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\\ Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?

Diebstahl von DM 6.100 kann Pflichtteilsentziehung rechtfertigen. Das OLG Stuttgart hatte sich in seinem Beschluss vom 24.01.2019 (Az. 19 U 80/18) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Erblasserin durch Testament einem pflichtteilsberechtigten Enkel den Pflichtteil entziehen kann, weil dieser einen Betrag von DM 6.100,- gestohlen hatte. Der Enkel wurde wegen seiner Straftat zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Der Diebstahl des Bargelds fand im häuslichen Bereich der Erblasserin statt. Die Vermögensverhältnisse der Erblasserin waren äußerst bescheiden gewesen. Viele Jahre nach Begehung der Straftat ist der Pflichtteilsberechtigte in das Haus der Erblasserin eingezogen und hat dort bis zum Erbfall gewohnt.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Erblasser grundsätzlich eine Pflichtteilsentziehung anordnen?

Der Erblasser kann unter sehr engen Voraussetzungen durch letztwillige Verfügung eine Pflichtteilsentziehung anordnen (zum Beispiel bei einem Verbrechen oder einem schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten). § 2333 BGB regelt abschließende, folgende Gründe für eine Pflichtteilsentziehung:

  • Der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben.
  • Der Pflichtteilsberechtigte macht sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, den Ehegatten des Erblassers, einen anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person schuldig.
  • Der Pflichtteilsberechtigte verletzt böswillig eine dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht.
  • Der Pflichtteilsberechtigte wird wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass ist deshalb für den Erblasser unzumutbar. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Andere als die zuvor genannten Gründe kommen für eine Pflichtteilsentziehung nicht in Betracht. Ausgeschlossen ist eine Pflichtteilsentziehung, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat (§ 2337 BGB).

Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 24.01.2019 entschieden, dass der Diebstahl ein schweres vorsätzliches Vergehen nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB darstellt. Nach Meinung des Oberlandesgerichts sei es für die Erblasserin unzumutbar, den Enkel als verurteilten Straftäter am Nachlass teilhaben zu lassen. Die Schwere der Straftat zum Nachteil der Verstorbenen und die daraus resultierende erhebliche Geldstrafe rechtfertigen eine Pflichtteilsentziehung auch deshalb, weil der Diebstahl im häuslichen Bereich der Erblasserin erfolgte. Der Verlust einer Bargeldsumme von DM 6.100,- stellt für die in bescheidenen Verhältnissen lebende Erblasserin einen erheblichen Verlust dar. Der spätere Einzug des Enkels in die Immobilie der Erblasserin stellt keine Verzeihung der Straftat dar, da hiermit kein Wiederaufleben der familiären Beziehung zwischen dem Enkel und der Erblasserin verbunden war.

Praxistipp:
Die benannten Gründe für eine Pflichtteilsentziehung müssen zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers bereits bestehen und vom Erblasser in der Verfügung angegeben werden. Hierbei sollte der Kernsachverhalt der Pflichtteilsentziehung nachvollziehbar dargestellt werden.

 

Florian Enzensberger, Fachanwalt für Erbrecht

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