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Sorgerecht

Mit Beschluss vom 21.7.2010 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Vetorecht der Kindesmutter gegen die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nichtehelicher Kinder verfassungswidrig ist. Damit stellte das Gericht klar, dass bis zu einer Neuregelung durch des Gesetzgeber, das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zu übertragen hat, soweit zu erwarten ist, dass die dem Kindeswohl entspricht (BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010). Damit wurden vor allem die Rechte der Väter nichtehelicher Kinder gestärkt.


Versorgungsausgleich und Unterhalt

Mit dem sogenannten Unterhaltsprivileg nach §§ 33, 34 VersAusglG besteht die Möglichkeit, insgesamt oder einen Teil der Durchführung des Versorgungsausgleichs auszusetzen, wenn Ehegattenunterhaltsansprüche geschuldet sind. In welcher Höhe diese Aussetzung erfolgen kann ist derzeit umstritten, mehrheitlich wird aber die Aussetzung wenigstens in Höhe des geschuldeten Unterhaltes befürwortet (OLG Frankfurt, Beschluss v. 8.9.2010, 5 UF 198/10).


Wesentliche Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011

Eine Erhöhung des notwendigen Eigenbedarfs für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum
21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900,00 € auf 950,00 €;
gegenüber volljährigen Kindern von 1.100,00 € auf 1.150,00 €
und gegenüber der Mutter/dem Vater eines nicht ehelichen Kindes von 1.000,00 € auf 1.050,00 €.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640,00 € auf 670,00 € erhöht.


Zugewinnausgleich

Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an, ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar ist. Dass ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs im Stande ist, die interne Ausgleichsforderung zu erfüllen.

Ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand ist als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen. (BGH vom 06.10.2010, XII ZR 10/09)


Ehegattenunterhalt bei Kindesbetreuung


Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist, oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte; denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. (BGH, Urteil vom 15.09.2010, XII ZR 20/09)


Splittingvorteil

Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu berücksichtigen. (BGH v. 2.6.2010, XII ZR 160/08)


Kindesunterhalt

Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zulasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus.

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind auch im Mangelfall für die unterhaltsberechtigten Kinder die jeweiligen Zahlbeträge als Einsatzbeträge einzustellen. (BGH v. 2.6.2010, XII ZR 160/08)


Abfindung

Eine nach der Scheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist. (BGH v. 2.6.2010, XII ZR 138/08)

 

 

Steuernachteile

Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings zugestimmt und hat er für diesen Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung des Unterhalts entstanden wäre. (BGH v. 17.2.2010 – XII ZR 104/07)

Ein Ehegatte, der während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat und dadurch zu einer insges. geringeren Steuerbelastung der Eheleute beigetragen hat, macht sich gegenüber dem anderen Ehegatten schadenersatzpflichtig, wenn er die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung später verweigert, um die steuerlichen Verluste im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Minderung seiner eigenen Steuerlast einzusetzen. (BGH v. 18.11.2009 – XII ZR 173/06)


Ehegattenunterhalt

Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum erreichen muss. (BGH v. 17.2.2010 – XII ZR 140/08)
 

 

Unterhaltsverfahren/Kosten

Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilzahlungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.
Damit muss jeder Unterhaltsschuldner von sich aus den Unterhalt, den er glaubt zahlen zu müssen, zu titulieren, damit er das nicht unerhebliche Kostenrisiko einer Unterhaltsklage über den vollen Unterhalt vermeidet. (BGH v. 2.12.2009, XII ZB 207/08)
 


Güterrecht - Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

Bislang konnten Zuwendungen an ein Schwiegerkind, z.B. zum Hausbau, nicht zurückgefordert werden, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben. Er qualifiziert solche Überweisungen nun als Schenkungen. Auf die sind aber die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft) anwendbar. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Damit wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Rückabwicklung eröffnet. (BGH v, 3,2,2010, XII ZR 189/06)

 

Ehegattenunterhalt


Auch wenn ein sechsjähriges Kind eine Ganztagsschule bis ca. 16.00 Uhr besucht, genügt die Mutter, die nach der bisherigen Rollenverteilung in der Ehe die Kindesbetreuung übernommen hat, mit einer Halbtagstätigkeit ihrer Pflicht, zu arbeiten. Sie muss nämlich die Möglichkeit haben, vor dem Abholen des Kindes die notwendigen Einkäufe und Haushaltsarbeiten zu erledigen. (OLG Köln in FamRZ 2009, 2011)

Der Aufstockungsunterhalt wird auch für eine 54-jährige Frau befristet (hier auf 3 Jahre), wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen und die Ehe nur 12 Jahre gedauert hat. (OLG Düsseldorf, 2 UF 48/09)

Hat die Ehefrau in Absprache mit ihrem Mann ihren gut bezahlten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie jetzt bei Beendigung der Ehe keine Chance mehr, eine ähnlich hoch dotierte Stelle zu finden, ergeben sich ehebedingte Nachteile, die dauerhaft ohne zeitliche Begrenzung auszugleichen sind. (OLG Köln, 4 UF 31/09)

Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenem Einkommen zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht. (BGH XII ZR 146/08)

(Anmerkung: Das Existenzminimum ist derzeit ein Betrag von 770.- €)


Ehegattenunterhalt

Um die Betreuung eines Kindes, das älter als drei Jahre ist, sicherzustellen, ist es bei fehlenden Betreuungsmöglichkeiten in staatlichen Einrichtungen notfalls erforderlich, dass der betreuende Elternteil für einige Stunden zusätzlich eine Betreuungsperson einstellt, um einer Vollzeittätigkeit nachgehen zu können. (OLG Oldenburg v. 13.7.09, 13 UF 52/09)

Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ist ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mit dem sog. Tabellenbetrag, sondern dem Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergeldes zu berücksichtigen.

Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten handelt. (BGH v. 27.5.09, XII ZR 78/08)


Kindesunterhalt

Ein Strafgefangener benötigt für seinen Selbstbehalt zur Berechnung des Kindesunterhaltes nur das Hausgeld i.H.v. 3/7 seines Arbeitsverdienstes. Dieses ist ihm zum Zwecke des Einkaufs von Nahrungs- und Genussmitteln von Körperpflegemitteln und Postgebühren zu belassen. Das darüber hinaus erzielte Einkommen muss für den Kindesunterhalt eingesetzt werden, sobald das Überbrückungsgeld angespart ist. (OLG München v. 16.6.09, 4 UF 350/08)


OLG Entscheidungen zum neuen Unterhaltsrecht


1. OLG Saarbrücken FamRZ 2008, 411
Ehedauer von November 1984 bis März 2007
keine Kinder, Frau bei Scheidung 45 Jahre alt, keine ehebedingten Nachteile
Befristung auf 10 Jahre,

2. KG FamRZ 2008, 415
Ehedauer von August 1963 bis Januar 1981
Kinder, geboren 1966 und 1970
Befristung auf längstens 17 Jahre

3. OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 418
Ehezeit von April 1991 bis August 2004
Ablehnung der Befristung, da bereits 2011 das Rentenalter beginnt und der Klägerin die Möglichkeit des Altersunterhalts nicht genommen werden soll (Einsatzzeitpunkt)
vom BGH abgeändert

4. OLG Braunschweig FamRZ 2008, 999
keine Befristung eines Anspruchs auf Krankenunterhalt, wenn die Krankheit (welche ?) jeweils im Wochenbett nach der Geburt von 2 in den Jahren 1986 und 1988 geborenen Kindern aufgetreten ist und zu einer dauerhaften Unterhaltsbedürftigkeit geführt hat

5. OLG Karlsruhe FamRz 2008, 1187
Ehezeit von 1986 bis 2005
keine Befristung wegen erheblicher ehebedingter Nachteile. Frau verdient 1.500.- € netto und hätte ohne Ausübung der Familienarbeit ein Einkommen wie der Mann von etwa 3.500.- € erzielen können. Revision wurde zugelassen.

6. OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1257
keine Befristung des Krankenunterhalts nach 20-jähriger Ehe wegen der Gefahr weiterer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Revision wurde zugelassen.

7. OLG Celle FamRZ 2008, 1449
Befristung des Krankenunterhalts. Ehedauer 4,5 Jahre von 1991 bis 1996. Danach fortlaufend Unterhalt bezahlt. Jetzt befristet bis Dezember 2010. Revision wurde zugelassen

8. KG FamRZ 2008, 1942
Keine Befristung des Betreuungsunterhalts (7-jähriges Kind) nach § 1578b BGB, da sich die Dauer des Betreuungsunterhalts ausschließlich aus § 1570 BGB selbst begrenzt.
Revision wurde zugelassen.

9. OLG München FamRZ 2008, 1945
Ebenfalls keine Befristung des Betreuungsunterhalts (6-jähriges Kind)
Revision wurde zugelassen

10. OLG Celle FamRZ 2008, 1949
Heirat bis Trennung 5,5 Jahre, bis Scheidung 9,5 Jahre
keine ehebedingten Nachteile; Befristung auf 2,5 Jahre (keine Ausführungen, ob Trennungsunterhalt bezahlt wurde)

11. OLG Köln FamRZ 2008, 2119
für die Praxis nicht verwertbar; OLG Köln diskutiert Befristung, obwohl bereits die Bedürftigkeit verneint wird.

12. OLG Naumburg FamRZ 2008, 2120
für die Praxis nicht verwertbar; OLG Brandenburg lehnt die Befristung des Altersunterhalts mangels gesetzlicher Möglichkeit grundsätzlich ab. Obwohl die Entscheidung aus 2008 stammt, wird jedoch lediglich § 1573 V BGB geprüft, nicht jedoch § 1578b BGB

13. OLG Tühringen FamRZ 2008, 2203
Das OLG spricht sich in einem obiter dictum grundsätzlich gegen die Befristung des Betreuungsunterhalts aus.

14. OLG Karlsruhe FamRZ 2008,2206
Ehezeit bis zur Trennung 23 Jahre, bis Rechtskraft Scheidung 33 Jahre. Ehebedingte Nachteile von 419.- €. Das OLG gibt angesichts der langen Trennungszeit keinen Anspruch auf Halbteilungsbedarf (1.111.- €), sondern begrenzt von Anfang an – dann unbefristet – auf den angemessenen Lebensbedarf + Zuschlag für Karriereentwicklung des Mannes (700.-€)
Revision wurde zugelassen

15. OLG Stuttgart FamRZ 2009, 2208
21 Jahre Ehezeit; keine ehebedingten Nachteile; Unterhalt befristete auf 6,5 Jahre, wobei in diesem Zeitraum 2,5 Jahre kein Unterhalt bezahlt wurde, da der Pflichtige ehebedingte Schulden zurückzahlte.
Die zugelassene Revision wurde eingelegt

16. OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 49
21 Jahre Ehe, keine ehebedingten Nachteile; Befristung auf 5 Jahre

17. OLG Hamm FamRZ 2009, 50
2 Jahre 8 Monate Ehezeit, keine ehebedingten Nachteile. Das OLG begrenzt – rechtlich äüßerst zweifelhaft – den Unterhaltsanspruch ab Scheidung auf den eigenen angemessenen Bedarf und lässt die Revision nicht zu

18. OLG München FamRZ 2009, 52
Bei einer Ehezeit von 9 Jahren und einer Fingierung mit einer Vollzeitbeschäftigung bei tatsächlicher Teilzeitbeschäftigung befristet das OLG auf 3 Jahre

19. OLG Celle FamRZ 2009, 56
Ehezeit 23 Jahre. Das OLG begrenzt den Krankenunterhalt (835.- €) bei vollständiger Erwerbsminderung auf 3 Jahre (nach Zahlung von Trennungsunterhalt über 4 Jahre hinweg) und gibt für weitere 4 Jahre wegen „fiktiver ehebedingter Nachteile“ einen Restanspruch von 200.- € monatlich. Revision wurde nicht zugelassen.


Ehegattenunterhalt
Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessende Bedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens zu ermitteln.

Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt.

Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen.
Das gilt ebenso für den Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz.

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile vorliegen. Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. (BGH v. 30.7.08, XII ZR 177/06)


Splittingvorteil - Kindesunterhalt
Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch im Mangelfall für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein. Dies gilt auch dann, wenn der Kinderunterhalt den gesamten Splittingvorteil verbraucht. (BGH v. 17.9.2008 – XII ZR 72/06)


Ehegattenunterhalt - Befristung
Sind bei der Ehefrau keine ehebedingten Nachteile vorhanden, ist der nacheheliche Aufstockungsunterhalt für die teilschichtig tätige Ehefrau auf drei Jahre ab Zustellung des Scheidungsantrages (Heirat 1998, Trennung 2005) zu befristen. (OLG München v. 2.6.2008 – 16 UF 624/08)


Unterhaltsanspruch
Die 49-jährige Ehefrau, die früher als Justizangestellte tätig war und ehebedingt 25 Jahre ausgesetzt hat, wird voraussichtlich in ihrem erlernten Beruf keine Arbeitsstelle mehr finden können. Durch anderweitige vollschichtige Berufstätigkeit wird sie nicht mehr als 1400.- € brutto verdienen können. Aufgrund dieser ehebedingten Nachteile ist eine Befristung oder Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nicht vorzunehmen. (OLG Köln v. 10.6.2008 – 4 UF 252/07)


Ehegattenunterhalt nach Scheidung
Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich einen unterschiedlichen Lebensstandart hatten, ist es dem berechtigten Ehegatten zuzumuten, nach einer Übergangszeit auf den Lebensstandart nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten. (OLG Celle v. 2.6.2008 – 17 WF 66/08)


Begrenzung Unterhalt
Hat der Unterhaltsberechtigte eine vorzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile nicht dadurch begründet werden, dass durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit geringere Rentenanwartschaften erworben wurden, wenn ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der evtl. Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen. (BGH v. 16.4.2008, XII ZR 107/06)


Umgangsrecht
Der Umgang kann für ein Jahr ausgeschlossen werden, wenn der Vater das Kind in einen andauernden Loyalitätskonflikt bringt, weil er den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter nicht hinnimmt und Maßnahmen der Erziehungsberatung zwar formal akzeptiert, diese aber nur zulässt, wenn die von ihm vorgegebenen Bedingungen akzeptiert werden. (OLG Nürnberg, 11 UF 305/07)


Kindesunterhalt
Für die Behauptung der Leistungsunfähigkeit in Bezug auf den Mindesunterhalt ist der Verpflichtete in vollem Maße darlegungs- und beweispflichtig. Wegen der verschärften Obliegenheiten zur Sicherung des Existenzminimums minderjähriger Kinder hat sich die Arbeitssuche deshalb auch auf Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten zu erstrecken. (OLG München v. 13.2.2008, 30 WF 30/08)


Betreuungsunterhalt nach neuem Recht
Das bisher von der Rechtssprechung entwickelte Altersphasenmodell, wonach bei der Betreuung von Kindern unter acht Jahren eine Erwerbstätigkeit des geschiedenen betreuenden Elternteils regelmäßig nicht erwartet werden konnte, lässt sich nicht mehr aufrechterhalten. Hat das zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr vollendet, obliegt es für die Zeit ab dem 1.1.2008 grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten, diejenigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen.

Für den Fall, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten fiktive Einkünfte zugerechnet werden, ist bei deren Bemessung aufgrund des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, dass aufgrund der jetzigen Gesetzesänderung eine stufenweise Ausweitung der Erwerbstätigkeit ermöglicht werden muss. (OLG Hamm, Urt. 6.3.2008, 2 UF 117/07)


Nachehelicher Unterhalt
Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind.
Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, aber nicht ein Einkommenszuwachs aufgrund eines Karrieresprungs. (BGH, 6.2.2008, XII ZR 14/06)


Zeitliche Begrenzung
Auch der Anspruch auf Krankenunterhalt ist zeitlich zu begrenzen. Bei einer Ehedauer von 8 Jahren ist ein Unterhaltszeitraum von 3 Jahren angemessen und ausreichend. (OLG München, 30.4.2008, 12 U)


Ehegattenunterhalt
Den Unterhaltsschuldner trifft, anders als im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern, zur Sicherung des Ehegattenunterhaltes während der Trennungszeit nicht die Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz. (BGH, 12.12.2007, XII ZR 23/06)


Kindesunterhalt
Der Weg „Abitur-Studium der Informationstechnik (Abbruch im 2. Semester)-Ausbildung zum IT-Systemkaufmann-, Studium der Medieninformatik“ stellt sich als einheitliche Ausbildung dar, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichem Zusammenhang stehen. (OLG Brannenburg, FuR, 2007, 570)


Bereicherungsanspruch
Dem Schwiegerkind steht gegen seine Schwiegereltern ein Bereicherungsanspruch zu, wenn er wertsteigernde Arbeiten an deren Haus erbringt, kurz darauf die Ehe scheitert und sodann die Wertsteigerung durch den Hausverkauf realisiert wird.  (OLG Oldenburg, 15 UF 19/07)


Auskunft zum Zugewinn
Die Auskunft im Zugewinnausgleich muss nicht die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB erfüllen und auch nicht vom Auskunftspflichtigen persönlich unterschrieben sein. Sie darf auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, übermittelt werden. (BGH vom 28.11.2007, XII ZB 225/05)


Unterhalt bei Kinderbetreuung
Betreut die Mutter eines 16-jährigen Kindes, das beim Vater lebt und Unterhalt geltend macht, selbst ein 16-jähriges Kind aus der Ehe (Zwillinge) und darüber hinaus ein 5-jähriges Kind aus einer nichtehelichen Beziehung, ist wegen der gesteigerten Erwerbspflicht gegenüber minderjährigen Kindern eine vollschichtige Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen. (OLG Hamm, Forum Familienrecht, Oktober 2007)


Sorgerecht
Ein Betreuungs-Wechselmodell kann nicht familiengerichtlich angeordnet werden, auch wenn dies ein Elternteil verlangt. Falls Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, ist grundsätzlich einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen. Als Kompromisslösung ist ein Betreuungs-Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet. (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1266)


Zugewinn
Fällige Unterhaltsansprüche und –verpflichtungen gegen den Ehegatten sind im Zugewinnverfahren sowohl im Anfangs- als auch Endvermögen zu berücksichtigen. (OLG Hamm, FamRZ 2007, 1243)


Rangverhältnis der neuen Ehefrau
Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen, dass seine Ehefrau wegen der Betreuung der Kinder aus einer früheren Ehe auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, so ist der Anspruch der neuen Ehefrau auf Unterhalt im Rahmen der Mangelverteilung neben den Unterhaltsansprüchen der eigenen Kinder des Unterhaltspflichtigen aus einer früheren Ehe gleichrangig. Voraussetzung ist allerdings, das geschiedene Ehefrau nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. (BGH, Urteil v. 25.4.2007 – XII ZR 189/04)


Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter
Es verstößt gegen Art. 6 Grundgesetz, die Dauer eines Anspruchs, den der Gesetzgeber einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich zu bestimmen. (Bundesverfassungsgericht v. 28.2.2007, 1 BvL 9/04)


Feststellung der Vaterschaft
Bislang konnte die Vaterschaft nach Versäumung der 2-Jahres-Frist nicht mehr angefochten werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 13.2.2007 aufgefordert, bis zum 31.3.2008 ein vereinfachtes Verfahren zu schaffen.

Künftig wird es nun zwei Verfahren geben:

1. Anspruch auf Klärung der Abstammung:

Vater, Mutter und Kind haben nun jeweils einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Die jeweils Anderen müssen in die Untersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist an keine Voraussetzungen mehr gebunden. Fristen sind nicht vorgesehen. Wird die Einwilligung versagt, wird sie vom Familiengericht ersetzt. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren für eine Zeit ausgesetzt werden.

2. Anfechtung der Vaterschaft:

Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig vom Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren in Anspruch nehmen will.
Für die Anfechtung gilt eine Frist von zwei Jahren. Das heißt, erfährt der Betroffene von Umständen, die ihn ernsthaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Die Frist ist gehemmt, wenn zuvor ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchgeführt wird.

Das Anfechtungsverfahren kann abgewiesen werden, wenn das Kind die Anfechtung aufgrund einer besonderen Lebenssituation nicht verkraften kann (z.B. weil das Kind schwer krank ist und der Verlust des sozialen Vaters eine zusätzliche Belastung darstellen würde). In diesem Fall ist aber später eine neue Klage zulässig. Die Frist beginnt erneut zu laufen.


Einkommensberechnung
Die Kosten der Nutzung eines Pkw für Fahrten zum Arbeitsplatz sind, soweit sie anerkennungsfähig sind, mit 0,30 €/km zu berücksichtigen, wobei der Betrag über 30 km einfach für jeden Mehrkilometer auf 0,20 €/km herabgesetzt werden kann. In diesem Betrag sind regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierung enthalten. Bei Ansatz der Kilometerpauschale können deshalb daneben keine Darlehenskosten für den Kauf des Pkw angesetzt werden. (BGH in FamRZ 2006,846)


Mangelfall
Im Mangelfallkönnen neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung i.d.R. keine zusätzlichen Beträge zur Altersvorsorgung berücksichtigt werden, ebenso nicht, wenn es um den Regelbetrag beim Unterhalt minderjähriger Kinder geht. (OLG Düsseldorf in FamRZ 2006, 1685)


Wohnwert/Nutzungsentschädigung
Wird bei der Unterhaltsberechnung der Wohnwert als Einkommen berücksichtigt, gibt es daneben keine Nutzungsentschädigung. Erhält aber ein Ehegatte vom Anderen nach der Trennung für die Nutzung des gemeinsamen Eigenheims eine Nutzungsentschädigung, ist diese für den Empfänger Surrogat des früheren Wohnwertes.
(BGH in FamRZ 2005, 1817)
Eine Nutzungsentschädigung kann nach § 1361b/II BGB analog auch bei freiwilliger Überlassung der Wohnung verlangt werden. (BGH in FamRZ 2006,930)


Elterngeld und Unterhalt
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 € mtl., bei Mehrlingsgeburten zuzüglich 300 € für jedes weitere Kind, übersteigt. Dies gilt nach § 11 BEEG nicht bei Unterhaltsverwirkung und bei verschärfter Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind. Da das Elterngeld kein Erwerbseinkommen ist, darf der 300 € übersteigende Teil bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes nicht um den Erwerbstätigenbonus von 3/7 nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. von 1/10 nach den Süddeutschen Leitlinien gekürzt werden.


Unterhalt
Nimmt ein abhängig Beschäftigter eine selbständige Tätigkeit auf, ohne zuvor gesichert zu haben, den geschuldeten Unterhalt für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder auch weiterhin zahlen zu können, kann er sich nicht auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn ihm für den Schritt in die Selbständigkeit erkennbar weder öffentliche Mittel noch Kredite noch eigene Rücklagen zur Verfügung standen, die es ihm ermöglichten, für eine gewisse Anlaufphase den Unterhalt weiter aufbringen zu können. In diesem Fall kann die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nach seinem letzten Bruttoeinkommen beurteilt werden, auch wenn er dieses während einer Probezeit verdient hat. (OLG Köln in FamRZ, 2006, 1756)


Privatnutzung Pkw
Der Wert der Privatnutzung eines Firmen-Pkws ist mit dem Betrag anzusetzen, den der Nutzer erspart, weil er von der Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen, seinen ggfs. beengten Verhältnissen entsprechenden Fahrzeugs absehen kann. Der Wert ist nicht identisch mit dem objektiven Nutzungswert oder dem steuerlichen Gehaltsanteil. Er kann, etwa im Mangelfall, unberücksichtigt bleiben oder den Betrag ausmachen, den der Nutzer für Privatfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erspart. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2.8.06, 16 WF 80/06)


Kindesunterhalt
Obwohl der barunterhaltspflichtige Elternteil berechtigt war, in seiner neuen Ehe die Hausmannsrolle zu übernehmen, mutet ihm das Gesetz wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber allen minderjährigen Kindern besondere Anstrengungen zu. Er ist deswegen verpflichtet, neben der Beaufsichtigung und Erziehung seiner Kinder aus zweiter Ehe teilzeit zu arbeiten. Die zweite Ehefrau muss ihn insofern von Erziehungsaufgaben freistellen. Für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe muss er das Nebenerwerbseinkommen aber nur dann einsetzen, wenn sein eigener Selbstbehalt (890.- Euro) unter Berücksichtigung seines Anspruches auf Familienunterhalt gegen die zweite Ehefrau gedeckt ist.  (BGH vom 5.10.06, XII ZR 197/02)


Ehegatten-/Aufstockungsunterhalt
Der Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt ist auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung auch bei einer bis zur Trennung bereits 21 Jahre währenden und nach 28 Jahren geschiedenen Ehe zu begrenzen, wenn nach der Trennung eine wirtschaftliche Entflechtung stattgefunden, die Berechtigte auf Dauer selbst in der Lage ist, ihren angemessenen Lebensstandard zu sichern, über nicht unerhebliche Rücklagen aus dem Verkauf des gemeinsamen Einfamilienhauses verfügt, aus dem Versorgungsausgleich eine nicht unerhebliche Altersversorgung hat und das gemeinsame Kind voraussichtlich nach Ablauf der Befristung nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. (OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 1040)


Ehegattenunterhalt
Entgegen BGH (FamRZ 2004,1173) ist bei Zusammenleben des Bedürftigen mit einem neuen Partner kein Einkommen aus einer Vergütung anzusetzen, da weder in der Ehe noch in der neuen Partnerschaft für eine Haushaltsführung etwas bezahlt wird, sondern nur wegen ersparter Aufwendungen. Dieses Einkommen ist bei einer Ganztagserwerbstätigkeit des Bedürftigen nicht prägend. (OLG München, FamRZ 2006, 1534)


Ehegattenunterhalt
Falsche Verdachtsäußerungen und Behauptungen betreffend den sexuellen Missbrauch eines gemeinsamen Kindes könnten zum Ausschluss des Unterhaltsanspruches führen.
Eine fortgesetzte, massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts kann ebenfalls zum Ausschluss des Unterhaltsanspruches des sorgeberechtigten Elternteils führen. Begründet wird dies u.a. damit, dass auch die Mutter eines nichtehelichen 6-jährigen Kindes keinen Unterhaltsanspruch hätte und eine eheliche Mutter sich nicht auf die wirtschaftliche Solidarität berufen kann, wenn sie selbst die nacheheliche Solidarität massiv verletzt. Sie muss dann eben ihren Unterhalt selbst sicherstellen. Sollte der Umgang gewährt werden, würde der Unterhaltsanspruch wieder aufleben. (OLG München, 14.2.2006, 4 UF 193/05)


Steuerrecht
Die Aufteilung einer nach Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des „ 270 AO auf der Grundlage fiktiver Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen. (BGH, 31.5.2006, XII ZR 111/03


Kindesunterhalt
Sind bei der Betreuung eines Kindes im Wechsel durch beide Elternteile beide Elternteile barunterhaltspflichtig und auch leistungsfähig, ist es nahe liegend, die Höhe des Unterhaltes direkt aus dem sich aus ihrem jeweiligen Einkommen ergebenden hälftigen Tabellenunterhalt abzuleiten.

(OLG Karlsruhe, 5.12.2005, 2 UF 10/=%

Anm.: Eine andere Meinung ermittelt den Unterhalt wie beim Volljährigen aus der Düsseldorfer-Tabelle aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern und errechnet dann die jeweilige Haftung im Verhältnis der Einkommen. Sodann wird berücksichtig, dass das Kind bereits Naturalunterhalt erhält. Dieser Anteil darf vom Gericht geschätzt werden.


Ehegattenunterhalt
Kauft die geschiedene Ehefrau, die mit ihrem neuen Lebenspartner über mehrere Jahre befreundet ist, mit diesem eine Immobilie, in der sich gemeinsam mit ihm einzieht, so ist der nacheheliche Unterhalt verwirkt. (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006,706


Ehewohnung
Haben Eheleute in einem Vergleich dem Ehegatten, der weiterhin im gemeinsamen Haus wohnt, einen Wohnwert beim Kindesunterhalt zugerechnet, so kann dennoch eine Nutzungsentschädigung verlangt werden, wenn der im Haus lebende Ehegatte seinen neuen Lebensgefährten einziehen lässt. (LG Karlsruhe, 3.6.05, 1 U 231/04)


Kindesunterhalt
Die Verpflichtung eines Unterhaltspflichtigen zur bundesweiten Arbeitssuche setzt im Einzelfall die Prüfung voraus, ob eine bundesweite Arbeitsaufnahme unter Berücksichtigung seiner persönlichen Bindungen, insbes. des Umgangsrechts mit seinen Kindern, zumutbar ist. (BVerfG v. 29.12.2005, 1 BvR 2076/03)
 


Ehegattenunterhalt

Eine Unterhaltsbegrenzung kommt auch nach 22 Jahren Ehe in Betracht, wenn eine wirtschaftliche Verflechtung auf Grund beiderseitiger Einkünfte nicht eingetreten ist. (OLG Düsseldorf v. 17.11.05, II-7 UF 111/05)

Haben die Ehegatten vereinbart (auch stillschweigend), dass einer nach Trennung die gemeinsamen Hausschulden bezahlt und der andere dafür keinen Unterhalt verlangt, so ist ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nicht mehr möglich. Zur Klärung, ob dem Bedürftigen ein Unterhalt zustand, ist eine Doppelberechnung durchzuführen – einmal mit, einmal ohne Schulden. (OLG München in FamRZ, 2006,208)

Verliert die Ehefrau in der Trennungszeit ihren bisherigen Arbeitsplatz, weil sie von einem anderen Mann ein Kind bekommt, ist das bisherige Einkommen bei der Unterhaltsberechnung weiterhin fiktiv anzusetzen. (OLG Köln in NJW-Spezial, 2006, 56)

Bei Rentnern ist Untergrenze des eheangemessenen Selbstbehaltes in der Regel ein Betrag von 1100 EUR. Dies gilt insbesondere, wenn die Ehe kinderlos und nicht von langer Dauer war. (OLG München in NJW-Sezial, 2006, 107)

Bei Versorgungsleistungen für einen neuen Partner wird dem Unterhaltsberechtigten entgegen der Rechtsprechung des BGH kein fiktives Einkommen angerechnet. Die Berücksichtigung erfolgt aber durch Anrechnung von ersparten Aufwendungen, die nicht eheprägend anzurechnen sind.
Bereits bei einem Zusammenleben von 2 Jahren kann Verwirkung des Unterhaltsanspruches eintreten, auch wenn zwei Wohnungen beibehalten werden, solange die Beziehung nicht bewusst auf Distanz angelegt ist. (OLG München in Familie und Recht, 4/2006, 189ff)


Aufstockungsunterhalt
Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 BGB wird geschuldet, wenn die Voraussetzungen zurzeit der Scheidung vorgelegen haben. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird. (BGH v. 11.5.05, XII ZR 211/02


Altersvorsorge
Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem –pflichtigen Ehegatten ist es gestattet, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jeweiligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine über die primäre Altersvorsorge hinaus betriebene zusätzliche Alterversorgung einzusetzen. (BGH v. 11.5.05, XII ZR 211/02)


Ehevertrag
Ein mit einer Schwangeren abgeschlossener Ehevertrag, der allein die Regelung der Gütertrennung zum Inhalt hat, ist wirksam. (OLG Hamm, 13.10.05, 2 WF 333/05)


Zuwendungen
Der geschiedene Ehegatte kann während der Ehe gemachte unbenannte Zuwendungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruches nur ausnahmsweise dann zurück fordern, wenn die güterrechtliche Lösung den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermag und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist. (OLG Frankfurt, 12.12.05, 9 W 20/05)


Steuerrecht
Die Verpflichtung eines Ehegatten, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer zuzustimmen, ist zu verneinen, wenn die Ehegatten vorher jeweils getrennte Veranlagung beantragt haben. (OLG Frankfurt, 28.11.05, 19 W 52/05)

 

 

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