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\\ Bundesregierung möchte Wechselmodell gesetzlich regeln

Am 16.01.2024 hat Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann zwei Eckpunkte zur Modernisierung des Familienrechts veröffentlicht. In dem Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts sieht er unter anderem vor, dass das Wechselmodell gesetzlich geregelt werden soll.

Trennen sich die Eltern eines Kindes, wird in der Praxis heutzutage häufig ein Wechselmodell vereinbart. Klassischerweise wird unter dem Wechselmodell das sog. symmetrische (bzw. paritätische) Wechselmodell verstanden. Das bedeutet, dass beide Elternteile einen Betreuungsanteil von 50/50 haben. Typischerweise wird hier ein wöchentlicher Wechsel der Betreuungszeiten vereinbart. Neben diesem symmetrischen Wechselmodell soll auch das sog. asymmetrische Wechselmodell gesetzlich geregelt werden. Von einem asymmetrischen Wechselmodell ist die Rede, wenn die Betreuungszeiten eines Elternteils zwischen 30% und 49% liegen. Bei einer Betreuungszeit von unter 30% liegt nach wie vor das sog. Residenzmodell vor.

Der mit dem Wechselmodell verbundene regelmäßige Wechsel des Kindes zwischen den Haushalten bringt viele Vorteile mit sich. So erlebt das Kind unter anderem den Alltag mit beiden Elternteilen, die enge Eltern-Kind-Beziehung bleibt trotz Trennung aufrechterhalten und beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für die Kinder. Daneben müssen aber auch immer die Nachteile des Wechselmodells im Blick behalten werden. So besteht für das Kind die Gefahr, keinen richtigen Lebensmittelpunkt zu haben und die mit dem Wechsel verbundenen Belastungen des Kindes verlangen ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft seitens der Eltern.

Bisher war für die Durchführung des Wechselmodells ein übereinstimmender Wille aller Beteiligten nötig. Gegen den Widerstand eines Elternteils konnte das Wechselmodell nicht durchgeführt werden. Nun soll mit der Gesetzesänderung klargestellt werden, dass das Familiengericht in einem Umgangsverfahren (nach Trennung) eine Betreuung durch beide Eltern-teile, ggf. auch eine paritätische Betreuung anordnen kann. Als zentraler Maßstab für die Anordnung gelte weiterhin das Kindeswohl.

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