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\\ Betriebliche Altersversorgung – (Un-)Zulässigkeit einer Altersabstandsklausel

Ein weiteres Mal hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.02.2018, Az.: 3 AZR 43/17 mit dem Verstoß einer betrieblichen Altersversorgeregelung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu befassen.

Mit Urteil vom 04.08.2015, Aktenzeichen 3 AZR 137/13 hatte das Bundesarbeitsgericht noch eine Klausel in einer betrieblichen Altersversorge- und Regelung gekippt, nach welcher die Ehe vor Vollendung des 60zigsten Lebensjahres geschlossen sein muss, wenn der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Witwenrente haben möchte. Dies stelle eine unzulässige Altersdis-kriminierung dar, welche nur mit besonderen Gründen zu rechtfertigen sei, die in der Regel allerdings nicht vorlägen.

Mit der oben zitierten Entscheidung vom 20.02.2018 entschied das Bundesarbeitsgericht aller-dings, dass eine Klausel, nachdem der Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger sein darf, um die Hinterbliebenen-Rente zu erhalten, rechtmäßig sei. Begründet wird dies damit, dass bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner typi-scherweise darauf angelegt sei, dass der jüngere Ehepartner einen größeren Zeitabschnitt sei-nes Lebens ohne den Versorgungsberechtigten und damit ohne die an dessen Einkommenssi-tuation gekoppelten Versorgungsmöglichkeiten verbringt. Die Regelung schließt nur solche Ehegatten von der Hinterbliebenen-Rente aus, deren Altersunterschied zum Ehepartner den üblichen Abstand in erheblichem Maße übersteigt. Was ein übliches Maß an Abstand sei, behielt das Bundesarbeitsgericht allerdings für sich.

Ob eine derartige Rechtsprechung auch vor dem Europäischen Gerichtshof Bestand hat, wird die Zukunft zeigen. Es kann demnach nur geraten werden, bei Versagung der Hinterbliebenen-Rente auch künftig anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

 

Patrik Beausencourt,  Fachanwalt für Arbeitsrecht

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