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\\ Höhere Strafbarkeit bei Stalking/Nachstellungen

Zum 01.10.2021 wurde im Strafgesetzbuch die Strafbarkeit bei Nachstellungen/Stalking neu geregelt.

Neu ist dabei, dass für eine Bestrafung des Verfolgers ausreichend ist, dass sein Verhalten „geeignet“ ist die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen – ohne dass es erforderlich ist, dass das Opfer noch zusätzlich aufgrund dessen Änderungen in der Lebensweise vorgenommen haben muss.

Neu ist außerdem, dass nunmehr auch das Verbreiten von Fotos der gestalkten Person oder einer anderen ihr nahestehenden Person ausdrücklich in den Katalog möglicher Tathandlungen aufgenommen worden ist, sowie die Verbreitung verächtlich machender Daten unter einem Pseudonym.

Und schließlich werden bestimmte Tathandlungen nunmehr mindestens mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wie etwa ein Stalken mit einer Vielzahl von Handlungen über mindestens 6 Monate hinweg, ein Stalken mittels eines Computerprogramms zum Ausspähen von Daten oder die Verwendung illegal erworbener Daten von Computer oder Handy zur Nachstellung oder wenn ein*e über 21 Jahre alte*r Täter*in ein unter 16 Jahres altes Opfer stalkt.

Für die Strafjustiz wird es im Hinblick auf die derzeitigen Gepflogenheiten etwa nach unglücklichen Trennungen, bei Nachbarstreitigkeiten oder bei Mobbing an Schulen damit absehbar zu deutlich mehr Verfahren kommen.

Winfried Folda, Fachanwalt für Strafrecht

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