Kompetenz seit 35 Jahren

News

\\ Strafantrag des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber nicht immer Kündigungsgrund!

Nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben bei der Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch den Arbeitnehmer sind nicht zwangsläufig ein Kündigungsgrund, da die Stellung einer Strafanzeige der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und somit dem Rechtsstaat dient.

Mit Entscheidung vom 15.12.2016, Az.: 2 AZR 42/16, urteilte das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001, dass die Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers (oder eines seiner Repräsentanten) dann keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung darstelle, wenn nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte, welche der Einhaltung des Rechtsstaates und der Rechtsordnung dienen.

Dies kann aber unter Umständen dann anders zu beurteilen sein, wenn trotz richtiger Darstellung des angezeigten objektiven Sachverhalts für das Vorliegen der nach dem Straftatbestand erforderlichen Absicht keine Anhaltspunkte bestehen und die Strafanzeige sich deshalb als leichtfertig oder unangemessen erweist.

Eine unverhältnismäßige Reaktion durch die Stellung eines Strafantrages kann auch dann vorliegen, wenn dieser dadurch motiviert ist, dass er Arbeitnehmer sich selbst durch eine Straftat verletzt fühlt, der Vorwurf, es sei durch ein bestimmtes Verhalten eine Straftat verwirklicht worden, objektiv allerdings völlig haltlos ist. Dieses Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist in einem solchen Fall schuldhaft und damit vorwerfbar, wenn dem Arbeitnehmer die Haltlosigkeit des Vorwurfs erkennbar war.

Patrik Beausencourt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

\\ Wir beraten Sie gerne