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\\ Maximilian Maar zum Thema „Erbschaft- & Schenkungsteuer – Das Familienheim“ auf Erbrecht TV

Ein Familienheim ist gegeben, wenn es sich um ein im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenes bebautes Grundstück handelt und dort eine zu Wohnzwecken genutzte Wohnung vorhanden ist.

Diese Wohnung muss durch den Erblasser oder Schenker selbst genutzt worden sein und je nach Alternative durch den beschenkten Ehegatten genutzt werden bzw. muss der Erbe diese unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Hinsichtlich des Erwerbs sind drei Alternativen zu unterscheiden:

1) Zuwendung an den Ehegatten unter Lebenden
2) Erwerb von Todes wegen durch den Ehegatten
3) Erwerb von Todes wegen durch ein Kind

Bei der ersten Alternative liegt der Vorteil darin, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nur zum Zeitpunkt der Schenkung vorliegen müssen. Es gibt hier keine Haltensfrist.

Bei der zweiten Alternative, dem Erwerb von Todes wegen durch den Ehegatten, gilt eine 10jährige Haltensfrist. Der überlebende Ehegatte darf die Wohnimmobilie innerhalb dieser Frist nur aus zwingenden Gründen, z.B. weil er der Pflege in einem Heim bedarf, verlassen. Andernfalls entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit.

Bei dem Erwerb durch Kinder, kommt zur Haltensfrist eine Beschränkung der Wohnfläche auf 200 m² hinzu.

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