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Sorgerecht
Mit Beschluss vom 21.7.2010
stellte das Bundesverfassungsgericht
fest, dass das Vetorecht der
Kindesmutter gegen die Einrichtung der
gemeinsamen elterlichen Sorge
nichtehelicher Kinder verfassungswidrig
ist. Damit stellte das Gericht klar,
dass bis zu einer Neuregelung durch des
Gesetzgeber, das Familiengericht den
Eltern auf Antrag eines Elternteils die
elterliche Sorge oder einen Teil der
elterlichen Sorge zu übertragen hat,
soweit zu erwarten ist, dass die dem
Kindeswohl entspricht (BVerfG, Beschluss
vom 21.7.2010). Damit wurden vor allem
die Rechte der Väter nichtehelicher
Kinder gestärkt.
Versorgungsausgleich und Unterhalt
Mit dem sogenannten Unterhaltsprivileg
nach §§ 33, 34 VersAusglG besteht die
Möglichkeit, insgesamt oder einen Teil
der Durchführung des
Versorgungsausgleichs auszusetzen, wenn
Ehegattenunterhaltsansprüche geschuldet
sind. In welcher Höhe diese Aussetzung
erfolgen kann ist derzeit umstritten,
mehrheitlich wird aber die Aussetzung
wenigstens in Höhe des geschuldeten
Unterhaltes befürwortet (OLG Frankfurt,
Beschluss v. 8.9.2010, 5 UF 198/10).
Wesentliche Änderungen der Düsseldorfer
Tabelle zum 01.01.2011
Eine Erhöhung des notwendigen
Eigenbedarfs für Erwerbstätige, die für
Kinder bis zum
21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind,
von 900,00 € auf 950,00 €;
gegenüber volljährigen Kindern von
1.100,00 € auf 1.150,00 €
und gegenüber der Mutter/dem Vater eines
nicht ehelichen Kindes von 1.000,00 €
auf 1.050,00 €.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf
eines Studierenden, der nicht bei seinen
Eltern wohnt, wird von 640,00 € auf
670,00 € erhöht.
Zugewinnausgleich
Ist im Rahmen des
Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld der
Ehegatten zu berücksichtigen, für die
sie im Innenverhältnis anteilig haften,
so kommt es für die Ermittlung des
jeweiligen Endvermögens darauf an, ob
die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB
realisierbar ist. Dass ist auch dann der
Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund
des Zugewinnausgleichs im Stande ist,
die interne Ausgleichsforderung zu
erfüllen.
Ein am Bewertungsstichtag bestehender
Unterhaltsrückstand ist als Passivposten
im Endvermögen des Unterhaltsschuldners
anzusetzen. (BGH vom 06.10.2010, XII ZR
10/09)
Ehegattenunterhalt bei Kindesbetreuung
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung
über eine Verlängerung des
Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen
Gründen ist stets zunächst der
individuelle Umstand zu prüfen, ob und
in welchem Umfang die Kindesbetreuung
auf andere Weise gesichert ist, oder in
kindgerechten Betreuungseinrichtungen
gesichert werden könnte; denn mit der
Neugestaltung des nachehelichen
Betreuungsunterhalts hat der Gesetzgeber
für Kinder ab Vollendung des 3.
Lebensjahres den Vorrang der
persönlichen Betreuung aufgegeben. Ein
Altersphasenmodell, das bei der Frage
der Verlängerung des
Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen
Gründen allein oder wesentlich auf das
Alter des Kindes abstellt, wird diesen
Anforderungen nicht gerecht. (BGH,
Urteil vom 15.09.2010, XII ZR 20/09)
Splittingvorteil
Der aus einer neuen Ehe des
Unterhaltspflichtigen resultierende
Splittingvorteil ist sowohl bei der
Bemessung des Unterhaltsbedarfs
minderjähriger Kinder als auch bei der
Beurteilung der Leistungsfähigkeit des
Pflichtigen zu berücksichtigen. (BGH v.
2.6.2010, XII ZR 160/08)
Kindesunterhalt
Verringert sich der Splittingvorteil bei
eigenem Einkommen des Ehegatten des
Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies
zulasten des für den Kindesunterhalt
verfügbaren Einkommens aus.
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts
sind auch im Mangelfall für die
unterhaltsberechtigten Kinder die
jeweiligen Zahlbeträge als
Einsatzbeträge einzustellen. (BGH v.
2.6.2010, XII ZR 160/08)
Abfindung
Eine nach der Scheidung zusätzlich zu
dem in unveränderter Höhe bezogenen
Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei
der Bemessung des Unterhaltsbedarfs
unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn
die Abfindung zur Tilgung von
unterhaltsmindernd berücksichtigten
Verbindlichkeiten verwendet worden ist.
(BGH v. 2.6.2010, XII ZR 138/08)
Steuernachteile
Hat der unterhaltsberechtigte frühere
Ehegatte dem Antrag des
Unterhaltspflichtigen auf Durchführung
des steuerlichen Realsplittings
zugestimmt und hat er für diesen
Veranlagungszeitraum mit einem neuen
Ehegatten die Zusammenveranlagung
gewählt, so kann er von dem
Unterhaltspflichtigen höchstens den
Ausgleich des steuerlichen Nachteils
verlangen, der ihm bei getrennter
Veranlagung durch die Besteuerung des
Unterhalts entstanden wäre. (BGH v.
17.2.2010 – XII ZR 104/07)
Ein Ehegatte, der während der Zeit des
Zusammenlebens steuerliche Verluste
erwirtschaftet hat und dadurch zu einer
insges. geringeren Steuerbelastung der
Eheleute beigetragen hat, macht sich
gegenüber dem anderen Ehegatten
schadenersatzpflichtig, wenn er die
Zustimmung zur steuerlichen
Zusammenveranlagung später verweigert,
um die steuerlichen Verluste im Wege des
Verlustvortrags in einem späteren
Veranlagungszeitraum zur Minderung
seiner eigenen Steuerlast einzusetzen.
(BGH v. 18.11.2009 – XII ZR 173/06)
Ehegattenunterhalt
Der Maßstab des angemessenen
Lebensbedarfs, der regelmäßig die Grenze
für die Herabsetzung des nachehelichen
Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem
Einkommen, das der unterhaltsberechtigte
Ehegatte ohne die Ehe und
Kindererziehung aus eigenen Einkünften
zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf
die konkrete Lebenssituation des
Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim
Krankheitsunterhalt kann deswegen nur
auf das Einkommen abgestellt werden, das
der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe
und Kindererziehung im Falle seiner
Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem
Begriff der Angemessenheit folgt aber
zugleich, dass der herabgesetzte
Unterhaltsbedarf jedenfalls das
Existenzminimum erreichen muss. (BGH v.
17.2.2010 – XII ZR 140/08)
Unterhaltsverfahren/Kosten
Ein Unterhaltsschuldner, der nur
Teilzahlungen auf den geschuldeten
Unterhalt erbringt, gibt auch dann
Veranlassung für eine Klage auf den
vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht
zur Titulierung des freiwillig gezahlten
Teils aufgefordert worden ist.
Damit muss jeder Unterhaltsschuldner von
sich aus den Unterhalt, den er glaubt
zahlen zu müssen, zu titulieren, damit
er das nicht unerhebliche Kostenrisiko
einer Unterhaltsklage über den vollen
Unterhalt vermeidet. (BGH v. 2.12.2009,
XII ZB 207/08)
Güterrecht - Rückforderung
schwiegerelterlicher Zuwendungen
Bislang konnten Zuwendungen an ein
Schwiegerkind, z.B. zum Hausbau, nicht
zurückgefordert werden, wenn die
Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt
hatten. Diese Rechtsprechung hat der BGH
jetzt aufgegeben. Er qualifiziert solche
Überweisungen nun als Schenkungen. Auf
die sind aber die Grundsätze über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage
(Fortbestand der ehelichen
Lebensgemeinschaft) anwendbar. Mit dem
Scheitern der Ehe entfällt diese
Geschäftsgrundlage. Damit wird im Wege
der richterlichen Vertragsanpassung die
Möglichkeit einer zumindest teilweisen
Rückabwicklung eröffnet. (BGH v,
3,2,2010, XII ZR 189/06)
Ehegattenunterhalt
Auch wenn ein sechsjähriges Kind eine
Ganztagsschule bis ca. 16.00 Uhr
besucht, genügt die Mutter, die nach der
bisherigen Rollenverteilung in der Ehe
die Kindesbetreuung übernommen hat, mit
einer Halbtagstätigkeit ihrer Pflicht,
zu arbeiten. Sie muss nämlich die
Möglichkeit haben, vor dem Abholen des
Kindes die notwendigen Einkäufe und
Haushaltsarbeiten zu erledigen. (OLG
Köln in FamRZ 2009, 2011)
Der Aufstockungsunterhalt wird auch für
eine 54-jährige Frau befristet (hier auf
3 Jahre), wenn keine ehebedingten
Nachteile vorliegen und die Ehe nur 12
Jahre gedauert hat. (OLG Düsseldorf, 2
UF 48/09)
Hat die Ehefrau in Absprache mit ihrem
Mann ihren gut bezahlten Arbeitsplatz
aufgegeben und hat sie jetzt bei
Beendigung der Ehe keine Chance mehr,
eine ähnlich hoch dotierte Stelle zu
finden, ergeben sich ehebedingte
Nachteile, die dauerhaft ohne zeitliche
Begrenzung auszugleichen sind. (OLG
Köln, 4 UF 31/09)
Der Maßstab des angemessenen
Lebensbedarfs, der die Grenze für die
Herabsetzung des nachehelichen
Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem
Einkommen, das der unterhaltsberechtigte
Ehegatte ohne die Ehe und
Kindererziehung aus eigenem Einkommen
zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der
Angemessenheit folgt aber zugleich, dass
es sich grundsätzlich um einen Bedarf
handeln muss, der das Existenzminimum
wenigstens erreicht. (BGH XII ZR 146/08)
(Anmerkung: Das Existenzminimum ist
derzeit ein Betrag von 770.- €)
Ehegattenunterhalt
Um die Betreuung eines Kindes, das älter
als drei Jahre ist, sicherzustellen, ist
es bei fehlenden Betreuungsmöglichkeiten
in staatlichen Einrichtungen notfalls
erforderlich, dass der betreuende
Elternteil für einige Stunden zusätzlich
eine Betreuungsperson einstellt, um
einer Vollzeittätigkeit nachgehen zu
können. (OLG Oldenburg v. 13.7.09, 13 UF
52/09)
Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim
Ehegattenunterhalt ist ein vom
Unterhaltspflichtigen geschuldeter
Minderjährigenunterhalt nicht mit dem
sog. Tabellenbetrag, sondern dem
Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen
Kindergeldes zu berücksichtigen.
Vom Eigentümer zu tragende
verbrauchsunabhängige Kosten können
grundsätzlich nur dann von seinem
Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es
sich um nicht umlagefähige Kosten
handelt. (BGH v. 27.5.09, XII ZR 78/08)
Kindesunterhalt
Ein Strafgefangener benötigt für seinen
Selbstbehalt zur Berechnung des
Kindesunterhaltes nur das Hausgeld i.H.v.
3/7 seines Arbeitsverdienstes. Dieses
ist ihm zum Zwecke des Einkaufs von
Nahrungs- und Genussmitteln von
Körperpflegemitteln und Postgebühren zu
belassen. Das darüber hinaus erzielte
Einkommen muss für den Kindesunterhalt
eingesetzt werden, sobald das
Überbrückungsgeld angespart ist. (OLG
München v. 16.6.09, 4 UF 350/08)
OLG
Entscheidungen zum neuen Unterhaltsrecht
1. OLG Saarbrücken FamRZ 2008, 411
Ehedauer von November 1984 bis März 2007
keine Kinder, Frau bei Scheidung 45
Jahre alt, keine ehebedingten Nachteile
Befristung auf 10 Jahre,
2. KG FamRZ 2008, 415
Ehedauer von August 1963 bis Januar 1981
Kinder, geboren 1966 und 1970
Befristung auf längstens 17 Jahre
3. OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 418
Ehezeit von April 1991 bis August 2004
Ablehnung der Befristung, da bereits
2011 das Rentenalter beginnt und der
Klägerin die Möglichkeit des
Altersunterhalts nicht genommen werden
soll (Einsatzzeitpunkt)
vom BGH abgeändert
4. OLG Braunschweig FamRZ 2008, 999
keine Befristung eines Anspruchs auf
Krankenunterhalt, wenn die Krankheit
(welche ?) jeweils im Wochenbett nach
der Geburt von 2 in den Jahren 1986 und
1988 geborenen Kindern aufgetreten ist
und zu einer dauerhaften
Unterhaltsbedürftigkeit geführt hat
5. OLG Karlsruhe FamRz 2008, 1187
Ehezeit von 1986 bis 2005
keine Befristung wegen erheblicher
ehebedingter Nachteile. Frau verdient
1.500.- € netto und hätte ohne Ausübung
der Familienarbeit ein Einkommen wie der
Mann von etwa 3.500.- € erzielen können.
Revision wurde zugelassen.
6. OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1257
keine Befristung des Krankenunterhalts
nach 20-jähriger Ehe wegen der Gefahr
weiterer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes. Revision wurde
zugelassen.
7. OLG Celle FamRZ 2008, 1449
Befristung des Krankenunterhalts.
Ehedauer 4,5 Jahre von 1991 bis 1996.
Danach fortlaufend Unterhalt bezahlt.
Jetzt befristet bis Dezember 2010.
Revision wurde zugelassen
8. KG FamRZ 2008, 1942
Keine Befristung des
Betreuungsunterhalts (7-jähriges Kind)
nach § 1578b BGB, da sich die Dauer des
Betreuungsunterhalts ausschließlich aus
§ 1570 BGB selbst begrenzt.
Revision wurde zugelassen.
9. OLG München FamRZ 2008, 1945
Ebenfalls keine Befristung des
Betreuungsunterhalts (6-jähriges Kind)
Revision wurde zugelassen
10. OLG Celle FamRZ 2008, 1949
Heirat bis Trennung 5,5 Jahre, bis
Scheidung 9,5 Jahre
keine ehebedingten Nachteile; Befristung
auf 2,5 Jahre (keine Ausführungen, ob
Trennungsunterhalt bezahlt wurde)
11. OLG Köln FamRZ 2008, 2119
für die Praxis nicht verwertbar; OLG
Köln diskutiert Befristung, obwohl
bereits die Bedürftigkeit verneint wird.
12. OLG Naumburg FamRZ 2008, 2120
für die Praxis nicht verwertbar; OLG
Brandenburg lehnt die Befristung des
Altersunterhalts mangels gesetzlicher
Möglichkeit grundsätzlich ab. Obwohl die
Entscheidung aus 2008 stammt, wird
jedoch lediglich § 1573 V BGB geprüft,
nicht jedoch § 1578b BGB
13. OLG Tühringen FamRZ 2008, 2203
Das OLG spricht sich in einem obiter
dictum grundsätzlich gegen die
Befristung des Betreuungsunterhalts aus.
14. OLG Karlsruhe FamRZ 2008,2206
Ehezeit bis zur Trennung 23 Jahre, bis
Rechtskraft Scheidung 33 Jahre.
Ehebedingte Nachteile von 419.- €. Das
OLG gibt angesichts der langen
Trennungszeit keinen Anspruch auf
Halbteilungsbedarf (1.111.- €), sondern
begrenzt von Anfang an – dann
unbefristet – auf den angemessenen
Lebensbedarf + Zuschlag für
Karriereentwicklung des Mannes (700.-€)
Revision wurde zugelassen
15. OLG Stuttgart FamRZ 2009, 2208
21 Jahre Ehezeit; keine ehebedingten
Nachteile; Unterhalt befristete auf 6,5
Jahre, wobei in diesem Zeitraum 2,5
Jahre kein Unterhalt bezahlt wurde, da
der Pflichtige ehebedingte Schulden
zurückzahlte.
Die zugelassene Revision wurde eingelegt
16. OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 49
21 Jahre Ehe, keine ehebedingten
Nachteile; Befristung auf 5 Jahre
17. OLG Hamm FamRZ 2009, 50
2 Jahre 8 Monate Ehezeit, keine
ehebedingten Nachteile. Das OLG begrenzt
– rechtlich äüßerst zweifelhaft – den
Unterhaltsanspruch ab Scheidung auf den
eigenen angemessenen Bedarf und lässt
die Revision nicht zu
18. OLG München FamRZ 2009, 52
Bei einer Ehezeit von 9 Jahren und einer
Fingierung mit einer
Vollzeitbeschäftigung bei tatsächlicher
Teilzeitbeschäftigung befristet das OLG
auf 3 Jahre
19. OLG Celle FamRZ 2009, 56
Ehezeit 23 Jahre. Das OLG begrenzt den
Krankenunterhalt (835.- €) bei
vollständiger Erwerbsminderung auf 3
Jahre (nach Zahlung von
Trennungsunterhalt über 4 Jahre hinweg)
und gibt für weitere 4 Jahre wegen
„fiktiver ehebedingter Nachteile“ einen
Restanspruch von 200.- € monatlich.
Revision wurde nicht zugelassen.
Ehegattenunterhalt
Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl
einem geschiedenen als auch einem neuen
Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den
ehelichen Lebensverhältnissen zu
bemessende Bedarf jedes Berechtigten im
Wege der Dreiteilung des
Gesamteinkommens zu ermitteln.
Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben
sich bei unterschiedlicher Rangfolge nur
im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn
ein Mangelfall vorliegt.
Ist der Unterhaltsbedarf eines
geschiedenen Ehegatten durch den hinzu
gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen
Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen
der Dreiteilung das Gesamteinkommen
einschließlich des Splittingvorteils aus
der neuen Ehe zugrunde zu legen.
Das gilt ebenso für den Familienzuschlag
nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
nach geschiedener Ehe ist nur dann mit
dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf
Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn
nach langer Ehedauer auch ehebedingte
Nachteile vorliegen. Auch insoweit ist
darauf abzustellen, inwieweit durch die
Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten sind, für den
eigenen Unterhalt zu sorgen. (BGH v.
30.7.08, XII ZR 177/06)
Splittingvorteil - Kindesunterhalt
Der Vorrang des Unterhalts
minderjähriger Kinder gegenüber
Ehegatten gilt auch im Mangelfall für
das gesamte verfügbare Einkommen des
Unterhaltspflichtigen und schließt den
Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe
ein. Dies gilt auch dann, wenn der
Kinderunterhalt den gesamten
Splittingvorteil verbraucht. (BGH v.
17.9.2008 – XII ZR 72/06)
Ehegattenunterhalt - Befristung
Sind bei der Ehefrau keine ehebedingten
Nachteile vorhanden, ist der
nacheheliche Aufstockungsunterhalt für
die teilschichtig tätige Ehefrau auf
drei Jahre ab Zustellung des
Scheidungsantrages (Heirat 1998,
Trennung 2005) zu befristen. (OLG
München v. 2.6.2008 – 16 UF 624/08)
Unterhaltsanspruch
Die 49-jährige Ehefrau, die früher als
Justizangestellte tätig war und
ehebedingt 25 Jahre ausgesetzt hat, wird
voraussichtlich in ihrem erlernten Beruf
keine Arbeitsstelle mehr finden können.
Durch anderweitige vollschichtige
Berufstätigkeit wird sie nicht mehr als
1400.- € brutto verdienen können.
Aufgrund dieser ehebedingten Nachteile
ist eine Befristung oder Beschränkung
des Unterhaltsanspruchs nicht
vorzunehmen. (OLG Köln v. 10.6.2008 – 4
UF 252/07)
Ehegattenunterhalt nach Scheidung
Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz
nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern
darauf zurückzuführen, dass beide
Ehegatten schon vorehelich einen
unterschiedlichen Lebensstandart hatten,
ist es dem berechtigten Ehegatten
zuzumuten, nach einer Übergangszeit auf
den Lebensstandart nach den ehelichen
Lebensverhältnissen zu verzichten. (OLG
Celle v. 2.6.2008 – 17 WF 66/08)
Begrenzung Unterhalt
Hat der Unterhaltsberechtigte eine
vorzeitige Erwerbstätigkeit in dem von
ihm erlernten oder vor der Ehe
ausgeübten Beruf aufgenommen, können
ehebedingte Nachteile nicht dadurch
begründet werden, dass durch die
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
geringere Rentenanwartschaften erworben
wurden, wenn ein Versorgungsausgleich
stattgefunden hat. Der evtl. Nachteil in
der Versorgungsbilanz ist dann in
gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu
tragen und damit vollständig
ausgeglichen. (BGH v. 16.4.2008, XII ZR
107/06)
Umgangsrecht
Der Umgang kann für ein Jahr
ausgeschlossen werden, wenn der Vater
das Kind in einen andauernden
Loyalitätskonflikt bringt, weil er den
Lebensmittelpunkt des Kindes bei der
Mutter nicht hinnimmt und Maßnahmen der
Erziehungsberatung zwar formal
akzeptiert, diese aber nur zulässt, wenn
die von ihm vorgegebenen Bedingungen
akzeptiert werden. (OLG Nürnberg, 11 UF
305/07)
Kindesunterhalt
Für die Behauptung der
Leistungsunfähigkeit in Bezug auf den
Mindesunterhalt ist der Verpflichtete in
vollem Maße darlegungs- und
beweispflichtig. Wegen der verschärften
Obliegenheiten zur Sicherung des
Existenzminimums minderjähriger Kinder
hat sich die Arbeitssuche deshalb auch
auf Gelegenheits- und
Aushilfstätigkeiten zu erstrecken. (OLG
München v. 13.2.2008, 30 WF 30/08)
Betreuungsunterhalt nach neuem
Recht
Das bisher von der Rechtssprechung
entwickelte Altersphasenmodell, wonach
bei der Betreuung von Kindern unter acht
Jahren eine Erwerbstätigkeit des
geschiedenen betreuenden Elternteils
regelmäßig nicht erwartet werden konnte,
lässt sich nicht mehr aufrechterhalten.
Hat das zu betreuende Kind das dritte
Lebensjahr vollendet, obliegt es für die
Zeit ab dem 1.1.2008 grundsätzlich dem
Unterhaltsberechtigten, diejenigen
Tatsachen darzulegen und zu beweisen,
die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
entgegenstehen.
Für den Fall, dass dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten fiktive
Einkünfte zugerechnet werden, ist bei
deren Bemessung aufgrund des
Vertrauensschutzes zu berücksichtigen,
dass aufgrund der jetzigen
Gesetzesänderung eine stufenweise
Ausweitung der Erwerbstätigkeit
ermöglicht werden muss. (OLG Hamm, Urt.
6.3.2008, 2 UF 117/07)
Nachehelicher Unterhalt
Bei der Bemessung des nachehelichen
Unterhaltes nach den ehelichen
Lebensverhältnissen sind spätere
Änderungen des verfügbaren Einkommens
grundsätzlich zu berücksichtigen, und
zwar unabhängig davon, wann sie
eingetreten sind.
Das Unterhaltsrecht will den
geschiedenen Ehegatten nicht besser
stellen, als er während der Ehe stand
oder aufgrund einer absehbaren
Entwicklung ohne die Scheidung stehen
würde. Daher sind nur solche
Steigerungen zu berücksichtigen, die
schon in der Ehe angelegt waren, aber
nicht ein Einkommenszuwachs aufgrund
eines Karrieresprungs. (BGH, 6.2.2008,
XII ZR 14/06)
Zeitliche Begrenzung
Auch der Anspruch auf Krankenunterhalt
ist zeitlich zu begrenzen. Bei einer
Ehedauer von 8 Jahren ist ein
Unterhaltszeitraum von 3 Jahren
angemessen und ausreichend. (OLG
München, 30.4.2008, 12 U)
Ehegattenunterhalt
Den Unterhaltsschuldner trifft, anders
als im Verhältnis zu seinen
minderjährigen Kindern, zur Sicherung
des Ehegattenunterhaltes während der
Trennungszeit nicht die Obliegenheit zur
Einleitung der Verbraucherinsolvenz.
(BGH, 12.12.2007, XII ZR 23/06)
Kindesunterhalt
Der Weg „Abitur-Studium der
Informationstechnik (Abbruch im 2.
Semester)-Ausbildung zum
IT-Systemkaufmann-, Studium der
Medieninformatik“ stellt sich als
einheitliche Ausbildung dar, wenn die
einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem
zeitlichem Zusammenhang stehen. (OLG
Brannenburg, FuR, 2007, 570)
Bereicherungsanspruch
Dem Schwiegerkind steht gegen seine
Schwiegereltern ein
Bereicherungsanspruch zu, wenn er
wertsteigernde Arbeiten an deren Haus
erbringt, kurz darauf die Ehe scheitert
und sodann die Wertsteigerung durch den
Hausverkauf realisiert wird. (OLG
Oldenburg, 15 UF 19/07)
Auskunft zum Zugewinn
Die Auskunft im Zugewinnausgleich muss
nicht die gesetzliche Schriftform nach §
126 BGB erfüllen und auch nicht vom
Auskunftspflichtigen persönlich
unterschrieben sein. Sie darf auch durch
einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt,
übermittelt werden. (BGH vom 28.11.2007,
XII ZB 225/05)
Unterhalt bei Kinderbetreuung
Betreut die Mutter eines 16-jährigen
Kindes, das beim Vater lebt und
Unterhalt geltend macht, selbst ein
16-jähriges Kind aus der Ehe (Zwillinge)
und darüber hinaus ein 5-jähriges Kind
aus einer nichtehelichen Beziehung, ist
wegen der gesteigerten Erwerbspflicht
gegenüber minderjährigen Kindern eine
vollschichtige Erwerbstätigkeit in
Betracht zu ziehen. (OLG Hamm, Forum
Familienrecht, Oktober 2007)
Sorgerecht
Ein Betreuungs-Wechselmodell kann nicht
familiengerichtlich angeordnet werden,
auch wenn dies ein Elternteil verlangt.
Falls Eltern über den Kindesaufenthalt
streiten, ist grundsätzlich einem
Elternteil das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen.
Als Kompromisslösung ist ein
Betreuungs-Wechselmodell nicht zu
verstehen und nicht geeignet. (OLG
Stuttgart, FamRZ 2007, 1266)
Zugewinn
Fällige Unterhaltsansprüche und –verpflichtungen
gegen den Ehegatten sind im
Zugewinnverfahren sowohl im Anfangs- als
auch Endvermögen zu berücksichtigen.
(OLG Hamm, FamRZ 2007, 1243)
Rangverhältnis der neuen Ehefrau
Entspricht es dem berechtigten Interesse
in der neuen Ehe eines
Unterhaltspflichtigen, dass seine
Ehefrau wegen der Betreuung der Kinder
aus einer früheren Ehe auf eine
Erwerbstätigkeit verzichtet, so ist der
Anspruch der neuen Ehefrau auf Unterhalt
im Rahmen der Mangelverteilung neben den
Unterhaltsansprüchen der eigenen Kinder
des Unterhaltspflichtigen aus einer
früheren Ehe gleichrangig. Voraussetzung
ist allerdings, das geschiedene Ehefrau
nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.
(BGH, Urteil v. 25.4.2007 – XII ZR
189/04)
Unterhaltsanspruch der
nichtehelichen Mutter
Es verstößt gegen Art. 6 Grundgesetz,
die Dauer eines Anspruchs, den der
Gesetzgeber einem Elternteil wegen der
Betreuung seines Kindes gegen den
anderen Elternteil einräumt, für
eheliche und nichteheliche Kinder
unterschiedlich zu bestimmen.
(Bundesverfassungsgericht v. 28.2.2007,
1 BvL 9/04)
Feststellung der Vaterschaft
Bislang konnte die Vaterschaft nach
Versäumung der 2-Jahres-Frist nicht mehr
angefochten werden. Das
Bundesverfassungsgericht hatte den
Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom
13.2.2007 aufgefordert, bis zum
31.3.2008 ein vereinfachtes Verfahren zu
schaffen.
Künftig wird es nun zwei Verfahren
geben:
1. Anspruch auf Klärung der Abstammung:
Vater, Mutter und Kind haben nun jeweils
einen Anspruch auf Klärung der
Abstammung. Die jeweils Anderen müssen
in die Untersuchung einwilligen und die
Entnahme der erforderlichen Proben
dulden. Der Anspruch ist an keine
Voraussetzungen mehr gebunden. Fristen
sind nicht vorgesehen. Wird die
Einwilligung versagt, wird sie vom
Familiengericht ersetzt. Um dem
Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen
(besondere Lebenslagen und
Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen,
kann das Verfahren für eine Zeit
ausgesetzt werden.
2. Anfechtung der Vaterschaft:
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig
vom Verfahren zur Durchsetzung des
Klärungsanspruchs. Das zweifelnde
Familienmitglied hat die Wahl, ob es
eines oder beide Verfahren in Anspruch
nehmen will.
Für die Anfechtung gilt eine Frist von
zwei Jahren. Das heißt, erfährt der
Betroffene von Umständen, die ihn
ernsthaft zweifeln lassen, muss er seine
Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren
anfechten. Die Frist ist gehemmt, wenn
zuvor ein Verfahren zur Klärung der
Abstammung durchgeführt wird.
Das Anfechtungsverfahren kann abgewiesen
werden, wenn das Kind die Anfechtung
aufgrund einer besonderen
Lebenssituation nicht verkraften kann
(z.B. weil das Kind schwer krank ist und
der Verlust des sozialen Vaters eine
zusätzliche Belastung darstellen würde).
In diesem Fall ist aber später eine neue
Klage zulässig. Die Frist beginnt erneut
zu laufen.
Einkommensberechnung
Die Kosten der Nutzung eines Pkw für
Fahrten zum Arbeitsplatz sind, soweit
sie anerkennungsfähig sind, mit 0,30
€/km zu berücksichtigen, wobei der
Betrag über 30 km einfach für jeden
Mehrkilometer auf 0,20 €/km herabgesetzt
werden kann. In diesem Betrag sind
regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten
einschließlich derjenigen für Abnutzung
und Finanzierung enthalten. Bei Ansatz
der Kilometerpauschale können deshalb
daneben keine Darlehenskosten für den
Kauf des Pkw angesetzt werden. (BGH in
FamRZ 2006,846)
Mangelfall
Im Mangelfallkönnen neben den Beiträgen
zur gesetzlichen Rentenversicherung
i.d.R. keine zusätzlichen Beträge zur
Altersvorsorgung berücksichtigt werden,
ebenso nicht, wenn es um den Regelbetrag
beim Unterhalt minderjähriger Kinder
geht. (OLG Düsseldorf in FamRZ 2006,
1685)
Wohnwert/Nutzungsentschädigung
Wird bei der Unterhaltsberechnung der
Wohnwert als Einkommen berücksichtigt,
gibt es daneben keine
Nutzungsentschädigung. Erhält aber ein
Ehegatte vom Anderen nach der Trennung
für die Nutzung des gemeinsamen
Eigenheims eine Nutzungsentschädigung,
ist diese für den Empfänger Surrogat des
früheren Wohnwertes.
(BGH in FamRZ 2005, 1817)
Eine Nutzungsentschädigung kann nach §
1361b/II BGB analog auch bei
freiwilliger Überlassung der Wohnung
verlangt werden. (BGH in FamRZ 2006,930)
Elterngeld und Unterhalt
Unterhaltsverpflichtungen werden durch
die Zahlung des Elterngeldes nur
insoweit berührt, als die Zahlung 300 €
mtl., bei Mehrlingsgeburten zuzüglich
300 € für jedes weitere Kind,
übersteigt. Dies gilt nach § 11 BEEG
nicht bei Unterhaltsverwirkung und bei
verschärfter Unterhaltspflicht gegenüber
einem minderjährigen oder privilegiert
volljährigen Kind. Da das Elterngeld
kein Erwerbseinkommen ist, darf der 300
€ übersteigende Teil bei der Berechnung
des Ehegattenunterhaltes nicht um den
Erwerbstätigenbonus von 3/7 nach der
Düsseldorfer Tabelle bzw. von 1/10 nach
den Süddeutschen Leitlinien gekürzt
werden.
Unterhalt
Nimmt ein abhängig Beschäftigter eine
selbständige Tätigkeit auf, ohne zuvor
gesichert zu haben, den geschuldeten
Unterhalt für die Ehefrau und die
minderjährigen Kinder auch weiterhin
zahlen zu können, kann er sich nicht auf
seine mangelnde Leistungsfähigkeit
berufen, wenn ihm für den Schritt in die
Selbständigkeit erkennbar weder
öffentliche Mittel noch Kredite noch
eigene Rücklagen zur Verfügung standen,
die es ihm ermöglichten, für eine
gewisse Anlaufphase den Unterhalt weiter
aufbringen zu können. In diesem Fall
kann die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten nach seinem
letzten Bruttoeinkommen beurteilt
werden, auch wenn er dieses während
einer Probezeit verdient hat. (OLG Köln
in FamRZ, 2006, 1756)
Privatnutzung Pkw
Der Wert der Privatnutzung eines
Firmen-Pkws ist mit dem Betrag
anzusetzen, den der Nutzer erspart, weil
er von der Anschaffung und Unterhaltung
eines eigenen, seinen ggfs. beengten
Verhältnissen entsprechenden Fahrzeugs
absehen kann. Der Wert ist nicht
identisch mit dem objektiven
Nutzungswert oder dem steuerlichen
Gehaltsanteil. Er kann, etwa im
Mangelfall, unberücksichtigt bleiben
oder den Betrag ausmachen, den der
Nutzer für Privatfahrten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln erspart.
(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2.8.06, 16
WF 80/06)
Kindesunterhalt
Obwohl der barunterhaltspflichtige
Elternteil berechtigt war, in seiner
neuen Ehe die Hausmannsrolle zu
übernehmen, mutet ihm das Gesetz wegen
der gesteigerten Unterhaltspflicht
gegenüber allen minderjährigen Kindern
besondere Anstrengungen zu. Er ist
deswegen verpflichtet, neben der
Beaufsichtigung und Erziehung seiner
Kinder aus zweiter Ehe teilzeit zu
arbeiten. Die zweite Ehefrau muss ihn
insofern von Erziehungsaufgaben
freistellen. Für den Unterhalt der
Kinder aus erster Ehe muss er das
Nebenerwerbseinkommen aber nur dann
einsetzen, wenn sein eigener
Selbstbehalt (890.- Euro) unter
Berücksichtigung seines Anspruches auf
Familienunterhalt gegen die zweite
Ehefrau gedeckt ist. (BGH vom
5.10.06, XII ZR 197/02)
Ehegatten-/Aufstockungsunterhalt
Der Anspruch auf Zahlung von
Aufstockungsunterhalt ist auf fünf Jahre
ab Rechtskraft der Ehescheidung auch bei
einer bis zur Trennung bereits 21 Jahre
währenden und nach 28 Jahren
geschiedenen Ehe zu begrenzen, wenn nach
der Trennung eine wirtschaftliche
Entflechtung stattgefunden, die
Berechtigte auf Dauer selbst in der Lage
ist, ihren angemessenen Lebensstandard
zu sichern, über nicht unerhebliche
Rücklagen aus dem Verkauf des
gemeinsamen Einfamilienhauses verfügt,
aus dem Versorgungsausgleich eine nicht
unerhebliche Altersversorgung hat und
das gemeinsame Kind voraussichtlich nach
Ablauf der Befristung nicht mehr
unterhaltsbedürftig ist. (OLG
Düsseldorf, FamRZ 2006, 1040)
Ehegattenunterhalt
Entgegen BGH (FamRZ 2004,1173) ist bei
Zusammenleben des Bedürftigen mit einem
neuen Partner kein Einkommen aus einer
Vergütung anzusetzen, da weder in der
Ehe noch in der neuen Partnerschaft für
eine Haushaltsführung etwas bezahlt
wird, sondern nur wegen ersparter
Aufwendungen. Dieses Einkommen ist bei
einer Ganztagserwerbstätigkeit des
Bedürftigen nicht prägend. (OLG München,
FamRZ 2006, 1534)
Ehegattenunterhalt
Falsche Verdachtsäußerungen und
Behauptungen betreffend den sexuellen
Missbrauch eines gemeinsamen Kindes
könnten zum Ausschluss des
Unterhaltsanspruches führen.
Eine fortgesetzte, massive und
schuldhafte Vereitelung des
Umgangsrechts kann ebenfalls zum
Ausschluss des Unterhaltsanspruches des
sorgeberechtigten Elternteils führen.
Begründet wird dies u.a. damit, dass
auch die Mutter eines nichtehelichen
6-jährigen Kindes keinen
Unterhaltsanspruch hätte und eine
eheliche Mutter sich nicht auf die
wirtschaftliche Solidarität berufen
kann, wenn sie selbst die nacheheliche
Solidarität massiv verletzt. Sie muss
dann eben ihren Unterhalt selbst
sicherstellen. Sollte der Umgang gewährt
werden, würde der Unterhaltsanspruch
wieder aufleben. (OLG München,
14.2.2006, 4 UF 193/05)
Steuerrecht
Die Aufteilung einer nach Trennung
fällig gewordenen Steuerschuld und der
sich hieraus ergebenden Erstattungs-
bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen
veranlagter Ehegatten hat im
Innenverhältnis grundsätzlich unter
entsprechender Heranziehung des „ 270 AO
auf der Grundlage fiktiver Veranlagung
der Ehegatten zu erfolgen. (BGH,
31.5.2006, XII ZR 111/03
Kindesunterhalt
Sind bei der Betreuung eines Kindes im
Wechsel durch beide Elternteile beide
Elternteile barunterhaltspflichtig und
auch leistungsfähig, ist es nahe
liegend, die Höhe des Unterhaltes direkt
aus dem sich aus ihrem jeweiligen
Einkommen ergebenden hälftigen
Tabellenunterhalt abzuleiten.
(OLG Karlsruhe, 5.12.2005, 2 UF 10/=%
Anm.: Eine andere Meinung ermittelt den
Unterhalt wie beim Volljährigen aus der
Düsseldorfer-Tabelle aus dem
zusammengerechneten Einkommen beider
Eltern und errechnet dann die jeweilige
Haftung im Verhältnis der Einkommen.
Sodann wird berücksichtig, dass das Kind
bereits Naturalunterhalt erhält. Dieser
Anteil darf vom Gericht geschätzt
werden.
Ehegattenunterhalt
Kauft die geschiedene Ehefrau, die mit
ihrem neuen Lebenspartner über mehrere
Jahre befreundet ist, mit diesem eine
Immobilie, in der sich gemeinsam mit ihm
einzieht, so ist der nacheheliche
Unterhalt verwirkt. (OLG Karlsruhe,
FamRZ 2006,706
Ehewohnung
Haben Eheleute in einem Vergleich dem
Ehegatten, der weiterhin im gemeinsamen
Haus wohnt, einen Wohnwert beim
Kindesunterhalt zugerechnet, so kann
dennoch eine Nutzungsentschädigung
verlangt werden, wenn der im Haus
lebende Ehegatte seinen neuen
Lebensgefährten einziehen lässt. (LG
Karlsruhe, 3.6.05, 1 U 231/04)
Kindesunterhalt
Die Verpflichtung eines
Unterhaltspflichtigen zur bundesweiten
Arbeitssuche setzt im Einzelfall die
Prüfung voraus, ob eine bundesweite
Arbeitsaufnahme unter Berücksichtigung
seiner persönlichen Bindungen, insbes.
des Umgangsrechts mit seinen Kindern,
zumutbar ist. (BVerfG v. 29.12.2005, 1
BvR 2076/03)
Ehegattenunterhalt
Eine Unterhaltsbegrenzung kommt auch
nach 22 Jahren Ehe in Betracht, wenn
eine wirtschaftliche Verflechtung auf
Grund beiderseitiger Einkünfte nicht
eingetreten ist. (OLG Düsseldorf v.
17.11.05, II-7 UF 111/05)
Haben die Ehegatten vereinbart (auch
stillschweigend), dass einer nach
Trennung die gemeinsamen Hausschulden
bezahlt und der andere dafür keinen
Unterhalt verlangt, so ist ein Anspruch
auf Gesamtschuldnerausgleich nicht mehr
möglich. Zur Klärung, ob dem Bedürftigen
ein Unterhalt zustand, ist eine
Doppelberechnung durchzuführen – einmal
mit, einmal ohne Schulden. (OLG München
in FamRZ, 2006,208)
Verliert die Ehefrau in der
Trennungszeit ihren bisherigen
Arbeitsplatz, weil sie von einem anderen
Mann ein Kind bekommt, ist das bisherige
Einkommen bei der Unterhaltsberechnung
weiterhin fiktiv anzusetzen. (OLG Köln
in NJW-Spezial, 2006, 56)
Bei Rentnern ist Untergrenze des
eheangemessenen Selbstbehaltes in der
Regel ein Betrag von 1100 EUR. Dies gilt
insbesondere, wenn die Ehe kinderlos und
nicht von langer Dauer war. (OLG München
in NJW-Sezial, 2006, 107)
Bei Versorgungsleistungen für einen
neuen Partner wird dem
Unterhaltsberechtigten entgegen der
Rechtsprechung des BGH kein fiktives
Einkommen angerechnet. Die
Berücksichtigung erfolgt aber durch
Anrechnung von ersparten Aufwendungen,
die nicht eheprägend anzurechnen sind.
Bereits bei einem Zusammenleben von 2
Jahren kann Verwirkung des
Unterhaltsanspruches eintreten, auch
wenn zwei Wohnungen beibehalten werden,
solange die Beziehung nicht bewusst auf
Distanz angelegt ist. (OLG München in
Familie und Recht, 4/2006, 189ff)
Aufstockungsunterhalt
Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 BGB
wird geschuldet, wenn die
Voraussetzungen zurzeit der Scheidung
vorgelegen haben. Dabei ist es ohne
Bedeutung, dass der Anspruch erst zu
einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht
wird. (BGH v. 11.5.05, XII ZR 211/02
Altersvorsorge
Sowohl dem unterhaltsberechtigten als
auch dem –pflichtigen Ehegatten ist es
gestattet, einen Betrag von bis zu 4 %
ihrer jeweiligen Gesamtbruttoeinkommen
des Vorjahres für eine über die primäre
Altersvorsorge hinaus betriebene
zusätzliche Alterversorgung einzusetzen.
(BGH v. 11.5.05, XII ZR 211/02)
Ehevertrag
Ein mit einer Schwangeren
abgeschlossener Ehevertrag, der allein
die Regelung der Gütertrennung zum
Inhalt hat, ist wirksam. (OLG Hamm,
13.10.05, 2 WF 333/05)
Zuwendungen
Der geschiedene Ehegatte kann während
der Ehe gemachte unbenannte Zuwendungen
im Rahmen eines schuldrechtlichen
Ausgleichsanspruches nur ausnahmsweise
dann zurück fordern, wenn die
güterrechtliche Lösung den im Einzelfall
bestehenden Interessenkonflikt nicht zu
erfassen vermag und das Ergebnis der
güterrechtlichen Abwicklung schlechthin
unangemessen und für den Zuwender
unzumutbar unbillig ist. (OLG Frankfurt,
12.12.05, 9 W 20/05)
Steuerrecht
Die Verpflichtung eines Ehegatten, einer
von dem anderen Ehegatten gewünschten
Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer
zuzustimmen, ist zu verneinen, wenn die
Ehegatten vorher jeweils getrennte
Veranlagung beantragt haben. (OLG
Frankfurt, 28.11.05, 19 W 52/05)
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