Kompetenz seit 35 Jahren

Fachgebiete

\\ Ehewohnung

\\ Was gilt als Ehewohnung?

Als Ehewohnung wird jede Räumlichkeit bezeichnet, die beide Ehegatten regelmäßig genutzt haben oder hätten nutzen können. Neben den üblichen Wohnräumen gehören Nebenräume, Keller, Speicher, Garage, Fitnessräume und Garten dazu. Eine Ehewohnung kann also auch ein einzelner Raum, eine Gartenlaube, ein Boot, ein Wohnmobil, ein Wohnanhänger (z. B. bei Schaustellern) oder ein Zelt sein.

Gewerblich oder beruflich genutzte Räume sind hingegen niemals Ehewohnung.

\\ Wer darf nach der Trennung in der Ehewohnung bleiben?

Nach einer Trennung ist es in der Regel äußerst schwierig, weiter unter einem Dach zu leben. Die Aufteilung der Wohnung kommt nur in Frage, wenn sich die zerstrittenen Ehepartner nicht dauernd begegnen müssen oder wenn sie bereit sind, sich wegen gemeinsamer Kinder zu arrangieren.

Getrennte Wohnungen bleiben wohl der Königsweg. Um eine unbillige Härte zu vermeiden, kann ein Ehegatte verlangen, die Ehewohnung ganz oder teilweise überlassen zu bekommen. Dafür muss er geltend machen, dass es ihm unter Berücksichtigung der individuellen Umstände nicht zugemutet werden kann, die häusliche Gemeinschaft fortzusetzen.

Unbillige Härte liegt immer dann zwingend vor, wenn das Wohl von Kindern, die im Haushalt leben, beeinträchtigt ist. Das Interesse des Kindes an einer weiter geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation ist also in aller Regel höher zu bewerten als das Interesse eines Ehegatten.

Wenn keine unbillige Härte vorliegt, muss der trennungswillige Ehegatte die Ehewohnung selbst verlassen.

Ist ein Ehegatte freiwillig (also nicht aufgrund von angedrohter und/oder ausgeübter Gewalt) aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er nicht binnen 6 Monaten dem anderen Ehegatten gegenüber seine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

\\ Wir beraten Sie gerne