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\\ Revolution im Urlaubsrecht – nicht beantragte Urlaubstage verfallen nicht mehr automatisch.

Mit Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen 9 AZR 51/15 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Urlaub zum Jahresende (beziehungsweise zum 31.03. des Folgejahres) nur noch dann verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor zum Urlaubsantritt aufgefordert sowie einen Warnhinweis erteilt hat, dass andernfalls der Urlaub verfällt.

Damit setzt das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 06.11.2018, Aktenzeichen: C-684/16, C-619/16) um. Das Bundesarbeitsgericht hat damit seine jahrelang praktizierte Rechtsprechung grundlegend geändert und die Arbeitnehmerrechte nach Vorgaben des EUGH erheblich gestärkt.

Was bedeutet dies?

Es bleibt auch künftig Sache des Arbeitnehmers, seine Urlaubswünsche zu äußern und daher konkrete Urlaubstage zu beantragen und dem Umstand, dass der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs „festlegt“, wobei die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Jedoch erlöschen nicht genommene Urlaubstage nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Urlaubstage nach den oben genannten Kriterien bewusst nicht in Anspruch nimmt.

 

In der Konsequenz können somit zum einen noch vergangene Urlaubsansprüche durchgesetzt werden, soweit der Arbeitgeber nicht dazu aufgefordert hat, diese zu nehmen. Zum anderen verfallen künftig verfallen künftig Urlaubstage nicht mehr dann schleichend zum Jahresende oder zum Ende März des Folgejahres. Wenn es die betrieblichen Umstände schlichtweg nicht zulassen, dass der Urlaub genommen wird. Die Arbeitnehmer werden nicht mehr gezwungen, ihren Urlaub einzuklagen.

 

Empfehlung

Wir empfehlen daher, gründlich zu überprüfen, ob eventuell alte Urlaubstage (auch aus bereits beendeten Arbeitsverhältnissen) nach den dargestellten Grundsätzen noch bestehen, um diese zeitnah geltend machen zu können. Dies sollte jedenfalls spätestens dann passieren, wenn der Arbeitgeber dazu auffordert, die Resturlaubstage zu nehmen und die Warnhinweise zum Erlöschen ausspricht. Besser

 

Patrik Beausencourt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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