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Der Presseservice der Deutschen Anwaltsauskunft teilt mit
Wird eine theoretische Frage, ob es sich bei den Polizeibeamten um „Bullen“ handele, mit der mundartlichen Bemerkung „ja des san d`Bullen“ beantwortet, muss dies keine Ehrverletzung sein, wenn die antwortende Person infolge Schlaftrunkenheit nicht voll orientiert ist. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.10.2005 (Az: 3 Ns 134 Js 97458/04) hervor, wie die Deutsche Anwaltsauskunft mitteilt.

Zwei uniformierte Polizeibeamte klingeln morgens bei der Angeklagten, die bis dahin geschlafen hatte. Als diese öffnete, erschien auch die Tochter der Angeklagten – ebenfalls völlig schlaftrunken – und frage: „San des d`Bullen?“ Die Angeklagte antwortete an ihre Tochter gerichtet: „Ja des san d`Bullen“. Nachdem das Amtsgericht die Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt hat, hatte die Berufung vor dem Landgericht Erfolg und führte zum Freispruch.

Die Äußerung „Bulle“ stelle hier keine Ehrverletzung dar. Dieser Begriff sei insbesondere in der umgangssprachlich geprägten Mundart allgemein bekannt und nicht als Gleichsetzung eines Polizeibeamten „mit einem Tier, das reizbar und angriffslustig zu blinder und unüberlegter Gewalt neigt“ anzusehen. Es stelle lediglich ein umgangssprachliches Synonym für „Polizeibeamte“ dar. Dieser Bedeutungswandel werde beispielsweise auch durch die allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz des Ausdrucks „Bulle“ gerade in verbreiteten und beliebten Fernsehsendungen wie „Der Bulle von Tölz“ deutlich.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass man Polizeibeamten immer so nennen darf, vor allen Dingen dann nicht, wenn man sie damit beleidigen will, warnt die Deutsche Anwaltsauskunft.


Ausländer illegal in Deutschland
Wer einem Ausländer, der sich illegal in Deutschland aufhält, Unterkunft gewährt, macht sich nur dann wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt strafbar, wenn er den Ausländer in seinem schon gefassten Entschluss zum Bleiben bestärkt und ihm ein erhöhtes Gebühl der Sicherheit vermittelt.

Ist der Ausländer jedoch entschlossen auf jeden Fall seine Ausreisepflicht zuwider zu handeln, dann kann eine Strafbarkeit für Unterstützungshandlungen entfallen.
(Kammergericht Berlin, NSTZ 2006, S. 530)


Wiedergutmachung eines Schadens
Die Wiedergutmachung eines Schadens kann das entscheidende Argument zur Strafaussetzung zur Bewährung einer verhängten Freiheitsstrafe darstellen. Die Aussetzung zur Bewährung kann zudem im Interesse eines Geschädigten liegen, da dem Täter dadurch ermöglicht wird, Schadensersatzzahlung aus dem Arbeitseinkommen zu leisten.
(BGH, Urteil vom 07.06.2006 StraFo 06, 383)


- E-Mail-Verkehr beschlagnahmen
Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen nicht ohne weiteres dem bei einem Internetprovider gespeicherten E-Mail-Verkehr beschlagnahmen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einer vorläufigen Eilentscheidung vom 29.06.2006 in einem Fall, in dem der E-Mail-Verkehr einer Firma über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg beschlagnahmt worden war, obwohl sich ein Ermittlungsverfahren nur gegen Mitarbeiter einer anderen Firma richtete, mit der geschäftlicher Verkehr bestand. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.
(BVerG, StraFo 2006, 365)
 


- „Sekundenschlaf – Führerschein weg“
Das Landgericht München II hat mit einem Urteil vom 13.07.06 im Verfahren 3 JNs 26 Js 45938/05 entschieden, dass bei einem „Sekundenschlaf“ und einem daraus resultierenden Verkehrsunfall nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine strafbare Straßenverkehrsgefährdung vorliegt und deshalb ein Fahrverbot für drei Monate ausgesprochen. Ein 18jähriger hatte gegen 3.00 Uhr morgens nach einstündiger Autofahrt von München kommend bei schlechter Beleuchtung einen Passanten gestreift, der in einer Gruppe von Jugendlichen an der Fahrertür eines geparkten PKWs stand. Der Fahrer bremste sofort und kümmerte sich um den Verletzten. Dabei äußerte er als Erklärung, er müsse einen „Sekundenschlaf“ gehabt haben. Vor Gericht gab der junge Mann an, in diesem Augenblick einfach keine andere Erklärung gehabt zu haben, warum er den Geschädigten übersehen hat.

Gleichwohl hielten die Gerichte ihn in zwei Instanzen an seiner Spontanäußerung am Unfallort fest und verurteilten nicht nur wegen fahrlässiger Körperverletzung, sondern auch
wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung aufgrund von Übermüdung, vergleichbar einer Alkoholfahrt, mit weit reichenden führerscheinrechtlichen Konsequenzen.

 

 

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