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Neue Werte der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024
Ab 01.01.2024 gelten neue – zum Teil erheblich höhere – Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder.
Gleichzeitig wurde für den Mindestunterhalt das dem unterhaltspflichtigen verbleibende „Resteinkommen“ auf 1.450,00 € angehoben.
Der Mindestunterhalt für die minderjährigen Kinder ist nun bis zu einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen von monatlich 2.100,00 € zu leisten, an Stelle des bisher geltenden Einkommens von 1.900,00 €.
Dies bedeutet, dass unterhaltspflichtige, insbesondere dann, wenn ein Titel (Beschluss durch das Familiengericht oder vollstreckungsfähige Jugendamtsurkunde) vorliegt, von sich aus die erhöhten Zahlbeträge ab 01.01.2024 zu leisten haben.
Die Zahlbeträge finden Sie unter www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf/ – Seite 6 „Anhang: Tabelle Zahlbeträge“. Bei den dortigen ausgewiesenen Zahlbeträgen ist die Hälfte des staatlichen Kindergeldes bereits in Abzug gebracht.