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\\ Ein zugunsten eines Betreuers errichtetes Testament kann sittenwidrig sein

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 7.1.2021 die Sittenwidrigkeit eines zugunsten eines Betreuers errichteten Testaments festgestellt. Das OLG sah die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung (neben der Testierunfähigkeit des Erblassers) hier in einem Verstoß gegen § 138 BGB. Hierbei war das gesamte Verhalten des Betreuers vor, während und nach dem Erbfall zu würdigen, um die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung zu begründen. Was war geschehen?

Die Beklagte war Rechtsanwältin und Berufsbetreuerin. Als Betreuerin des Erblassers hat sie eine ihr bekannte Notarin aufgesucht und ein Testament für den Erblasser in Auftrag gegeben, in dem sie selbst zur Miterbin benannt wurde. Die Testamentserrichtung erfolgte auf Initiative der Beklagten ohne zwingenden Grund und ohne den Erblasser vorab darüber in Kenntnis zu setzen. Die Beklagte kannte die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers. Sie wusste auch von einem Schlaganfall, den der Erblasser kurze Zeit vor Errichtung des Testaments erlitten hat. Bekannt war ihr als Betreuerin insbesondere, dass der Erblasser an einem ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom  mit Kurzzeitgedächtnisstörung litt und deshalb leicht beinflussbar und nicht mehr ausreichend urteils- und kritikfähig war. Der Senat kam deshalb zu dem Ergebnis, dass das Testament nach §138 BGB sittenwidrig und damit nichtig war. §138 BGB gilt für alle Rechtsgeschäfte, auch für Verfügungen von Todes wegen. Es sollen demnach nicht aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen werden, zum Beispiel, wenn ein gewerblicher Dienstleister seine erworbene Vertrauensstellung uns seinen persönlichen Einfluss auf den Erblasser dazu nutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass der leicht beeinflussbare Erblasser ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Dienstleiters durch ein Testament verfügt (so der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 4.7.1990, Az.: IV ZR 121/89). Zwar fehlt bislang eine Wertung des Gesetzgebers, dass Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind. Allerdings sieht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vor, dass es einem beruflichen Betreuer untersagt ist, von dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leitungen anzunehmen, was auch für Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen gilt. Vor allem ältere Personen, die professionelle Beratung und Hilfe für die Verwaltung des Vermögens in Anspruch nehmen, können im Einzelfall in besonderem Maße missbräuchlichen Beeinflussungen ihrer Vertreter ausgesetzt sein. Gegenstand dieser Beeinflussung kann insbesondere der Versuch sein, über die Vergütung für die erbrachte Tätigkeit hinaus großzügige Schenkungen zu erhalten oder in Verfügungen von Todes wegen bedacht zu werden. Dieses Problem, so der Gesetzgeber, wird sich in den nächsten Jahren durch steigende Lebenserwartung und den weiteren Anstieg des Vermögens älterer Menschen noch verschärfen.

Im zu entscheidenden Fall hat das OLG Celle festgestellt, dass es für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit ausreicht, dass sich der Betreuer, der durch die von ihm herbeigeführte letztwillige Verfügung bedacht ist, der Tatumstände bewusst ist, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (OLG Celle, Urteil vom 7.1.2021, Az.: 6 U 22/20).

Florian Enzensberger, Fachanwalt für Erbrecht

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