Kompetenz seit 35 Jahren

News

\\ Übernahme von Verbindlichkeiten bei einer Schenkung können zum Anfall der sogenannten Spekulationssteuer führen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich erst kürzlich mit der Frage der Fristberechnung bei der Zehn-jahresfrist des § 23 EStG zu befassen. Die Frist ist dabei taggenau zu berechnen.

Übertragen Eltern an ihre Kinder Immobilien und vereinbaren mit diesen gleichzeitig die Übernahme möglicherweise noch bestehender Verbindlichkeiten, so ist stets die Veräußerungsfrist des § 23 EStG zu prüfen, um eine mögliche Versteuerung des privaten Veräußerungsgeschäfts zu vermeiden.

Mit Urteil vom 25.03.2021, Az. IX R 10/20, entschied der BHF dass es bei der Berechnung der Frist auf die abgegebenen Erklärungen und nicht auf eine möglicherweise noch einzuholende Genehmigung ankommt. Das private Veräußerungsgeschäft ist nämlich in dem Zeitpunkt für die Vertragsparteien abgeschlossen, in welchem die Vertragserklärungen beider Vertragsparteien bindend abgegeben worden sind. Eine fehlende Genehmigung führe zwar zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages, da das Geschäft erst mit der Erteilung der Genehmigung rückwirkend wirksam werde. Auf die Erteilung haben die Vertragsparteien aber keinen Einfluss mehr, so dass sie sich nicht mehr einseitig vom Vertrag lösen könne. Für die Fristberechnung ist daher der Tag der Beurkundung maßgeblich.

Etwas anders kann allenfalls gelten, wenn es sich um eine (für den Vertragsschluss) erforderliche familiengerichtliche Genehmigung handelt (vgl. BHF, Urteil v. 18.09.2006, IX B 154/05), den bei fehlender familiengerichtlicher Genehmigung ist der Beschenkte in der Regel noch nicht gebunden. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung, ist allerdings fraglich, ob die Rechtsprechung die Fälle einer familiengerichtlichen Genehmigung weiter differenziert beurteilen wird.

Expertentipp: Vor Beurkundung einer Überlassung sollte stets genau geprüft werden, wann das zu übergebende Objekt entgeltlich angeschafft wurde und ob die Zehnjahresfrist des § 23 EStG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abgelaufen ist. Aus Sicherheitsgründen sollte am Tag der Beurkundung die Frist vollständig verstrichen sein und nicht auf eine noch einzuholende Genehmigung abgestellt werden, gleich um welche Art von Genehmigung es sich handelt.

 

Maximilian Maar
Fachanwalt für Steuerrecht

\\ Wir beraten Sie gerne