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\\ Scheidungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar!

Eheleute konnten bislang bei einer Trennung und anschließenden Scheidung ihrer Ehe die Kosten für das Scheidungsverfahren (Anwalts- und Gerichtskosten) steuerlich geltend machen und so Einkommensteuer sparen.

Nunmehr änderte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung. Mit Urteil vom 16.08.2017, Az. VI R 9/16, vertritt der BFH die Auffassung, dass auch Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht mehr absetzbar sind.

Die Ausgaben eines Scheidungsverfahrens werden – wie Kosten für andere Gerichtsverfahren – nicht mehr länger als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung anerkannt, was bislang noch möglich war. Grund hierfür ist eine Gesetzesänderung zu § 33 EStG im Jahr 2013, wonach außergewöhnliche Belastungen zur Führung eines Rechtsstreits nur dann absetzbar sind, sofern der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen der Prozesskosten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und so seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen wird können.

Entgegen der Auffassung einiger Finanzgerichte sah der BFH diese Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Scheidungskosten als nicht erfüllt an. Die Lebensgrundlage eines Steuerpflichtigen ist durch eine Scheidung in der Regel nicht bedroht, so dass damit zusammenhängende Verfahrenskosten nicht mehr als absetzbar anerkannt werden.

In den kommenden Wochen werden die Finanzämter daher auch zahlreiche Einspruchsverfahren, die wegen des anhängigen Verfahrens vor dem BFH ruhend gestellt wurden, durch Zurückweisungen beenden.

John-P. Teifel, Fachanwalt für Familienrecht
Maximilian Maar, Rechtsanwalt, Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht

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