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Der
Presseservice der Deutschen
Anwaltsauskunft teilt mit
Wird eine theoretische Frage, ob es sich
bei den Polizeibeamten um „Bullen“
handele, mit der mundartlichen Bemerkung
„ja des san d`Bullen“ beantwortet, muss
dies keine Ehrverletzung sein, wenn die
antwortende Person infolge
Schlaftrunkenheit nicht voll orientiert
ist. Dies geht aus einem Urteil des
Landgerichts Regensburg vom 06.10.2005 (Az:
3 Ns 134 Js 97458/04) hervor, wie die
Deutsche Anwaltsauskunft mitteilt.
Zwei uniformierte Polizeibeamte klingeln
morgens bei der Angeklagten, die bis
dahin geschlafen hatte. Als diese
öffnete, erschien auch die Tochter der
Angeklagten – ebenfalls völlig
schlaftrunken – und frage: „San des
d`Bullen?“ Die Angeklagte antwortete an
ihre Tochter gerichtet: „Ja des san
d`Bullen“. Nachdem das Amtsgericht die
Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt
hat, hatte die Berufung vor dem
Landgericht Erfolg und führte zum
Freispruch.
Die Äußerung „Bulle“ stelle hier keine
Ehrverletzung dar. Dieser Begriff sei
insbesondere in der umgangssprachlich
geprägten Mundart allgemein bekannt und
nicht als Gleichsetzung eines
Polizeibeamten „mit einem Tier, das
reizbar und angriffslustig zu blinder
und unüberlegter Gewalt neigt“
anzusehen. Es stelle lediglich ein
umgangssprachliches Synonym für
„Polizeibeamte“ dar. Dieser
Bedeutungswandel werde beispielsweise
auch durch die allgemeine
gesellschaftliche Akzeptanz des
Ausdrucks „Bulle“ gerade in verbreiteten
und beliebten Fernsehsendungen wie „Der
Bulle von Tölz“ deutlich.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass man
Polizeibeamten immer so nennen darf, vor
allen Dingen dann nicht, wenn man sie
damit beleidigen will, warnt die
Deutsche Anwaltsauskunft.
Ausländer illegal in Deutschland
Wer einem Ausländer, der sich illegal in
Deutschland aufhält, Unterkunft gewährt,
macht sich nur dann wegen Beihilfe zum
unerlaubten Aufenthalt strafbar, wenn er
den Ausländer in seinem schon gefassten
Entschluss zum Bleiben bestärkt und ihm
ein erhöhtes Gebühl der Sicherheit
vermittelt.
Ist der Ausländer jedoch entschlossen
auf jeden Fall seine Ausreisepflicht
zuwider zu handeln, dann kann eine
Strafbarkeit für
Unterstützungshandlungen entfallen.
(Kammergericht Berlin, NSTZ 2006, S.
530)
Wiedergutmachung eines Schadens
Die Wiedergutmachung eines Schadens kann
das entscheidende Argument zur
Strafaussetzung zur Bewährung einer
verhängten Freiheitsstrafe darstellen.
Die Aussetzung zur Bewährung kann zudem
im Interesse eines Geschädigten liegen,
da dem Täter dadurch ermöglicht wird,
Schadensersatzzahlung aus dem
Arbeitseinkommen zu leisten.
(BGH, Urteil vom 07.06.2006 StraFo 06,
383)
- E-Mail-Verkehr beschlagnahmen
Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen
nicht ohne weiteres dem bei einem
Internetprovider gespeicherten
E-Mail-Verkehr beschlagnahmen. Dies
entschied das Bundesverfassungsgericht
in einer vorläufigen Eilentscheidung vom
29.06.2006 in einem Fall, in dem der
E-Mail-Verkehr einer Firma über einen
Zeitraum von zwei Jahren hinweg
beschlagnahmt worden war, obwohl sich
ein Ermittlungsverfahren nur gegen
Mitarbeiter einer anderen Firma
richtete, mit der geschäftlicher Verkehr
bestand. Eine endgültige Entscheidung
steht noch aus.
(BVerG, StraFo 2006, 365)
- „Sekundenschlaf – Führerschein
weg“
Das Landgericht München II hat mit einem
Urteil vom 13.07.06 im Verfahren 3 JNs
26 Js 45938/05 entschieden, dass bei
einem „Sekundenschlaf“ und einem daraus
resultierenden Verkehrsunfall nicht nur
eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine
strafbare Straßenverkehrsgefährdung
vorliegt und deshalb ein Fahrverbot für
drei Monate ausgesprochen. Ein
18jähriger hatte gegen 3.00 Uhr morgens
nach einstündiger Autofahrt von München
kommend bei schlechter Beleuchtung einen
Passanten gestreift, der in einer Gruppe
von Jugendlichen an der Fahrertür eines
geparkten PKWs stand. Der Fahrer bremste
sofort und kümmerte sich um den
Verletzten. Dabei äußerte er als
Erklärung, er müsse einen
„Sekundenschlaf“ gehabt haben. Vor
Gericht gab der junge Mann an, in diesem
Augenblick einfach keine andere
Erklärung gehabt zu haben, warum er den
Geschädigten übersehen hat.
Gleichwohl hielten die Gerichte ihn in
zwei Instanzen an seiner Spontanäußerung
am Unfallort fest und verurteilten nicht
nur wegen fahrlässiger Körperverletzung,
sondern auch
wegen fahrlässiger
Straßenverkehrsgefährdung aufgrund von
Übermüdung, vergleichbar einer
Alkoholfahrt, mit weit reichenden
führerscheinrechtlichen Konsequenzen.
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