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\\ „Rechts vor links“ auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen?

Im Alltag besteht oft Unsicherheit darüber, ob auch auf einem öffentlichen Parkplatz, etwa vor einem Supermarkt oder Baumarkt, die Regel „rechts vor links“ gilt.

Dies wurde nun höchstrichterlich geklärt und für den Regelfall abgelehnt.

In dem vom BGH (Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21) entschiedenen Fall waren zwei Autofahrer auf einem Baumarktparkplatz bei zwei sich kreuzenden Fahrgassen kollidiert. Eine Beschilderung gab es nicht. Der von rechts kommende Kläger war davon ausgegangen, er habe in diesem Fall Vorfahrt („rechts vor links“) und forderte eine Haftung der Beklagten von 100 %.

Der BGH aber entschied, dass auf öffentlichen Parkplätzen ohne Vorfahrtsbeschilderung, regelmäßig kein „rechts vor links“ gelte, sofern den vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukomme. Es sei der Sicherheit dienlicher, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten.

Grundsätzlich gilt die StVO zwar auch auf privaten Parkplätzen, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Nach der Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO („rechts vor links“) hat an Kreuzungen und Einmündungen derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt.

Der BGH stellt aber klar, dass es sich bei den sich kreuzenden Fahrbahnen um „Straßen“ handeln müsse. Regelmäßig sei ein Parkplatz aber keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche, die vornehmlich dem Be- und Entladen diene und nicht der zügigen Abwicklung des Verkehrs.

Auf Parkplätzen gilt daher der Grundsatz: Rücksicht nehmen und verständigen.

 

Laura Höldrich-Wölke
Rechtsanwältin

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