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Sichtfahrgebot ist nach wie vor gültig
Ein Autofahrer muss bei
Dunkelheit beachten, dass er innerhalb
der Strecke anhalten kann, die seine
Scheinwerfer ausleuchten. Andernfalls
verstoße er gegen das Sichtfahrgebot und
trage bei einem Unfall eine Mitschuld,
stellte das Oberlandesgericht (OLG)
Koblenz in einem durch die
Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im
DAV) veröffentlichten Urteil
unmissverständlich klar. Geklagt hatte
eine Frau, die bei Dunkelheit auf ein am
Straßenrand stehendes Fahrzeug
aufgefahren und schwer verletzt worden
war. Der Fahrer des stehenden Wagens war
zuvor mit einem anderen Auto
zusammengestoßen und links an der
Leitplanke zum Stehen gekommen. Die
Klägerin hatte ihm vorgeworfen, er habe
das Unfallfahrzeug nicht genügend
abgesichert und verlangte deshalb
Schadensersatz von 75 Prozent und ein
beträchtliches Schmerzensgeld. Das OLG
erklärte jedoch, die Klägerin habe das
Geschehen an der Fahrbahn nicht
ausreichend beobachtet, es stünden ihr
deshalb nur 40 Prozent Schadensersatz zu
und bestätigte damit ein Urteil der
Vorinstanz. In der Begründung heißt es:
Die Frau hätte nur so schnell fahren
dürfen, dass sie innerhalb der durch
ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten
Strecke anhalten kann. Dass diese Regel
häufig nicht eingehalten wird, entlaste
sie nicht. Darüber hinaus habe sie gegen
das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen,
denn am rechten Fahrbahnrand befanden
sich mehrere Personen. Sie musste also
damit rechnen, dass sich ein Unfall
ereignet hatte und noch weitere
Fahrzeuge auf der Fahrbahn wären. Auf
Seiten des Beklagten falle ins Gewicht,
dass er an seinem Fahrzeug zwar die
Warnblinkanlage eingeschaltete hatte,
den Unfallort aber nicht genügend nach
hinten, z.B. durch ein Warndreieck,
abgesichert hatte. Da das verunfallte
Fahrzeug in einer leichten Linkskurve an
der Leitplanke stand, war es für den
nachfolgenden Verkehr nur schwer zu
erkennen. (OLG Koblenz, Aktenzeichen: 12
U 258/06 – Urteil vom 02.07.2007)
Kaktus gefährdet
Versicherungsschutz
Wer beim Transport von Pflanzen oder
Tieren im Auto abgelenkt wird und
dadurch einen Unfall baut, verliert
seinen Versicherungsschutz. Dieses
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG)
Koblenz ist laut den Verkehrsanwälten
(Arge Verkehrsrecht im DAV) ein
typischer Fall von grober
Fahrlässigkeit. Eine Autofahrerin hatte
einen großen Kaktus in einem
Transport-Plastikcontainer im Fußraum
ihres Wagens vor dem Beifahrersitz
transportierte. Bei der Zufahrt zu ihrem
Wohngebiet musste sie eine 90°-Kurve
durchfahren und bemerkte hierbei aus den
Augenwinkeln, dass die stachelige
Pflanze zu rutschen begann und zu kippen
drohte. Als sie sich nach rechts in den
Fußraum wandte und die Hand ausstreckte,
um die Pflanze festzuhalten, wurde sie
zwar nicht gestochen, verriss aber das
Steuer. Ihr Pkw geriet auf den Gehsteig
und stieß dort gegen einen Betonpfeiler,
wobei er beschädigt wurde. Die Fahrerin
verlangte von ihrer
Vollkaskoversicherung Ersatz.
Landgericht und auch das
Oberlandesgericht wiesen ihre Klage
jedoch ab. Die Klägerin – so die Richter
– habe grob fahrlässig gehandelt, als
sie beim Durchfahren der Kurve ihre
Aufmerksamkeit vom Verlauf der Straße
abgewandt habe. Sie Hätte in dieser
Verkehrssituation auf keinem Fall nach
der Pflanze greifen dürfen. Da die
Versicherung bei grober Fahrlässigkeit
nicht zahlen muss, war es wohl letztlich
ein sehr teurer Kaktus. (OLG Koblenz,
Aktenzeichen: 10 U 1088/00 – Urteil vom
05.07.2002)
Bis zu 50% Mitschuld bei
Verkehrsunfällen mit hoher
Geschwindigkeit
Nach einem brandaktuellen Urteil des OLG
Koblenz vom 08.01.2007 führt
allein eine gefahrene Geschwindigkeit
von 200 km/h bei einem Verkehrsunfall zu
einem Mitverschulden von bis zu 50%,
wenn dem Unfallgegner ebenfalls ein
Verschulden nicht nachzuweisen ist.
Im konkreten Fall wechselte ein Pkw auf
einer zweispurigen Autobahn von der
rechten auf die linke Fahrspur, um einen
weiteren, von rechts auf der
Einfädelspurkommenden Pkw einfahren zu
lassen. Ein auf der linken Spur mit
mindestens 190 km/h herannahendes
Motorrad fuhr auf den wechselnden Pkw
auf, wobei sich kein Verschulden des
Fahrers des Pkw feststellen ließ.
Der Motorradfahrer trug erhebliche
Verletzungen davon. Im Streit standen
insgesamt über 40.000,00 EUR nebst
weiterem Zukunftsschaden.
Das Gericht hat die grundsätzlich vom
Motorrad ausgehende Betriebsgefahr im
Hinblick auf die außerordentlich hohe
Geschwindigkeit als so gewichtig
angesehen, dass ein 50%iger
Mitverursachungsanteil zugrunde gelegt
wurde.
In der Begründung wurde zudem darauf
hingewiesen, dass auch bei einem
leichten Verschulden des Unfallgegners
grundsätzlich die selben Erwägungen im
Hinblick auf das hohe Risiko zu
berücksichtigen ist, das von einer hohen
Geschwindigkeit, die jedenfalls die
Regelgeschwindigkeit von 130 km/h
überschreitet, ausgeht (OLG Koblenz,
Urteil vom 08.01.2007, 12 U 1181/05).
„Kein Fahrverbot bei Verlust von
Existenz oder Arbeit („armer Schlosser“)
1. Der Tatrichter kann von der
Verhängung eines nach dem Bußgeldkatalog
indizierten Fahrverbots absehen, wenn
der Sachverhalt zu Gunsten des
Betroffenen wesentliche Besonderheiten
mit Ausnahmecharakter und Abweichungen
vom Normalfall aufweist und er die
Überzeugung gewinnt, dass trotz eines
Regelfalles die Verhängung eines
Fahrverbotes unangemessen ist und der
notwendige Warneffekt schon allein unter
angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße
erreicht werden kann.
2. Ein solches Absehen ist grundsätzlich
auch dann möglich, wenn die Verhängung
eines Fahrverbots zwar zu einer
erheblichen Belastung des Betroffenen,
nicht aber zu einer „existenzvernichtenden“
außergewöhnlichen Härte führen würde.
Erforderlich hierfür ist aber, dass der
Tatrichter alle in Betracht kommenden
Umstände umfassend in seine Erwägungen
mit einstellt.„
Seit dem 1. Mai 2006 gelten für
Autofahrer in Deutschland neue
Verkehrsvorschriften
I. Bei Unterschreiten des gesetzlich
geforderten Mindestabstands wird nicht
nur die Geldbuße auf 150,00 Euro
angehoben, sondern künftig auch ein
einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auch
die Höchststrafe für fahrlässige
Abstandsverstöße wurde erhöht, und zwar
auf 250,00 Euro, sowie 3 Monate
Fahrverbot.
II. Eine nicht an die Wetterverhältnisse
angepasste Ausrüstung wird demnächst mit
20,00 Euro geahndet. Hierunter fallen
eine nicht funktionierende
Scheibenwaschanlage, fehlende
Sonnenblenden, oder ungeeignete
Bereifung, wie das Fahren im Winter ohne
entsprechende Winterbereifung.
III. Ab Mitte Mai 2006 dürfen nur noch
so viele Personen im Kraftfahrzeug
befördert werden, wie mit
Sicherheitsgurten ausgerüstete
Sitzplätze vorhanden sind. Dies wird vor
allem Auswirkungen haben auf
"Sammeltransporte" bei Fahrten mit
Kindern zur Schule oder zu
Vereinsveranstaltungen.
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