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Sichtfahrgebot ist nach wie vor gültig
Ein Autofahrer muss bei Dunkelheit beachten, dass er innerhalb der Strecke anhalten kann, die seine Scheinwerfer ausleuchten. Andernfalls verstoße er gegen das Sichtfahrgebot und trage bei einem Unfall eine Mitschuld, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem durch die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlichten Urteil unmissverständlich klar. Geklagt hatte eine Frau, die bei Dunkelheit auf ein am Straßenrand stehendes Fahrzeug aufgefahren und schwer verletzt worden war. Der Fahrer des stehenden Wagens war zuvor mit einem anderen Auto zusammengestoßen und links an der Leitplanke zum Stehen gekommen. Die Klägerin hatte ihm vorgeworfen, er habe das Unfallfahrzeug nicht genügend abgesichert und verlangte deshalb Schadensersatz von 75 Prozent und ein beträchtliches Schmerzensgeld. Das OLG erklärte jedoch, die Klägerin habe das Geschehen an der Fahrbahn nicht ausreichend beobachtet, es stünden ihr deshalb nur 40 Prozent Schadensersatz zu und bestätigte damit ein Urteil der Vorinstanz. In der Begründung heißt es: Die Frau hätte nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke anhalten kann. Dass diese Regel häufig nicht eingehalten wird, entlaste sie nicht. Darüber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen, denn am rechten Fahrbahnrand befanden sich mehrere Personen. Sie musste also damit rechnen, dass sich ein Unfall ereignet hatte und noch weitere Fahrzeuge auf der Fahrbahn wären. Auf Seiten des Beklagten falle ins Gewicht, dass er an seinem Fahrzeug zwar die Warnblinkanlage eingeschaltete hatte, den Unfallort aber nicht genügend nach hinten, z.B. durch ein Warndreieck, abgesichert hatte. Da das verunfallte Fahrzeug in einer leichten Linkskurve an der Leitplanke stand, war es für den nachfolgenden Verkehr nur schwer zu erkennen. (OLG Koblenz, Aktenzeichen: 12 U 258/06 – Urteil vom 02.07.2007)


Kaktus gefährdet Versicherungsschutz
Wer beim Transport von Pflanzen oder Tieren im Auto abgelenkt wird und dadurch einen Unfall baut, verliert seinen Versicherungsschutz. Dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz ist laut den Verkehrsanwälten (Arge Verkehrsrecht im DAV) ein typischer Fall von grober Fahrlässigkeit. Eine Autofahrerin hatte einen großen Kaktus in einem Transport-Plastikcontainer im Fußraum ihres Wagens vor dem Beifahrersitz transportierte. Bei der Zufahrt zu ihrem Wohngebiet musste sie eine 90°-Kurve durchfahren und bemerkte hierbei aus den Augenwinkeln, dass die stachelige Pflanze zu rutschen begann und zu kippen drohte. Als sie sich nach rechts in den Fußraum wandte und die Hand ausstreckte, um die Pflanze festzuhalten, wurde sie zwar nicht gestochen, verriss aber das Steuer. Ihr Pkw geriet auf den Gehsteig und stieß dort gegen einen Betonpfeiler, wobei er beschädigt wurde. Die Fahrerin verlangte von ihrer Vollkaskoversicherung Ersatz. Landgericht und auch das Oberlandesgericht wiesen ihre Klage jedoch ab. Die Klägerin – so die Richter – habe grob fahrlässig gehandelt, als sie beim Durchfahren der Kurve ihre Aufmerksamkeit vom Verlauf der Straße abgewandt habe. Sie Hätte in dieser Verkehrssituation auf keinem Fall nach der Pflanze greifen dürfen. Da die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit nicht zahlen muss, war es wohl letztlich ein sehr teurer Kaktus. (OLG Koblenz, Aktenzeichen: 10 U 1088/00 – Urteil vom 05.07.2002)


Bis zu 50% Mitschuld bei Verkehrsunfällen mit hoher Geschwindigkeit
Nach einem brandaktuellen Urteil des OLG Koblenz vom 08.01.2007 führt
allein eine gefahrene Geschwindigkeit von 200 km/h bei einem Verkehrsunfall zu einem Mitverschulden von bis zu 50%, wenn dem Unfallgegner ebenfalls ein Verschulden nicht nachzuweisen ist.

Im konkreten Fall wechselte ein Pkw auf einer zweispurigen Autobahn von der rechten auf die linke Fahrspur, um einen weiteren, von rechts auf der Einfädelspurkommenden Pkw einfahren zu lassen. Ein auf der linken Spur mit mindestens 190 km/h herannahendes Motorrad fuhr auf den wechselnden Pkw auf, wobei sich kein Verschulden des Fahrers des Pkw feststellen ließ.

Der Motorradfahrer trug erhebliche Verletzungen davon. Im Streit standen insgesamt über 40.000,00 EUR nebst weiterem Zukunftsschaden.

Das Gericht hat die grundsätzlich vom Motorrad ausgehende Betriebsgefahr im Hinblick auf die außerordentlich hohe Geschwindigkeit als so gewichtig angesehen, dass ein 50%iger Mitverursachungsanteil zugrunde gelegt wurde.

In der Begründung wurde zudem darauf hingewiesen, dass auch bei einem leichten Verschulden des Unfallgegners grundsätzlich die selben Erwägungen im Hinblick auf das hohe Risiko zu berücksichtigen ist, das von einer hohen Geschwindigkeit, die jedenfalls die Regelgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, ausgeht (OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2007, 12 U 1181/05).


„Kein Fahrverbot bei Verlust von Existenz oder Arbeit („armer Schlosser“)
1. Der Tatrichter kann von der Verhängung eines nach dem Bußgeldkatalog indizierten Fahrverbots absehen, wenn der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten mit Ausnahmecharakter und Abweichungen vom Normalfall aufweist und er die Überzeugung gewinnt, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen ist und der notwendige Warneffekt schon allein unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann.

2. Ein solches Absehen ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Verhängung eines Fahrverbots zwar zu einer erheblichen Belastung des Betroffenen, nicht aber zu einer „existenzvernichtenden“ außergewöhnlichen Härte führen würde. Erforderlich hierfür ist aber, dass der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände umfassend in seine Erwägungen mit einstellt.„


Seit dem 1. Mai 2006 gelten für Autofahrer in Deutschland neue Verkehrsvorschriften

I. Bei Unterschreiten des gesetzlich geforderten Mindestabstands wird nicht nur die Geldbuße auf 150,00 Euro angehoben, sondern künftig auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auch die Höchststrafe für fahrlässige Abstandsverstöße wurde erhöht, und zwar auf 250,00 Euro, sowie 3 Monate Fahrverbot.

II. Eine nicht an die Wetterverhältnisse angepasste Ausrüstung wird demnächst mit 20,00 Euro geahndet. Hierunter fallen eine nicht funktionierende Scheibenwaschanlage, fehlende Sonnenblenden, oder ungeeignete Bereifung, wie das Fahren im Winter ohne entsprechende Winterbereifung.

III. Ab Mitte Mai 2006 dürfen nur noch so viele Personen im Kraftfahrzeug befördert werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Dies wird vor allem Auswirkungen haben auf "Sammeltransporte" bei Fahrten mit Kindern zur Schule oder zu Vereinsveranstaltungen.

 

 

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