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Vorformulierung eines Testaments ist keine Urkundenfälschung
Wer erbunwürdig ist, wird nicht Erbe heißt es in § 2344 BGB.
Allerdings führen nur bestimmte Verfehlungen zur Erbunwürdigkeit. So ist die Tötung oder der Versuch der Tötung des Erblassers ein Grund.
In der Praxis häufiger geht es allerdings um die Fälschung eines Testaments. Hier wird in die Testierfreiheit des Erblassers eingegriffen. Das Erbrecht für den potenziellen Erben entfällt, wenn er den Erblasser daran gehindert hat, eine ihn enterbende Verfügung zu verfassen.
Anfechtungsklage
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern ist durch eine Anfechtungsklage innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der entsprechenden Umstände zu erheben.
Pflichtteil
Auch der Anspruch auf einen Pflichtteil kann entfallen, wenn in der Person des Pflichtteilsberechtigten die eben beschriebenen Erbunwürdigkeitsgründe vorliegen. Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 12.07.2016 zu beschäftigen. Folgender Sachverhalt lag zu Grunde:
Die Erblasserin hatte ein notarielles Testament errichtet und ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Die Tochter wurde auf den Pflichtteil gesetzt.
Einige Jahre später wurde der Erblasserin ein vom Ehemann der Tochter handschriftlich verfasstes Testament vorgelegt. Nach dessen Inhalt sollte nunmehr die Enkelin der Erblasserin, Tochter der Tochter, Alleinerbin werden.
Der Erblasserin wurde das handschriftlich vorformulierte Testament auch in Anwesenheit der Tochter vorgelegt. Sie unterschrieb es.
Aufgrund dieses von der Erblasserin selbst nicht geschriebenen und daher formunwirksamen Testamentes machte die Enkelin ihre Erbenstellung geltend. Sie wurde dabei von der Tochter der Erblasserin mit einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Text des Testamentes von der Erblasserin selbst handschriftlich niedergelegt wurde, unterstützt.
Nachdem der Schwindel aufflog, machte die Tochter der Erblasserin gegenüber ihrem Bruder, der nach dem vorangegangenen notariellen Testament Alleinerbe war, ihren Pflichtteil geltend.
Dieser berief sich auf die Erb- und damit Pflichtteilsunwürdigkeit seiner Schwester, weil sie mit einer Testamentsfälschung in die Testierfreiheit der Mutter, der Erblasserin, eingegriffen habe.
Fälschung eines Testamentes
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 12.07.2016 – 10 U 83/15) kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem von der Erblasserin nur unterschriebenen Schriftstück nicht um die Fälschung eines Testamentes handelte. Die Fälschung einer Urkunde liegt nach den strafrechtlichen Vorschriften vor, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in der Urkunde, hier also in dem Testament, als ihr Aussteller ersichtlich ist. Nach Meinung des Oberlandesgerichtes Hamm ist dies aber nicht der Fall, weil die Erblasserin das vorgefertigte Schriftstück unterschrieben und sich den Inhalt des Testamentes zu Eigen gemacht hat.
Keine sonstigen Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeitsgründe
Die im Übrigen strafrechtlich zu verfolgenden Taten der Tochter wie die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, des versuchten Betruges, spielen bei der Frage der Erbunwürdigkeit keine Rolle.
Eine Fälschung des Testamentes hätte nur dann vorgelegen, wenn auch die Unterschrift der Erblasserin nachgemacht worden wäre.
Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Die Fälle der Fälschung, Vernichtung von Testamenten, der Täuschung oder Drohung, ein Testament zu errichten oder aufzuheben oder sogar das Verhindern, eine letztwillige Verfügung vorzunehmen, sind in der Praxis gar nicht so selten. Es lohnt sich immer, auch diesen Aspekt zu prüfen. Oft wird dabei übersehen, dass die Erbunwürdigkeit auch zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs führt. Die Pflichtteilsunwürdigkeit kann im Übrigen auch nach Versäumung der Anfechtungsfrist noch geltend gemacht werden.
Florian Enzensberger, Fachanwalt für Erbrecht