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\\ Florian Enzensberger zum Thema „Internationales Erbrecht“ auf Erbrecht TV

Viele Deutsche entfliehen den kalten Wintermonaten hier in Deutschland und verbringen diese Zeit auf der eigenen Finca auf Mallorca, dem Landhaus an der Cote d´Azur oder in eigenen Immobilie in Italien. Andere wiederum ziehen im Alter in osteuropäische Länder, um dort eine kostengünstigere Pflege in Anspruch zu nehmen.

Die wenigstens bedenken dabei allerdings, dass diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf das nach ihrem Tod anzuwendende Erbrecht hat. Seit dem 17.8.2015 richtet sich in der EU das anzuwendende Recht nämlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers und nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Dies liegt an der EU-Erbrechtsverordnung, die für alle Erbfälle seit 17.8.2015 gilt und zwar in 25 europäischen Ländern, mit Ausnahme von GB, Irland und Dänemark.

Verstirbt beispielsweise der Vater in Frankreich, wo er seinen Lebensabend verbringt, wird dessen Vermögen nach französischen Erbrecht vererbt. Dies kann zu ganz fundamentalen Auswirkungen führen, die den Beteiligten in der Regel nicht bewusst sind. Denn je nach Land unterscheiden sich die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Erbquoten, das Pflichtteilsrecht u.v.m. in ganz erheblicher Weise. So werden Abkömmlinge im französischen Erbrecht beispielsweise deutlich bessergestellt, wohingegen in angloamerikanischen Rechtssystemen ein Pflichtteilsrecht grundsätzlich nicht bekannt ist.

Wer hier keine unangenehmen Überraschungen erleben will, sollte ein Testament machen und darin ausdrücklich festhalten, welches Recht auf seinen Nachlass anwendbar sein soll, also festlegen, ob sein Vermögen nach deutschem Recht oder nach dem Recht des Landes vererbt wird, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

In der EU-Erbrechtsverordnung ist aber nicht nur das anzuwenden Recht geregelt, sondern auch das Europäisches Nachlasszeugnis, das den Erbschein ersetzt und in allen Ländern Anerkennung findet. Das spart Zeit, Geld und Nerven.

Bei allen positiven Änderungen, die die EU-Erbrechtsverordnung mit sich bringt. Eines sollte nicht übersehen werden. Das Erbschaftsteuerrecht ist davon nicht betroffen. Es gelten nach wie vor die geltenden Bestimmungen und Doppelbesteuerungsabkommen.

In jedem Fall ist es immer ratsam seine letzten Dinge testamentarisch zu regeln und eine Rechtswahlklausel in das Testament aufzunehmen, wenn geplant ist, den Lebensabend im Ausland zu verbringen.

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