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Fachgebiete

\\ Steuerrecht

Das Steuerrecht betrifft die Festsetzung und Erhebung von Steuern, d.h. die Rechtsbeziehung zwischen den Trägern der Steuerhoheit, dem Staat oder der Kommune, und den ihnen unterworfenen natürlichen und juristischen Personen. Grundlage für das Verfahren der Steuerfestsetzung und -erhebung ist weitgehend die Abgabenordnung (AO), wobei diese durch zahlreiche Vorschriften in Spezialgesetzten ergänzt wird. Das materielle Steuerrecht wird durch diverse Steuereinzelgesetzte bestimmt, z.B. das Einkommensteuergesetz (EStG), das Körperschaftsteuergesetz (KStG), das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), das Umsatzsteuergesetz (UStG) und viele weitere. Dabei bestimmen diese Gesetze unter anderem das Steuersubjekt, das Steuerobjekt, Befreiungen, Bemessungsgrundlagen und Steuersätze, d.h. darin wird geregelt, wer, für was und in welcher Höhe Steuern zu leisten hat.

Es verwundert aufgrund der Vielzahl der Steuergesetze nicht, dass in den meisten Lebenssituationen das Steuerrecht eine erhebliche Rolle spielt. Auch in den meisten anderen Rechtsgebieten ist das Steuerrecht zu beachten, so beispielsweise besonders im Erb- und Familienrecht.

\\ 1. Erb-/Schenkungssteuer

Gerade das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist ein Bereich, der sehr eng mit dem Zivilrecht und den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verbunden ist.

a) Steuerfreibeträge/Steuersätze

Die Steuerklassen und die dementsprechenden Freibeträge sind in den §§ 15 und 16 ErbStG festgelegt:

Steuerklasse Erwerber (= Erbe oder Beschenkter) Persönlicher Freibetrag in EUR
I Ehegatte/eingetragener Lebenspartner 500.000
I Kinder; Stiefkinder; Adoptivkinder 400.000
I Enkel; Urenkel 200.000
I Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000
II Eltern u. Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte 20.000
III Alle Übrigen, z.B. Paare ohne Trauschein 20.000

Nach Abzug der jeweiligen Freibeträge wird gem. § 19 ErbStG je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und der einschlägigen Steuerklasse des Erwerbers Steuer nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis ein-schließlich … Euro Prozentsatz in der Steuerklasse I Prozentsatz in der Steuerklasse II Prozentsatz in der Steuerklasse III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

b) Gestaltung

In Situationen, in denen im Vorfeld durch eine vorausschauende Vorsorgeplanung Erbschaftsteuer gespart werden soll, beispielsweise durch lebzeitige Übergaben von Immobilien, sind ganz besonders auch die erbrechtlichen Normen des 5. Buches des BGB (§§ 1922 ff.) zu berücksichtigen. Denn was steuerrechtlich sinnvoll ist, kann aus zivilrechtlicher Sicht sogar nachteilige Wirkungen haben. Dies ist ganz besonders bei lebzeitigen Schenkungen zu berücksichtigen, die Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können.

Andererseits können durch geschickte zivilrechtliche Gestaltungen auch erbschaftssteuerliche Vorteile genutzt werden. Beispielsweise kann durch eine lebzeitige Übertragung einer Immobilie mit Vorbehaltsnießbrauch der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs den Wert der Schenkung reduzieren und so Steuern sparen. Bei Übergabeverträgen sollte dabei auf die genaue Ausgestaltung des Nießbrauchs und gegebenenfalls mögliche Rückforderungsklauseln geachtet werden. Falsche Gestaltungen können zu Steuernachteilen und auch zivilrechtlichen Streitigkeiten führen.

Außerdem ist eine lebzeitige Übergabe nicht immer das beste Mittel der Wahl. Oft lassen sich die Wünsche des Erblassers auch durch eine gute Testamentsgestaltung erreichen, ohne dass das Objekt bereits lebzeitig übergeben werden muss und ohne dass hierdurch auf eine Steuerersparnis verzichtet wird.

Lesen Sie hierzu bitte auch unter der Rubrik "Erbrecht".

c) Anzeige und Erklärungen

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist gem. § 30 Abs. 1 ErbStG vom Erwerber dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Wird dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen, kann dies erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. In vielen Fällen ist eine Anzeige aber nicht notwendig, da das Finanzamt automatisch von derartigen Erwerben erfährt. So ist beispielsweise der beurkundende Notar verpflichtet das Finanzamt über beurkundete Schenkungen zu informieren. Darüber hinaus müssen die Standesämter über Sterbefälle und die Gerichte und Notare über die eröffneten Verfügungen von Todes wegen und die Ausstellung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen informieren. Auch Banken und Versicherungen sind gem. § 33 ErbStG zur Anzeige verpflichtet, wenn sie vom Tod eines Erblassers erfahren.

Das Finanzamt kann sodann gem. § 31 ErbStG von jedem an einem Erbfall oder an einer Schenkung Beteiligten, ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen.

Insbesondere wenn Immobilienvermögen verschenkt wurde oder im Nachlass vorhanden ist, sind neben dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz auch die einschlägigen Normen des Bewertungsgesetzes (BewG) zu berücksichtigen. Es kann vorkommen, dass der Erklärungspflichtige mehrere Steuerbescheide, sogar von unterschiedlichen Finanzämtern, erhält. Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen empfiehlt es sich in solchen Fällen, den Rat eines Experten einzuholen.

Eine besondere Pflicht trifft dabei den Testamentsvollstrecker. Ist durch den Erblasser ein solcher benannt, so ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Ihm wird auch der entsprechende Bescheid bekannt gegeben und er hat für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 31 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 34 AO). Dabei haftet der Testamentsvollstrecker nicht nur zivilrechtlich den Erben auf Schadenersatz, sondern auch steuerrechtlich gemäß § 69 AO, wenn er steuerrechtliche Pflichten verletzt. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Testamentsvollstrecker daher auch dann zeigen, wenn er die entsprechenden Bescheide zugestellt bekommt. Sollten diese nämlich fehlerhaft sein, steht ihm persönlich keine Befugnis zum Einspruch zu, da er nicht beschwert ist. Der Einspruch muss durch den beschwerten Erben erfolgen. Der Testamentsvollstrecker sollte daher die erhaltenen Bescheide unverzüglich an die Erben weiterleiten und auf diesen Umstand hinweisen.

Lesen Sie zur Testamentsvollstreckung bitte auch unter der Rubrik "Testamentsvollstreckung".

\\ 2. Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist den meisten Personen ein Begriff. Dies auch zu Recht. Denn der Einkommensteuer unterliegen unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Mithin betrifft diese Steuer also grundsätzlich jeden, der Einnahmen erzielt.

a) Steuererklärungspflicht und Abgeltungswirkung

Grundsätzlich ist jede steuerpflichtige Person gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG zur Abgabe einer eigenhändig unterschriebenen Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Bezieht der Steuerpflichtige allerdings nur Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt die Einkommensteuer gem. § 46 Abs. 4 Satz 1 EStG für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten. Auch für Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG gibt es gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG eine solche Abgeltungswirkung, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. Bezieht der Steuerpflichtige also lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und/oder Kapitalvermögen und ist die Einkommensteuer durch den Abzug von Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer abgegolten, so ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet.

b) Erbengemeinschaft

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so geht sein Vermögen gem. §§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB auf die Erben über und wird bei ihnen zu gemeinschaftlichem Vermögen. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam und können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen, wobei es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt.

Daher erfüllen die Miterben nach dem Erbfall in eigener Person die jeweiligen Tatbestände des Einkommensteuergesetzes. Verfügte der Erblasser über Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), so werden diese Einkünfte den Miterben grundsätzlich nach ihren Erbanteilen zugerechnet. Da es sich bei einer Erbschaft um einen unentgeltlichen Erwerb handelt, werden beim Übergang eines Betriebes grundsätzlich keine stillen Reserven aufgedeckt und die Abschreibung des Rechtsvorgängers bei nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern wird gem. § 11d EStDV fortgeführt. Gehört ein gewerbliches Unternehmen zum Nachlass, so sind die Miterben seit dem Erbfall Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Anderseits können die Erben aber einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d EStG nicht zur Minderung ihrer Einkommensteuer geltend machen, dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs bereits mit Beschluss vom 17.12.2007 entschieden.

Die Erbengemeinschaft hat eine eigene Steuererklärung abzugeben. Die Einkünfte werden durch eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ermittelt. Hierzu hat die Erbengemeinschaft durch einen Bevollmächtigten eine Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben, welches im Anschluss die Einkünfte mittels eines Feststellungsbescheids festsetzt, wobei die Erbengemeinschaft wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt wird. Das Finanzamt gibt den Feststellungsbescheid dem Empfangsbevollmächtigten der Erbengemeinschaft sowie den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern der Miterben mit Bindungswirkung bekannt. Möglicherweise bereits erlassene Einkommensteuerbescheide können aufgrund dieser Mitteilung geändert werden. Ist ein Miterbe mit den Feststellungen nicht einverstanden, so muss er direkt gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einlegen, es ist keinesfalls ausreichend, gegen den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid Einspruch zu erheben.

Ist ein Testamentsvollstrecker durch den Erblasser benannt, so ist dieser zur Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen verpflichtet. Lesen Sie zur Testamentsvollstreckung bitte auch unter der Rubrik "Testamentsvollstreckung".

\\ 3. Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb eines Grundstückes an. Sie ist eine sogenannte Ländersteuer und der Steuersatz wird von den Bundesländern bestimmt; in Bayern beträgt der Steuersatz 3,5 % und ist damit der derzeit niedrigste bundesweit.

Die Grunderwerbsteuer ist von der Grundsteuer zu unterscheiden, die laufend für das Eigentum an dem Grundstück anfällt. Der Grunderwerbsteuer hingegen unterliegt grundsätzlich jeder Kauf eines inländischen Grundstücks, aber auch das Meistgebot in einem Zwangs- oder Teilungsversteigerungsverfahrens. Außerdem können gewisse Gegenleistungen, die nicht in Geld bemessen sind und die bei Übergabeverträgen zur Reduzierung des Schenkungswertes vereinbart werden (z.B. Nießbrauch), Grunderwerbsteuer auslösen. Darüber hinaus enthält § 1 Abs. 2a GrEStG eine Fiktion für Personengesellschaften, welche inländische Grundstücke im Betriebsvermögen halten. Ändert sich bei derartigen Gesellschaften der Gesellschafterbestand grundlegend, so gilt dies kraft Gesetzes als eine Übereignung eines Grundstücks.

Von der Besteuerung sind zahlreiche Erwerbsvorgänge nach § 3 GrEStG ausgenommen. Dies ist insbesondere bei erbrechtlichen Erwerben oder bei Erwerben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Interesse. Demnach sind nach § 3 GrEStG unter anderem grunderwerbsteuerfrei:

  • der Erwerb von Todes wegen und Grundstückschenkungen, wobei bei letzteren Auflagen (Nießbrauch/Wohnrecht) der Besteuerung jedoch soweit unterliegen, als diese bei der Schenkungsteuer abziehbar sind (§ 3 Nr. 2 GrEStG).
  • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses (§ 3 Nr. 3 GrEStG).
  • der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers (§ 3 Nr. 4 GrEStG).
  • der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (§ 3 Nr. 5 GrEStG)
  • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich (§ 3 Nr. 6 GrEStG).

Damit hat das Grunderwerbsteuerrecht ein besonders enges Verhältnis zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, aber auch zum Umsatzsteuerrecht, da gem. § 4 Nr. 9a UStG Grundstücksverkäufe von der Umsatzsteuer befreit sind, soweit darauf vom Unternehmer nach § 9 UStG nicht bewusst verzichtet wurde (sog. Option).

Grundsätzlich bemisst sich die Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Daher kann es sich anbieten, im notariellen Kaufvertrag für Zubehörgegenstände, die mitverkauft wurden, oder bei Eigentumswohnungen Instandhaltungsrücklagen gesondert auszuweisen, damit diese der Grunderwerbsteuer nicht unterliegen.

Nach § 22 GrEStG darf das Grundbuch erst dann umgeschrieben werden, wenn das für die Besteuerung zuständige Finanzamt bescheinigt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Diese sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt es nicht nur im Grunderwerbsteuergesetz, sondern auch bei der Erb- und Schenkungsteuer.

\\ 4. Steuerstrafrecht

Lesen Sie hierzu bitte unter der Rubrik "Strafrecht".

\\ 5. Unsere Dienstleistung

Wir beraten und betreuen unsere Mandanten in zivil-, straf- und steuerrechtlichen Angelegenheiten umfassend. Ganz nach unserem Motto "Alles unter einem Dach" arbeiten unsere Rechtsanwälte auch fachübergreifend zusammen, sobald dies notwendig ist.

Wir beraten Sie bei der Nachfolgeplanung, helfen bei der Erstellung von Testamenten oder Übergabeverträgen und unterstützen Sie bei der Planung Ihrer Unternehmensnachfolge. Dabei sind wir als Rechtsanwälte nicht auf eine steuerliche Beurteilung beschränkt, sondern können unsere Mandanten zu allen rechtlichen Fragestellungen beraten. Soweit erforderlich arbeiten wir hierzu mit Ihrem persönlichen Steuerberater zusammen oder können erfahrene Steuerkanzleien zur Bearbeitung Ihres Mandats hinzuziehen.

Ebenso erstellen wir Ihre Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen nebst den gegebenenfalls dazugehörigen Erklärungen zur Feststellung der Bedarfswerte und prüfen Ihre Steuerbescheide.

Wenn notwendig vertreten wir Sie auch in Einspruchs- oder in finanzgerichtlichen Verfahren jeder Art.

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