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\\ Ausbildungsunterhalt

Im September beginnt für viele die Berufsausbildung. Hier stellt sich häufig die Frage, wie sich dies auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger und volljährige Kinder auswirkt.

Grundsätzlich gilt, dass jedes Kind ein Recht auf eine angemessene Ausbildung hat, um später seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen zu können. Während der Ausbildung ist das Kind nach wie vor unterhaltsbedürftig.

Eltern schulden ihren minderjährigen, wie auch ihren volljährigen Kindern, eine angemessene Berufsausbildung.

Solange der Auszubildende bei einem Elternteil lebt, richtet sich der Bedarf des Kindes nach wie vor nach der Düsseldorfer Tabelle.

Hat der minderjährige oder volljährige Auszubildende bereits einen eigenen Haushalt, wird der Bedarf pauschal mit 735 € angesetzt. Hierin sind bis zu 300 € für Warmmiete enthalten.

 

Anrechnung einer Ausbildungsvergütung:
Ausbildungsvergütungen stellen grundsätzlich anrechenbares Einkommen des Auszubildenden dar. Die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingter Mehrbedarf (z.B. Fahrtkosten, Lernmittel, besonderer Kleidungsaufwand) von monatlich 100 € zu kürzen. Stellt sich der Mehraufwand umfangreicher dar, so ist dieser entsprechend nachzuweisen.

Einkünfte des Kindes kommen grundsätzlich beiden Eltern zugute, wenn jeder von ihnen Unterhalt leistet.

 

Für minderjährige Kinder gilt:
Hier leistet in der Regel ein Elternteil den Barunterhalt und der andere Elternteil erbringt Betreuungsleistungen. Wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt, sollen beide Eltern je zur Hälfte durch das Einkommen des Kindes entlastet werden.

Die Einkünfte des Kindes sind also, nach Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes, nur zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen, zur anderen Hälfte dienen sie als Ausgleich für die Betreuungsleistungen des anderen Elternteils. Auch das Kindergeld wird weiterhin hälftig jeweils auf den Bar- und den Betreuungsunterhalt angerechnet.

 

Für volljährige Kinder gilt:
Bei volljährigen Kindern ist eine Betreuung im Rechtssinne nicht mehr erforderlich, selbst wenn sich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres an den bisherigen Ausbildungs- und Wohnverhältnissen nichts geändert hat.

Die Ausbildungsvergütung des Kindes und auch das Kindergeld sind auf den nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermittelnden Bedarf des Kindes, voll anzurechnen. Der Restbedarf ist sodann anteilig von beiden Eltern zu tragen.

Ab Volljährigkeit des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem das Kind weiterhin wohnt, wird seine Unterhaltspflicht jedoch meist durch Naturalleistungen (Wohnen, Essen) erbringen.

Dennoch ist der rechnerische Anteil des Barunterhaltes dieses Elternteils, auf die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils anzurechnen. Die Eltern haften hier für den Barunterhalt in der Regel im Verhältnis ihrer Einkommen.

Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, schuldet der andere Elternteil allein den Unterhalt in Höhe des Restbedarfs.

 

John-P. Teifel, Fachanwalt für Familienrecht

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