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\\ Ermessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltes bei hohen Einkommensverhältnissen

Bis zu einem Gesamteinkommen beider Eheleute mit 11.000 € (das Doppelte der höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages) wird der Unterhalt nach der Quotenberechnung (= Halbteilung des Familieneinkommens) durchgeführt. Unter Familieneinkommen versteht der Bundesgerichtshof das Einkommen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht. Berufsbedingte Aufwendungen, eheprägende Unterhaltsverpflichtungen, wie z. B. Kindesunterhalt, und sonstige für die Bedarfsermittlung relevante Ausgaben sind zu berücksichtigen und werden vorab abgezogen.

Geht das Familieneinkommen über den Betrag von 11.000 € hinaus, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und zu beweisen.

Wohnwert beim Ehegattenunterhalt

Bislang wurden bei der Berechnung des Unterhaltes beim Wohnvorteil, nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, nur die Zinsen abgezogen. Begründet wurde dies damit, dass die Tilgungen zur Vermögensbildung führen und der andere Ehegatte durch die Scheidung daran nicht mehr beteiligt ist.

Bereits 2017 hat der Bundesgerichtshof bei einer Entscheidung zum Elternunterhalt ausgeführt, dass auch die Tilgungsleistungen – aber nur bis zur Höhe des Wohnvorteils – abgezogen werden dürfen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung folgendes bemerkt:

„Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats im Zusammenhang mit dem angerechneten Wohnvorteil die Berücksichtigung auch der Tilgungsleistungen des Antragsgegners in Betracht zu ziehen.“

Daraus ist zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof sich bei der nächsten, sich bietenden Gelegenheit die genannte Rechtsprechung zum Elternunterhalt auf den nachehelichen Unterhalt übertragen wird.

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