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\\ Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei guten Einkommensverhältnissen

Keine konkrete Bedarfsberechnung mehr notwendig.

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BHG) vom 16.09.2020, veröffentlich im Januar diesen Jahres, ist nunmehr entschieden worden, dass bei guten bzw. sehr guten Einkommensverhältnissen der Eltern über der bisherigen maximalen Einkommensgrenze von 5.500,00 € hinaus, keine konkrete Bedarfsberechnung des Unterhaltes des minderjährigen Kindes erforderlich ist.

Vielmehr kann die Düsseldorfer Tabelle mit den dortigen Einkommensgruppen entsprechend bis zum doppelten Einkommen fortgeschrieben werden, d.h. bis zu einem solchen Einkommen von 11.100,00 €.

Der Bedarf des minderjährigen Kindes wird gleichfalls im entsprechenden Verhältnis zu den bisherigen Einkommensgruppen fortgeschrieben, so dass die in der Vergangenheit notwendige außerordentlich aufwendige und komplizierte Ermittlung des konkreten Bedarfes des minderjährigen Kindes auch bei guten bzw. sehr guten Einkommensverhältnissen der Eltern nicht mehr notwendig ist.

John-P. Teifel, Fachanwalt für Familienrecht

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