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Informationen

\\ Prozesskosten- und Beratungshilfe

Ist eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu übernehmen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so wird ihr auf Antrag für das außergerichtliche Verfahren Beratungshilfe und für die Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt.

\\ Prozesskostenhilfe

Ein Rechtsuchender, dem von seinem monatlichen Netto-Einkommen nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge, der Unterhaltsleistungen, der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie der monatlichen Raten für Verbindlichkeiten nur noch ca. EUR 620,-- verbleiben, wird die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt werden.

Falls darüber hinaus Einkommen verbleiben sollte, setzt das Gericht Ratenzahlungen auf die Prozesskostenhilfe an.

Da die Berechnung des einzusetzenden Einkommens von vielen Faktoren abhängig sein kann, sollte mit der Prüfung der Frage, ob Prozesskostenhilfe für ein Verfahren bewilligt werden kann oder nicht, ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

\\ Beratungshilfe

Im Bereich der Beratungshilfe stellen die für den Wohnsitz zuständigen Amtsgerichte einen Beratungsschein auf Antrag aus. Mit diesem Beratungsschein kann ein Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden. Die entstehenden Gebühren werden durch den Rechtsanwalt direkt mit dem Amtsgericht abgerechnet, das den Beratungsschein ausgestellt hat. Der Mandant hat für die außergerichtliche Tätigkeit nur eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 15,00 zu bezahlen.

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