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Hierbei handelt es sich um einen sehr
weitgefassten Oberbegriff, der gemäß der
Fachanwaltsordnung die folgenden
Bereiche umfasst:
I. Verkehrszivilrecht,
insbesondere das Verkehrshaftungsrechts
und das Verkehrsvertragsrecht
II. Versicherungsrecht,
insbesondere das Recht der
II.
Kraftfahrversicherung, der
Kaskoversicherung sowie
II.
Grundzüge der Personenversicherung
III. Verkehrsstraf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht
IV. Recht der Fahrerlaubnis
I.
1. Zum Verkehrsvertragsrecht zählen alle
Fragen im Zusammenhang mit dem Kauf
eines Neu- bzw. Gebrauchtwagens, und
die Probleme, die in diesem Zusammenhang
entstehen können. Je nach Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen kann in einem
solchen Fall der Käufer Nacherfüllung
verlangen, also die Lieferung eines
mangelfreien Fahrzeugs oder aber die
Beseitigung des Mangels.
Daneben stehen der mögliche Rücktritt
vom Vertrag oder die sog. Minderung,
also die nachträgliche Herabsetzung des
Kaufpreises. Schließlich kommt mitunter
auch Schadensersatz wegen vergeblicher
Aufwendungen in Betracht. In der Praxis
spielen dabei immer wieder die
Verwendung von Formularverträgen eine
große Rolle, in denen ganz oder
teilweise ein Haftungsausschluss
vorgegeben wird.
2. Eines der wichtigsten Rechtsgebiete
des Verkehrsrechts stellt das sog.
Verkehrshaftungs- oder
Verkehrsunfallrecht dar.
Hierbei spielt eine immer größere Rolle
die Schnelligkeit der Abwicklung eines
Verkehrsunfalls. In unserer Kanzlei
gelingt es uns inzwischen unter Einsatz
modernster Kommunikationsmittel in der
Regel innerhalb eines Tages die
gegnerische Haftpflichtversicherung zu
erreichen und auch sofort den Schaden
anzumelden. In geeigneten Fällen können
wir Sie sogar an eine mit uns
kooperierende GmbH vermitteln, die Ihnen
ihr Geld sofort auszahlt.
Die Abwicklung eines Verkehrsunfalls
über einen verkehrsrechtlich
spezialisierten Anwalt empfiehlt sich
dabei auch bei vermeintlich klarer
Haftungslage aus verschiedenen Gründen:
Zum einen stellen sich viele Fälle im
Nachhinein auf einmal gar nicht mehr so
klar dar, wie noch an der Unfallstelle,
zumindest dann, wenn der Gegner sich
seinerseits anwaltlich hat beraten
lassen. Hierbei spielen Stichworte, wie
„Mitverschulden“, „Betriebsgefahr“ oder
„Unvermeidbarkeit“ eine Rolle. Auch und
gerade bei Unfällen mit Kindern tauchen
nach der letzten Schuldrechtsreform
erhebliche Probleme auf. Auf die wohl
bekannten Probleme bei Auffahrunfällen,
Unfällen mit Auslandsberührung oder
Wildschäden sei nur zur Erinnerung kurz
hingewiesen.
Auch hinsichtlich dessen, was einem
geschädigten Kfz-Eigentümer oder dem
Fahrer eines Fahrzeugs zusteht gibt es
immer noch nur unzureichend Kenntnis.
Vorschnelle Abtretungserklärungen zu
Gunsten von Abschleppunternehmen oder
Reparaturwerkstätten führen mitunter
dazu, dass Schadensersatzbeträge, die
eigentlich dem Geschädigten zustehen,
verloren gehen. Hervorzuheben sind an
dieser Stelle beispielsweise die sog.
Regulierungspauschale, der Ansatz eines
sog. „merkantilen Minderwerts“, der
dadurch entsteht, dass ein Fahrzeug
durch einen Schaden im
Wiederverkaufswert sinkt. Auch die
Problematik rund um den Mietwagen oder
den Ersatz für die entgangene
Nutzungsmöglichkeit während der Zeit der
Schadens bzw. der Reparatur sind zu
erwähnen.
Schließlich und endlich wird ein
Unfallverletzter kaum ohne
Verkehrsanwalt auskommen, wenn er
Schmerzensgeld verlangen möchte. Die
Handhabung ist von Gericht zu Gericht
sehr unterschiedlich und kann in der
Praxis nur durch Rückgriff auf
Entscheidungssammlungen gelöst werden.
II.
Versicherungen und Versicherungsrecht
spielen heutzutage fast bei jedem
Vorgang des Verkehrsrechts eine
besondere Rolle. Sei es, dass eine
streitige Auseinandersetzung bei einem
Neuwagenkauf über die
Rechtsschutzversicherung abgewickelt
werden soll, bei Verkehrsunfällen die
eigene und die gegnerische
Haftpflichtversicherung involviert
werden oder auch noch Kaskoschäden zum
Tragen kommen. In der Zeit knapper
Kassen versuchen nach unserer Erfahrung
immer mehr Versicherungen ihre
Leistungspflicht einzugrenzen und wegen
angeblicher Verstöße gegen
„Obliegenheiten“ entweder gar nicht zu
leisten oder gegen den Versicherten dann
in Regress zu gehen. Die Probleme, die
beispielsweise dadurch entstehen, dass
die Ehefrau das verunfallte Fahrzeug
gefahren hat, obwohl im
Versicherungsvertrag aus Tarifgründen
nur der Ehemann als Fahrer eingetragen
war, haben sich ja inzwischen schon
herumgesprochen.
Auch und gerade im Umgang mit
Versicherungen spielt die Schnelligkeit
der Abwicklung eine immer größere Rolle,
ganz abgesehen davon, dass Sie als
Geschädigter ja auch möglichst wenig
Ärger mit der Abwicklung haben wollen.
III.
Zum Verkehrsstraf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht darf auf
die obigen Ausführungen Bezug genommen
werden („Rechtsgebiet
Strafrecht“).
Hier finden Sie den aktuellen
Bußgeldkatalog (Stand 01.02.2009)
IV.
Das Fahrerlaubnisrecht spielt seit
einigen Jahren eine zunehmende Rolle,
insbesondere im Zusammenhang mit dem
Zusammenwachsen der Europäischen
Gemeinschaft.
Wer beispielsweise auf Grund einer
Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille
Alkohol im Blut strafrechtlich schon
seine Fahrerlaubnis verloren hat, kann
nicht automatisch nach Ablauf der
Sperrfrist damit rechnen seinen
Führerschein wiederzuerhalten.
Regelmäßig wird die Führerscheinstelle
in diesen Fällen die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens
verlangen, das nicht nur teuer ist
(400,00 EUR bis 500,00 EUR), sondern
auch noch Ihre Fahreignung positiv
bestätigen muss. Ohne entsprechende
Vorarbeiten, wie z. B. der Teilnahme an
einem Kurs für alkoholanfällige
Kraftfahrer im Straßenverkehr, besteht
dabei nur in seltenen Fällen die Chance
beim ersten Mal diese MPU zu
schaffen. Die Durchfallquoten liegen bei
Erstversuchern regelmäßig zwischen 70 %
und 75 %. In diesem Zusammenhang sollten
Sie sich schon frühzeitig – und d. h. im
Prinzip schon möglichst rasch nach der
polizeilichen Feststellung – anwaltlich
beraten lassen. Auch auf die Möglichkeit
der sog. nachträglichen Abkürzung der
Sperrfrist sei an dieser Stelle
hingewiesen.
Nach der derzeitigen Rechtsprechung sind
im EU-Ausland erworbene
EU-Führerscheine überhaupt nur als
Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt,
wenn sie legal nach Ablauf der in
Deutschland verhängten Sperrfrist zur
Wiedererteilung erworben worden sind und
feststeht, dass im Zeitpunkt des Erwerbs
der Fahrerlaubnis ein fester Wohnsitz im
Ausstellerstaat bestanden hat.
Zwischenzeitlich erfolgen auch aus
Ländern, wie Polen und Tschechien,
Kontrollmitteilungen an die deutschen
Führerscheinstellen, so dass regelmäßig
auch den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis
die Anordnung zur Beibringung einer
MPU treffen kann.
Wie die jüngsten Presseberichte zeigen
ist die Entwicklung europaweit
einheitlicher Fahrerlaubnisvorschriften
im Fluss, auch der verkehrsrechtlich
spezialisierten Anwalt wird von
ständigen Neuerungen in diesem
Zusammenhang überrascht. An dieser
Stelle spielt für den Mandanten
selbstverständlich die Aktualität die
größte Rolle.
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