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\\ Kosten

\\ Erstberatung

Der Rechtsanwalt, der einen rechtlichen Rat oder eine Auskunft über geltendes Recht oder damit zusammenhängende Fragen erteilt, erhält eine Gebühr, die sich üblicherweise am Gegenstandswert orientiert. Da auf die Ratsuchenden damit bereits bei der Erstbesprechung Gebühren und Auslagen in erheblichem Umfange zukommen können, wenn Beratungsgegenstand ein nicht unerheblicher Vermögenswert ist, wurde dieser gebührenrechtliche Grundsatz im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eingeschränkt.

Verbleibt es bei einer Erstberatung ist der Vergütungsanspruch des Anwalts gegenüber Verbrauchern gemäß § 34 Absatz 1 RVG auf 190,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt.

Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für eine Erstberatung selbst dann, wenn die Angelegenheit im Übrigen nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Informieren Sie sich daher vor dem Beratungsgespräch bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und bringen die Daten der Rechtsschutzversicherung zum Beratungsgespräch mit.

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Die Gebührenbeschränkung nach § 34 RVG gilt nur für das erste Beratungsgespräch. Wird der Rechtanwalt außergerichtlich oder gerichtlich tätig, so entfällt die Beschränkung und die Gebühren werden nach den Vorgaben des RVG berechnet. Maßgeblich ist dafür insbesondere die Anlage 1 zum RVG, das Vergütungsverzeichnis.

Die Höhe der Gebühren orientiert sich dabei im Zivilrecht und Verwaltungsrecht an dem sogenannten Gegenstands- oder Streitwert. Je nach Tätigkeit des Rechtsanwalts und Verfahrensstand sind unterschiedliche Gebühren zu entrichten. Ein Anwalt kann in einem Verfahren je nach ausgeübter Tätigkeit auch mehrere Gebühren erhalten.

Der Gegenstandswert bestimmt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 3 ff. der Zivilprozessordnung. Dieser wird demnach bei Geldforderungen nach deren Höhe und ansonsten meist nach dem Interesse des Klägers an einem Obsiegen bestimmt.

Daneben besteht für den Rechtsanwalt die Möglichkeit mit den Mandaten eine Honorar- oder Streitwertvereinbarung zu treffen. Oft wird dabei ein Mindeststreitwert oder ein Stundenhonorar vereinbart. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig (§ 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG).

In Strafsachen wird in der Regel eine Vereinbarung über die Höhe der Gebühren pauschal oder nach Zeitaufwand getroffen. Findet eine solche Vereinbarung nicht statt, ergibt sich die Gebührenhöhe aus einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen, der ebenfalls der Anlage 1 zum RVG zu entnehmen ist.

Sollten Sie detaillierte Fragen zu den zu erwartenden Kosten eines Rechtsstreits oder zu evtl. Möglichkeiten der Vermeidung höherer Kosten haben, stehen wir selbstverständlich zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin, schicken Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an.

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