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\\ Mietfreies Wohnen des Kindes – Einfluss auf den Kindesunterhalt?

Bislang haben insbesondere Väter, die ihren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, in den Fällen, in denen die Kinder mit der getrenntlebenden Ehefrau in der Immobilie der Eheleute wohnen, versucht, den Kindesunterhalt um einen Anteil des mietfreien Wohnens zu kürzen. Begründet wurde dies damit, dass der unterhaltsverpflichtete Vater den Kindern durch das Wohnen in dem Haus der Eheleute ohne eine Miete zu fordern, somit der Wohnraum kostenfrei zur Verfügung gestellt worden ist. In den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle sind Kosten für das Wohnen des Kindes pauschal mit 20 % berücksichtigt. Viele unterhaltsverpflichtete Väter haben daher immer wieder eingewandt, den Unterhalt um eben diese 20 % kürzen zu dürfen, soweit die Kinder kostenfrei in der Immobilie der Eltern wohnen.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Entscheidung klargestellt, dass eine solche Berücksichtigung des mietfreien Wohnens des Kindes nicht die Höhe des Kindesunterhaltes beeinflusst. Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist daher ohne Abzug für Wohnkosten von dem unterhaltsverpflichteten Vater zu zahlen.

Der BGH hat zudem geklärt, dass die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum ausschließlich im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der getrenntlebenden oder geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH Beschluss vom 18.05.2022 – XII ZB 325/20 in FamRZ 2022, 1366 ff.).

 

Manfred Wölke, Fachanwalt für Familienrecht
John-P. Teifel, Fachanwalt für Familienrecht

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