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\\ Bei versterben der geschiedenen Ehefrau ist es auch nach Jahren des Todes noch möglich, den Versorgungsausgleich abzuändern.

Aufgrund der BGH-Entscheidung vom 16.05.2018 zum Az. XII ZB 466/16 ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, den Versorgungsausgleich abzuändern, für den Fall, dass die geschiedene Ehefrau auch Jahre nach erfolgter Scheidung verstirbt.

Grundlegende Voraussetzung ist, dass der Ehemann insgesamt ausgleichsberechtigt war und es sich um eine recht lang zurückliegende Ehe handelt, so dass bei dem Versorgungsausgleich im zurückliegenden Scheidungsverfahren die sogenannten Mütterrente I und Mütterrente II noch nicht zur Anwendung gelangten.

Im Grunde genommen wird auf Antrag bei Vorliegen der vorbenannten Voraussetzungen das Gericht eine Abänderung vornehmen können, da die gesetzlichen Voraussetzungen, bestimmte Mindestabänderungsbeträge zu erreichen, durch die Einführung der Mütterrente I und II in aller Regel erfüllt sind und sodann nach dem aktuellen Recht des Versorgungsausgleichs eine vollständige Neuberechnung vorgenommen wird. Hierbei wird die verstorbene Ehefrau als nicht Existenz betrachtet (da verstorben), mit der Folge, dass ein Versorgungsausgleich für die Zukunft nicht mehr durchzuführen ist.

Entsprechende Kürzungen bei dem Versorgungsausgleich des geschiedenen Ehegatten entfallen jedoch ersatzlos, mit der Folge, dass die geschiedenen Ehemänner eine für die Zukunft höhere Rente beziehen.

John-P. Teifel, Fachanwalt für Familienrecht

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