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\\ Corona – Strafrechtliche Aspekte

Die Coronaproblematik hat das gesamte gesellschaftliche Leben fest im Griff. Mit zunehmender Zahl von Infizierten und Toten, aber auch immer einschneidenderen Maßnahmen der Regierungen werden in absehbarer Zeit auch bußgeld- und strafrechtliche Gesichtspunkte eine zunehmende Rolle spielen.

Basis für die gegenwärtigen Beschränkungen sind bislang das Infektionsschutzgesetz des Bundes, sowie seit 25.03.2020 ein Bayerisches Landesinfektionsschutzgesetz. Beide Gesetze enthalten zur Durchsetzung der anzuordnen Maßnahmen Vorschriften darüber, unter welchen Gesichtspunkten Bußgelder bzw. gar Strafen verhängt werden können.

Dabei umfasst etwa der § 73 IfSG einen unübersichtlichen Katalog von 24 Verstößen, die teils mit einer Geldbuße bis zu 2.500 €, teils mit einer solchen bis zu 25.000 € geahndet werden können.

Seit 27.03.2020 gibt es für Bayern einen Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“, in dem für einzelne Verstöße die regelmäßigen Ahndungen beziffert werden. Dieser sieht beispielsweise für das Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe 150 € vor, für das Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstandes ebenfalls 150 € und den Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen 500 €. Versäumt der Betreiber eines Gastronomiebetriebes das Einhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen beim Abholen der Speisen, so werden 500 € für ihn fällig, wer Einrichtungen betreibt, die nicht den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen zahlt 5.000 €.

Ein schwerwiegenderes Strafverfahren droht etwa bei einer Tathandlung, die vorsätzlich begangen wird und zur Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit oder Krankheitserregers führen kann. Das Corona Virus fällt mit Inkrafttreten der CoronaVMeldeV am 01.02.2020 darunter. Rechnet also jemand damit selbst infiziert zu sein und nimmt er in Kauf, dass durch sein Verhalten andere infiziert werden, kann dies zu einem Gerichtsverfahren mit Verurteilung zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren führen. Im Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ werden insofern ausdrücklich die Abhaltung oder Teilnahme von Versammlungen und Veranstaltungen genannt, ebenso der Verstoß gegen Ausgangsbeschränkungen, wenn dies in Gruppen geschieht.

Es wird abzuwarten bleiben, ob die Gerichte in solchen Fällen auch noch darüber hinaus darin eine gefährliche und/oder schwere Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch sehen, wie etwa bei einer HIV- Infektion. Dies dürfte jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Geschädigte etwa zu Tode kommt.

Winfried Folda, Fachanwalt für Strafrecht

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