuerverfahren.

Generell gilt das Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO. Ob davon Gebrauch gemacht werden soll, ist in der Regel von der Situation im Einzelfall abhängig. Für den Strafverteidiger stellt in einem späteren Verfahrensstadium häufig aber die erste Aussage des Beschuldigten gerade in dieser Situation das größte Problem dar.

Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, wovon in der Regel Gebrauch gemacht werden sollte, schon allein um von dem in einer Durchsuchungssituation entstandenen psychischen Druck Entlastung zu erfahren.

b) Durchsuchung/Beschlagnahme von Akten und Unterlagen

Wichtig ist an dieser Stelle, sich den etwaig vorliegenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss genau anzusehen. Bei einem korrekten Beschluss müsste aufgelistet sein, welche Räumlichkeiten exakt durchsucht werden dürfen und auf welche Gegenstände sich die Beschlagnahme erstrecken darf.

Es sollte grundsätzlich der Mitnahme von Unterlagen in allen Punkten widersprochen werden. Bei der freiwilligen Herausgabe von Unterlagen verliert der Beschuldigte in der Regel die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln oder gar von Verwertungsverboten.

Die "Sichtung" von Unterlagen steht grundsätzlich nur der Staatsanwaltschaft oder der ermittlungsführenden Steuerfahndungsstelle zu.

Es sollte also darauf hingewirkt werden, dass hier sichergestellte Geschäftsunterlagen von den beschlagnahmenden Beamten versiegelt werden.

\\ IV. Betäubungs­mittelrecht

1. Konsum, Umgang und Handeltreiben

Nicht strafbar ist nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) der "Konsum" von Betäubungsmitteln, jedoch der "Umgang" mit Drogen. Dies bedeutet, dass der Erwerb, der Besitz, die Abgabe, die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder aber auch Betäubungsmittelimitaten verfolgt wird.

Besonders dramatisch wird die Verfolgung und die Bestrafung bei Handeltreiben mit nicht geringen Mengen an Rauschgift, der Einfuhr von Betäubungsmitteln, bei der Abgabe von über 21-Jährigen an unter 18-Jährige oder aber gar wenn dabei Waffen mit sich geführt werden. Es drohen vor allem in den letztgenannten Fällen Untersuchungshaft und Freiheitsstrafen ohne Bewährung.

2. Besitz von Kleinmengen

Grundsätzlich ist auch der Besitz kleiner Mengen weicher Drogen, etwa bis zu 6 g Cannabis brutto, strafbar. Es wird ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das nur durch eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft beendet werden kann. Einstellungen gem. § 31a BtMG werden im oberbayerischen Raum in der Regel nur bei Ersttätern und Mengen von etwa 3 Konsumeinheiten weicher Drogen vorgenommen.

3. Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis

Schon beim Umgang mit Kleinstmengen an weichen Drogen können erhebliche Probleme für die Fahrerlaubnis entstehen, ganz unabhängig davon, ob man unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat oder nicht. Polizei und Staatsanwaltschaft sind gehalten, der Führerscheinstelle Mitteilung von ihren Erkenntnissen zu machen. Die Führerscheinstelle wird in aller Regel ein Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung einleiten, das mit erheblichen Kosten und Risiken verbunden ist. Nur eine frühzeitige Beratung nebst Ergreifen entsprechender Maßnahmen kann dabei das Schlimmste vermeiden helfen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass seit einiger Zeit die Führerscheinstelle z. B. bei Fahrten unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnis sogar ohne weitere Begutachtung entzieht, wenn der THC-Wert im Blut 1,0 ng/ml und der Carbonsäurewert etwa 100 ng/ml übersteigt.

4. Badesalz und Co.

Große Rechtsunsicherheit herrscht nach wie vor hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von "Legal Highs", wie sie etwa unter den Begriffen "Badesalz", "Duftkissen", "Kräutermischung" oder anderen Namen sehr häufig auch über das Internet vertrieben werden.

An dieser Stelle ist zunächst auszuführen, dass alle derartigen Stoffe unter das BtMG fallen, sobald deren Wirkstoffe in die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen worden sind. Hierzu braucht es im Übrigen keine aufwändigen und in der Öffentlichkeit diskutierten Gesetzesänderungen, sondern die Bundesregierung kann wesentlich schneller neu bekannt gewordenen Wirkstoffe in die Anlage aufnehmen. Ab diesem Moment ist der Umgang mit diesen Produkten ebenfalls nach dem BtMG strafbar, wie bei den bekannten Betäubungsmitteln.

Daneben ist zum 26.11.2016 das "Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz" (NpSG) in Kraft getreten. Hierunter fallen alle Substanzen von 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbindungen (d.h. mit Amphetamin verwandte Stoffen), als auch synthetische Cannabinoide (d.h. Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren). Strafbar sind dabei der Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verbringen nach Deutschland und das Verabreichen an andere. Bislang nicht strafbar nach diesem Gesetz sind der Besitz und der Erwerb von NPS (es sei denn, es handelt sich eben doch gemäß Anlage I um Betäubungsmittel oder aber um Onlinebestellungen aus dem Ausland).

Daneben steht noch die Strafbarkeit des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens nach dem Vorläufigen Tabakgesetz im Raum.

5. Anlaufstellen

Für eine weitergehende Beratung unter dem Schutz der Verschwiegenheitspflicht können sich Betroffene beispielsweise wenden an:

CONDROBS e.V. Suchhilfe.Prävention.
Ludwigstraße 82a
82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon 08821 72021

Caritas-Zentrum Garmisch-Partenkirchen
Dompfaffstraße 1
82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon 08821 9434830

CONDROBS e.V. Suchhilfe.Prävention.
Partenkrichener Straße 9
82481 Mittenwald
Telefon 08823 932412

CONDROBS e.V. Suchhilfe.Prävention.
Reschstraße 1
82418 Murnau
Telefon 08841 47788

Psychosoziale Beratungsstelle der Herzogsägmühle, Suchtberatung
Rathausplatz 5
82362 Weilheim
Telefon 0881 61133

\\ V. Sexualstrafrecht

Die Auswirkungen von Sexualdelikten auf die beteiligten Täter wie Opfer sind enorm. Dies gilt sowohl für Erwachsene (Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung), als auch für Kinder (sexueller Missbrauch). Die frühzeitige Beratung durch Erziehungsberatungsstellen, Therapeuten oder aber auch auf diesem Gebiet erfahrene Rechtsanwälte ist dringend zu empfehlen.

Es werden ständig neue Vorschriften zur Erfassung neu entwickelter Begehungsformen erlassen. So ist beispielsweise auf den Schutz von Persönlichkeitsrechten im Internet eingegangen worden, etwa durch die Ahndung des Besitzes kinderpornographische Abbildungen, der nach der Rechtsprechung bereits dann gegeben ist, wenn sich entsprechende Dateien im Cache befunden haben. Der Nachweis hierfür wird in der Praxis durch eine Auswertung der Datenträger sowohl im so genannten "zugewiesenen", wie auch im so genannten "nicht zugewiesenen" (gelöschten) Speicherbereich geführt.

Verschärft wurde durch Gesetz vom 04.11.2016 zudem auch die Strafbarkeit zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Darin wurde nicht nur die "Nein-heißt-Nein-Lösung" bei der Vergewaltigung eingeführt, was zugleich bedeutet, dass es nicht mehr auf die subjektive Tätersicht ankommt sondern darauf, ob aus der Sicht eines Dritten erkennbar ist, dass das Opfer die sexuellen Handlungen nicht will.

Weiterhin wurden mit dem Gesetz die sexuelle Belästigung ausdrücklich unter Strafe gestellt sowie das Dabeisein in einer Gruppe, aus der heraus sexuelle Straftaten, und sei es auch nur sexuelle Belästigungen, begangen werden.

Von erheblicher Bedeutung für die Praxis sind in diesem Zusammenhang auch der so genannte "Täter-Opfer-Ausgleich" (TOA) sowie das Adhäsionsverfahren. Beide vorgenannten rechtlichen Institute sollen dazu führen, dass dem Opfer bereits im Strafverfahren eine gewisse Genugtuung durch Entschuldigung, Übernahme der Verantwortung und Schmerzensgeld zu teil werden kann. Für den Täter wirkt sich eine frühzeitige und aktive Teilnahme am TOA zudem deutlich strafmildernd aus.

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