Das Familienrecht umfasst das materielle Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht, sowie das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Das heißt, dass im Bereich des Familienrechts vorwiegend folgende Bereiche bearbeitet werden:
- Eheverträge
- Unterhalt zwischen Ehegatten (auch nach der Ehe), sowie
- für eheliche und nichteheliche Kinder
- Scheidung
- Versorgungsausgleich
- Vermögensauseinandersetzung im Fall einer Scheidung
- Regelung der elterlichen Sorge sowie des Umgangs mit den Kindern
- Regelung der Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung
- Teilung des Hausrates
Natürlich dürfen Sie auch erwarten, dass alle damit in Zusammenhang stehenden Probleme z.B. gesellschafts- oder steuerrechtlicher Art mitbearbeitet werden.
Im Folgenden erhalten Sie noch einen Überblick über einige in der Praxis häufig vorkommende Fälle. Sollten Sie aktuelle Urteile zum Familienrecht suchen, finden Sie diese in unseren aktuellen News.
Anwaltliche Vertretung bei einer Scheidung
Bei jedem Rechtsanwalt, der im Bereich des Familienrechts arbeitet, melden sich regelmäßig Ehepaare, die den Wunsch aussprechen, das Scheidungsverfahren in gegenseitigem Einvernehmen mit nur einem Rechtsanwalt führen zu wollen.
Die Auffassung, man könne in einem Scheidungsverfahren gemeinsam einen einzigen Anwalt beauftragen, ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum.
Jeder Rechtsanwalt, der sich auf eine solche Verfahrensweise einlässt, handelt standeswidrig und begeht ein strafrechtliches Vergehen des Parteiverrats.
Dies gilt selbst dann, wenn beide Ehegatten mit diesem Verfahren ausdrücklich einverstanden sind.
Möglich ist es allerdings, dass nur einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragt, dieser Antrag auf Scheidung der Ehe stellt und seinen Mandanten vor dem Familiengericht vertritt. Der andere Ehegatte ist in diesem Verfahren dann aber nicht anwaltlich vertreten. Der "übriggebliebene" Ehegatte muss sich dessen immer bewusst sein, und darf nicht darauf hoffen, dass ihn der Anwalt seines Partners auch in seine rechtlichen Überlegungen einbeziehen wird.
Letztendlich ist deshalb ein solches Verfahren nur dann anzuraten, wenn außer der Scheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleiches zwischen den Ehegatten nichts geregelt werden soll.
Ehewohnung
Ehewohnung ist jede Räumlichkeit, welche beide Ehegarten nach den tatsächlichen Wohnzwecken mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzt haben, oder die nach den gesamten Umständen jedenfalls dafür bestimmt war, einschließlich Nebenräumen, Keller, Speicher, Garage, Sport- und Fitnessräume und Garten. Daher kann auch ein einzelner Raum, ein Gartenhäuschen, eine Wohnlaube, die Kajüte eines Schiffes ebenso wie ein Wohnmobil oder ein Wohnanhänger (z.B. bei Schaustellern) ein Hausboot oder ein Zelt Ehewohnung sein.
Gewerblich oder beruflich genutzte Räume sind niemals Ehewohnung.
Im Falle der Trennung kommt die Aufteilung einer Wohnung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Verhältnisse so großzügig bemessen sind, dass mit einem Zusammentreffen der zerstrittenen Ehepartner entweder nicht zu rechnen ist, oder wenn sich die Ehepartner wenigstens im Interesse der Kinder zu arrangieren bereit sind und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme walten lassen.
Ansonsten kann ein Ehegatten von dem anderen verlangen, dass dieser ihm die Ehewohnung oder einen Teil davon überlässt, wenn er beabsichtigt, getrennt zu leben oder wenn er bereits getrennt lebt, wenn die verlangte gerichtliche Regelung auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Liegt keine unbillige Härte vor, bleibt es bei dem Grundsatz, dass derjenige Ehegatte, der sich trennen will, die Ehewohnung selbst verlassen muss.
Unbillige Härte liegt immer dann zwingend vor, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Das Interesse des Kindes an einer weiter geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation ist daher in aller Regel höher zu bewerten als das Interesse eines Ehegatten.
Ist ein Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen (also nicht angedrohter und/oder ausgeübter Gewalt gewichen) und hat er nicht binnen 6 Monaten nach seinem Auszug dem anderen Ehegatten gegenüber ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Sorgerecht
Das seit dem 01.07.1998 geltende Kindschaftsrecht hat 3 Ziele:
- Gleichstellung von ehelich und nichtehelich geborenen Kindern
- Stärkung der Stellung des Kindes
- Weniger Staats-, mehr Elternverantwortung
Mit diesem Gesetz ist die bis dahin geltende Pflicht des Familienrichters, über die elterliche Sorge der gemeinsamen Kinder bei Scheidung zu entscheiden, entfallen.
Wird vor dem Familiengericht kein Antrag mehr gestellt, verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach Trennung und Scheidung der Eltern.
Der Elternteil, bei dem die Kinder weiterhin leben, erhält die Entscheidungsbefugnis über Alltagsentscheidungen.
Umgangsrecht
Jeder Elternteil, der das Recht der elterlichen Sorge nicht mehr hat, ist zur Ausübung des Umgangs berechtigt, damit die Kontinuität der Eltern-Kind-Beziehung aufrechterhalten wird. Auch der nicht-eheliche Vater ist umgangsberechtigt. Daneben haben auch enge Bezugspersonen des Kindes, die mit ihm in einer sozial-familiären Beziehung standen und stehen, also tatsächliche Verantwortung getragen haben, ein eigenes Umgangsrecht. Dazu gehören insbes. die Großeltern, die Geschwister, Stiefeltern und ehemalige Pflegepersonen.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss ist nur dann möglich, wenn das Kindeswohl solches erfordert. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention ist bei rechtswidrigem Versagen sogar ein immaterieller Schadenersatz zuzusprechen.
Jeder hat alles zu unterlassen, was den Kontakt zum jeweils anderen Elternteil erschweren würde (Wohlverhaltensklausel).
Unterbindet der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang, kann das Familiengericht mit Zwangsmaßnahmen (Zwangsgeld und sogar Zwangshaft) dagegen vorgehen. Gegen ein sich weigerndes Kind darf aber keine Gewalt ausgeübt werden.
Grundsätzlich haben die Eltern auch die Möglichkeit, eine auf ein sogenanntes Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung zu treffen. Dies hat eine etwa hälftige Betreuung durch beide Eltern und einen doppelten Lebensmittelpunkt des Kindes zum Inhalt. Mit seiner Entscheidung vom 01.02.2017 hat der BGH nun die Möglichkeit eröffnet, ein solches Wechselmodell, auch gegen den Willen eines Elternteils, anzuordnen. Entscheidend ist hierbei, dass eine solche Lösung, im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen, dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
An die Anordnung eines Wechselmodells sind daher strenge Voraussetzungen zu stellen:
- Die Eltern sind kommunikations- und kooperationsfähig.
- Beide Elternteile wohnen in sehr enger räumlicher Nähe zueinander.
- Beide Elternteile verfügen über eine ausreichend große Wohnung.
- Es besteht eine sichere Bindung der Kinder zu beiden Eltern und eine darauf beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Eltern.
- Kontinuität und Förderung der Kinder sind gewährleistet.
- Ein gleichwertiger Umgang mit beiden Eltern entspricht dem Kindeswillen.
Kindesunterhalt
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Auf den Seiten des OLG-Düsseldorf können Sie sowohl die aktuelle als auch die Tabellen der Vorjahre herunterladen. Die Tabellen finden Sie hier.
Gewaltschutz
Das Gewaltschutzgesetz gilt zugunsten jeder natürlichen Person als Opfer von Gewalt oder deren Androhung. Eine besondere Beziehung zwischen Opfer und Täter ist für diesen Tatbestand nicht erforderlich.
Folgende Verhaltensweisen können Maßnahmen nach dem GewSchG begründen:
- die Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit des Opfers;
- die Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Opfers;
- das Eindringen in die Wohnung des Opfers;
- die unzumutbare Belästigung des Opfers durch Nachstellen oder Verfolgen unter Verwendung von Fernmeldekommunikationsmitteln, sog. Stalking.
Wenn das Gericht Schutzanordnungen erlassen hat und der Täter dagegen rechtswidrig und vorsätzlich verstößt, macht er sich strafbar. Die Ahndung kann Geldstrafe, aber auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, sein.
Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung?
Der gesetzliche Güterstand tritt automatisch bei einer Heirat und bei der Eintragung der Lebenspartnerschaft in Deutschland in Kraft und ist der der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 BGB).
Hauptmerkmal der Zugewinngemeinschaft ist, dass es kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten kraft Gesetzes gibt, solange die Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen besitzen bzw. erwerben. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer derjenigen Gegenstände, die er mit in die Ehe eingebracht oder während der bestehenden Ehe allein erworben hat (vgl. § 1363 Abs. 2 BGB).
Zu beachten ist, dass die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft keine Schuldengemeinschaft ist. Dies bedeutete, dass ein Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Ehegatten haftet. Nur wenn die Eheleute gemeinsame Darlehensverbindlichkeiten eingegangen sind oder der eine Ehegatte für den anderen Ehegatten durch eine Bürgschaft verpflichtet ist, tritt eine schuldrechtliche Haftung ein.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann nur durch einen notariell zu beurkundenden Ehevertrag abgeändert werden. In Betracht kommen Modifizierungen zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die Vereinbarung der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft.
Bei der Ausgestaltung eines Ehevertrages besteht grundsätzlich eine Vertragsfreiheit der Eheleute. Die Grenzen dieser Vertragsfreiheit finden sich darin, dass Vereinbarungen nicht im Widerspruch zu den für den jeweiligen Güterstand zwingenden gesetzlichen Vorschriften stehen dürfen.
Im Rahmen dieser Vertragsfreiheit kann für den Fall der Scheidung und auch des Todes der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen werden. Es ist aber auch möglich, dass die Eheleute über einzelne Vermögensgegenstände Vereinbarungen treffen, so kann vereinbart werden, dass diese in den Zugewinnausgleich mit einzubeziehen oder von diesem auszunehmen sind oder aber ein fest vereinbarter Wert für diese festzulegen ist.
Zudem ist es möglich, dass für den Fall des Todes einer der Eheleute während bestehender Ehe der Zugewinnausgleich aufrecht erhalten bleiben und nur für den Fall einer Scheidung gelten soll.
Wie bereits erwähnt, sind die Eheleute in ihrer Entscheidung frei, solange die gesetzlichen zwingenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
Der sogenannte Zugewinnausgleich soll den "Mehrertrag" ausgleichen, den die Eheleute während ihrer Ehe jeweils erwirtschaftet haben. Es erfolgt keine Teilhabe an im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Gegenständen, wie z.B. Häusern, sondern lediglich ein Wertausgleich in Geld, wobei nur und ausschließlich der Wertzuwachs des Vermögens eines jeden Ehegatten hälftig auszugleichen ist.
Der Anspruch auf Durchführung des Zugewinnausgleichs verjährt gemäß § 195 BGB drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist.
Auch können die Eheleute durch einen Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbaren. Mit Abschluss eines solchen Vertrages endet automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Bei der Gütertrennung - der Vertrag ist notariell zu beurkunden - bleibt das Vermögen der Ehefrau und Ehemannes sowohl während der bestehenden Ehe als auch bei einer Scheidung voneinander getrennt. Ein jeder Ehegatte kann allein über sein Vermögen verfügen. Ein Ausgleich zwischen den Eheleuten findet im Fall einer Scheidung grundsätzlich nicht statt; von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, wie z.B. ehebedingte Zuwendungen oder die Ehegatten-Innengesellschaft.
Bei der Gütergemeinschaft – auch dieser Vertrag ist notariell zu beurkunden – wird mit Abschluss des Vertrages kraft Gesetzes das gesamte Vermögen der Frau und des Mannes zum gemeinsamen Vermögen, mithin zum Eigentum beider Ehegatten. Dieses Vermögen wird Gesamtgut genannt.
Ausnahme hiervon ist lediglich das so genannte Sondergut oder Vorbehaltsgut, welches im alleinigen Eigentum desjenigen Ehegatten verbleibt, zu dessen Gunsten es im Ehevertrag zugeschrieben worden ist. Im Fall einer Scheidung findet ein Ausgleich hierfür nicht statt.
Diese Gütergemeinschaft endet entweder durch Aufhebung mittels eines Ehevertrages, der wiederum notariell zu beurkunden ist, durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung. Das Gesamtgut der Eheleute ist sodann aufzuteilen, wobei die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung gelangen (vgl. §§ 1475 – 1481 BGB), soweit die Eheleute keine Regelung im Ehevertrag zur Auseinandersetzung getroffen haben.
Da die Gütergemeinschaft auch bedeutet, dass die Eheleute weitgehend für die Schulden des anderen haften, und die Auseinandersetzung recht kompliziert ist, ist die Gütergemeinschaft eine nicht häufig anzutreffende Form des Güterstandes unter Eheleuten.
Wann empfiehlt sich ein Ehevertrag?
Für die meisten Ehen kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft jedenfalls für den Fall der Scheidung wohl als angemessen angesehen werden, dies gilt allerdings regelmäßig nicht für die gesetzliche Erbfolge, insbesondere im Hinblick auf die Erbengemeinschaft; insofern bedarf es eines Testamtens oder eines Erbvertrages; lesen Sie hierzu bitte weiter unter der Rubrik "Erbrecht".
Neben der Frage des Güterstands (Gütertrennung/Zugewinngemeinschaft) sollten auch die Fragen des nachehelichen Unterhaltes und des die Altersversorgung betreffenden Versorgungsausgleichs beachtet werden.
Vor allem in folgenden Fällen können sich daher ehevertragliche Vereinbarungen empfehlen:
- Bereits vor Eheschließung erbringt ein Partner Leistungen in das Vermögen des anderen (wenn z.B. ein Haus schon vor Eheschließung gebaut wird).
- Während der Ehe lässt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögen zukommen; das er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhalten hat.
- Ein Ehepartner finanziert das Studium des anderen Ehepartners (Studentenehe).
- Ein Ehegatte ist im Zeitpunkt der Eheschließung überschuldet.
- Die Ehegatten haben eine sehr unterschiedliche Berufsausbildung oder bringen in sehr unterschiedlichem Maße Vermögen mit in die Ehe ein.
- Ein Ehegatte hat ein Unternehmen oder baut ein Unternehmen während der Ehe auf.