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Hinweispflichten des Unternehmers bei Eigenleistungen des Bauherrn:

die Hinweispflicht des Nachunternehmers gegenüber dem Bauherrn bei mangelhaften Vorleistungen besteht auch dann, wenn die Vorleistung durch den Bauherrn selbst in Eigenleistung erbracht worden ist. Dies gilt gerade dann, wenn ein wichtiger Bauabschnitt betroffen ist, von dessen fachgerechter Ausführung das Gelingen des gesamten Bauwerks entscheidend abhängt. (OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2010 – 19 W 33/10)


Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen:

Auch eine beidseitige Passivität kann zum Ende verjährungshemmender Verhandlungen führen. In der Regel führt bereits eine einmonatige Untätigkeit zu einem Ende der Verhandlungen und damit zum Weiterlaufen der Verjährungsfrist. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verjährung ungeachtet dessen frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung endet. (BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – VII ZR 43/10)


Betonarbeiten bei Frost

Schnee und Eis sind immer wieder Anlass für Streit auf der Baustelle: Ab wann ist es zu kalt zum Bauen? Grundsätzlich gilt normale winterliche Witterung nicht als „schlechtes Wetter“ und darf auch nicht zu einer Verzögerung beim Bauen führen. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/B lässt allerdings Ausnahmen zu, und zwar bei höherer Gewalt und unabwendbaren Umständen.
Dazu zählen außergewöhnlicher Niederschlag oder extrem niedrige Temperaturen. Gerade bei Frost kann es zu Bauzeitverzögerungen kommen, wenn beispielsweise Betonarbeiten aufgeschoben werden müssen, weil es zum Betonieren zu kalt ist. In solch einem Fall verlängert sich die Bauzeit. Der Bauunternehmer muss den Bauherrn allerdings unverzüglich und schriftlich darüber informieren, wenn er wegen der Witterung nicht weiter arbeiten kann. Und er muss die Arbeiten fortsetzen, sobald es das Wetter wieder zulässt. Weitere Informationen zur ARGE Baurecht finden Sie unter www.arge-baurecht.com.


Umsatzsteuergesetz verlangt schnelle Abrechnung

Architekten, Bauträger, Handwerker, Bauunternehmer, auch Vermessungsbüros oder Bodengutachter müssen sechs Monate nach der offiziellen Abnahme eines Werkes durch den Bauherrn ihre Rechnung stellen, vgl. § 14 Abs.2 UStG. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung. Bei Architekten ist das in der Regel nach der offiziellen Bauabnahme durch den Bauherrn, weil die Architekten mit ihrer Arbeit erst fertig sind, wenn auch die letzten Rechnungen geprüft und Baumängel beseitigt sind. Versäumen die Betroffenen diese Frist, droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro.


Vorschussanspruch für Mängelbeseitigung

Der Unternehmer kann den zur Mängelbeseitigung an den AG gezahlten Vorschuss zurückfordern, wenn dieser die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt oder diese nicht mehr ernsthaft betreibt. Wann der AG die Nachbesserung vorzunehmen und eine Abrechnung zu erteilen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, als Richtwert wird ein Zeitraum von einem halben bis einem Jahr nach Zahlung des Vorschusses angesehen (vgl. OLG Oldenburg, U. v. 17.04.2008 - 8 U 2/08).


Verschulden bei unzureichendem Baugrund
In der Regel haften der Rohbauunternehmer und der bauleitende Architekt für Mängel, die infolge eines unzureichenden Baugrundes entstehen, gesamtschuldnerisch. Der Bauherr muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn andere vom Bauherrn beauftragte Unternehmen diese Ursache des Mitverschuldens zu vertreten haben (OLG Celle, Urteil vom 31.01.2008 - 13 U 57/07).


Architektenhaftung bei Modernisierung
Bei der Bauwerks Erkundungen im Rahmen von Umbauten und Modernisierungen sind erhöhte Anforderungen an die Prüfungspflicht der vorhandenen Bausubstanz zu stellen. Sie ist umso intensiver, je stärker in die Bausubstanz eingegriffen werden soll. Insbesondere wird sie sich eine intensivere Bauaufsicht und Planung als bei Neubauten gefordert (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008, Az. 12 U 180/07).


Mangel einer Werkleistung
Die Sollbeschaffenheit eines Bauwerkes wird nicht nur allein durch die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung, sondern auch durch die Verwendungseignung, das heißt durch die Funktionstauglichkeit des Bauwerkes für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch bestimmt. Fehlt diese, liegt selbst bei Einhalten der anerkannten Regeln der Technik ein Mangel vor (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.12.2006, Aktenzeichen 8 U 182/06).


Mangel bei unerhebliche Abweichung
Auch nur unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch können einen Mangel darstellen, selbst wenn dadurch die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird. Für eine entsprechende Anwendung des § 635 Abs. 3 BGB im Rahmen des § 4 Nr. 7 VOB/B besteht kein Raum (OLG Celle, Urteil vom 11.06.2008, Az. 14 U 213/07).


Balkonabdichtung (Architektenhaftung)
Die Abdichtung von Balkonen ist besonders überwachungsbedürftig. Der Architekt muss sie deshalb einer konkreten Überwachung unterziehen. Der Architekt handelt gegebenenfalls arglistig, wenn er weiß, dass er seine Überwachungspflicht nicht korrekt wahrgenommen hat, er deshalb damit rechnen muss und in Kauf nimmt, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben und er dieses Risiko nicht offen legt (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008, Az.: 5 U 22/08).


Bauüberwachung - Putzarbeiten
Putzarbeiten gehören zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten, angesichts derer sich der Architekt auf eine hinlängliche Beherrschung durch den Fachunternehmer verlassen kann; solche Arbeiten müssen nicht besonders überwacht werden (KG, U. v. 22.02.2007, Az.: VII ZR 67/06).


Zusätzliche Vergütung bei Pauschalvertrag, VOB/B § 2 Nr. 7,8
Nach § 2 Nr. 7 VOB/B kann der Bauunternehmer unter den Voraussetzungen des § 20042 BGB, vor allem unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage eine Änderung des Pauschalpreises verlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist. Dagegen sind Mehrleistungen grundsätzlich nicht auszugleichen, soweit sie sich im Rahmen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges halten.
(vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2007, Az.: 11 U 166/05).


Nachfrist bei Sicherheit gem. § 648 a Abs. 5 S. 1 BGB?
Der dem Unternehmer nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 648 a Abs. 5 S. 1, § 641 Abs. 1 BGB gesetzt hat, zustehende Vergütungsanspruch ist fällig, ohne dass es einer Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit bedarf (KG, Urteil vom 01.02.2007 - Az.: 27 U 56/04).


Architekt als Bauleiter: Hinweispflicht § 4 Nr. 3 VOB/B
Die Prüfungs - und Hinweispflicht entfällt, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der fachkundige Auftraggeber selbst oder durch seinen bauleitenden Vertreter (Architekt) ein bestimmtes Risiko erkannt und bewusst in Kauf genommen hat.
Drittes der Architekt auch als Bauleiter auf, muss sich der Bauherr das Wissen des Architekten zurechnen lassen (OLG Köln, Urteil vom 16.01.2007 – Az.: 3 U 214/05).


Aufwand zur Bauausführung - Vergütung
Wenn eine Werkleistung auf dem Grundstück oder in der Wohnung des Auftraggebers erbracht werden soll, ist der mit der An - und Abreise verbundene Aufwand vom Auftragnehmer zu tragen, soweit nichts anderes vereinbart ist. (OLG Zweibrücken, Urteile vom 12.07.2007, Az. 4 U 56/06)


Haftung des Bauträgers bei Umbauarbeiten
Baut ein Bauträger ein Kasernengebäude in eine Eigentumswohnanlage mit neuen Balkonen und ausgebautem Dachgeschoss um, so haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2007, Az. 15 U 36/06).


Umfang der Nachbesserung bei mangelhaften Fliesen
Im Rahmen der Nacherfüllung muss der Baustoffhändler, der mangelhafte Fliesen verkauft, die der Käufer anschließend einbaut, nicht nur die Kosten für den Ausbau der verlegten mangelhaften Fliesen, sondern auch die Kosten für die neue Verlegung tragen (LG Deggendorf, Urteil vom 03.04.2007, Az.: 3 0 370/06).


Wann ist der Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 5 Nr. 4, 8 Nr. 3 VOB/B berechtigt?
Erklärt der Auftragnehmer seine Leistungsbereitschaft nicht innerhalb einer vom Auftraggeber hierfür gesetzten Erklärungsfrist mit Kündigungsandrohung, ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 VOB/B berechtigt (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2006, Az.: 13 U 53/06.


Fälligkeit des Werklohns
Die Fälligkeit des Werklohns hängt beim BGB – Vertrag nicht von der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung, insbesondere nicht von der Vorlage von Aufmassen ab.

Jedenfalls kann sich der Schuldner der Werklohnforderung beim BGB- oder VOB/- Vertrag nicht auf die fehlende Prüfbarkeit berufen, wenn er eine angemessene, zweimonatige Prüfungsfrist ohne konkrete Rüge verstreichen lässt (OLG Dresden, Urteil vom 14.10.2005, Az.: 18 U 2297/04).


Entgangener Gewinn (Mietausfall)
Ein Schadenersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns (hier: Mietausfall) setzt voraus, dass der Auftragnehmer die Verzögerung mindestens grob fahrlässig verursacht hat, vgl. VOB/B, § 6 Nr. 6. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht schon deswegen vor, weil der Auftragnehmer den Arbeitskräftebedarf um bis zu 50% zu niedrig kalkuliert hat oder weil er seine Kapazitäten falsch eingeschätzt hat und trotz Abhilfeverlangens des Auftraggebers Arbeitskräfte auf andere Baustellen abzieht.


Pflichten des Architekten (Rechtsfragen)
Vom Architekten kann nicht ohne weiteres die Klärung schwieriger und genehmigungsrelevanter Rechtsfrage verlangt werden. Der Architekt ist lediglich verpflichtet auf die Problematik hinzuweisen und die Einholung rechtskundiger Hilfe anzuregen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.10.2006, Az.: 5 U 111/06.


Pauschalpreisvereinbarung (Beweislast)
Will ein Unternehmer einen bestimmten Preis oder die gemäß die § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung berechnen, hat er grundsätzlich zu beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Pauschalpreisvereinbarung nicht getroffen wurde. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Einheitspreisvertrages liegt daher beim Unternehmer und nicht beim Auftraggeber. Dabei dürfen an die Negativbeweisführung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (OLG Naumburg, Urteil vom
30.03.2006, Az.: 9 U 75/05; BGH, Beschluss vom 12.10.2006, Az.: VII ZR 93/06).


Schadenersatz / Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigungskosten
Der Auftraggeber kann Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten auch dann verlangen, wenn er ankündigt, die Mängel nicht beseitigen zu wollen, weil die Beseitigung unzumutbar ist.

Verlangt der Auftraggeber die Kosten für die Neuverlegung gedämmter Heizungsrohre als Schadensersatz, sind diese Kosten grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, weil sie fast 30-fach höher liegen, als die Heizungsmehrkosten, die bei ungedämmten Rohren für die Zeit der Lebensdauer der Heizungsanlage entstehen (BGH, Beschluss vom 27.09.2006, Az.: VII ZR 291/05).


Pflichten des Architekten (Straßenplanung)
Planende Architekten sind verpflichtet, den möglichen Verlauf einer noch nicht gebauten, aber vorgesehenen Straße in ihre Überlegungen einzubeziehen. Dies gilt aber nur dann, wenn zumindest entfernt denkbar ist, dass die zu bauende Straße Auswirkungen auf die Höhenlage des vom Architekten geplanten Gebäudes haben könnte. Anhaltspunkte dafür können sich aus der Geländebeschaffenheit, aus einem Bebauungsplan, sowie aus Planungen etc. ergeben, die den Architekten bekannt sind (OLG München, Urteil vom 07.06.2005, Az.: 9 U 3311/03).


Falsche Materialauswahl
Der Vorunternehmer, der Baumaterial falsch auswählt, haftet dem Auftraggeber bei Schäden auch dann, wenn der nachfolgend tätige Bauhandwerker das falsch ausgewählte Material einbaut, ohne den Auftraggeber zuvor auf die falsche Materialauswahl hingewiesen zu haben
(LG Bückeburg, Urteil vom 05.10.2006, Az.: 2 S 22/06).


Aufklärungspflicht des Auftragnehmers
Besteht bei einer 15 cm dicken Betonbodenplatte die Gefahr von Schäden durch witterungsbedingte Temperatureinflüsse, hat eine Fachfirma den Auftraggeber in besonderer Weise über Vorsichtsmaßnahmen aufzuklären (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2006, Az.: 22 U 157/05.


Honoraranpassung (Ingenieur) bei langer Bauzeit
Als Grundlage für Ansprüche wegen außergewöhnlich langer Dauer genügt nach ständiger Rechtsprechung eine Regelung, wonach sich die Parteien bei Bauzeitverlängerung zur Honoraranpassung verpflichten. Dementsprechend kann der Ingenieurvertrag eine Vereinbarung über das Honorar bei Überschreiten der Regelbauzeit enthalten.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine Regelbauzeit auch tatsächlich vereinbart worden ist. Dabei sind Einzelfristen des Bauzeitenplanes nicht automatisch zugleich Ausführungsfristen im Sinne vereinbarter Regelbauzeittermine (OLG Dresden, Urteil vom 04.08.2005, Az.: 9 U 738/04).


Eigentumsverhältnisse bei einer Giebelwand

Beide Grundstücksnachbarn sind Miteigentümer einer Giebelwand, auch wenn eines der Häuser abgerissen wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein neuer Anbau an die Giebelmauer beabsichtigt ist oder wenn sie sich in anderer Weise (z.B. Reklame) weiter nutzen lässt.

Auch nach der Zerstörung des einen Hauses darf jeder der beiden Nachbarn die Giebelwand nur in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzen, wobei jedem Miteigentümer die alleinige Nutzung der seinem Grundstück zugewandten Außenfläche zusteht (OLG Köln, Urteil v. 23.05.2006, Az.: 3 U 203/05).


Entbehrlichkeit der Abnahme
Die Abnahme ist grundsätzlich entbehrlich, wenn eine Erfüllung des Werkvertrages nicht mehr verlangt wird. Dies gilt auch nach der Entscheidung des BGH vom 11.05.2006 (Az.: VII ZR 146/04), mit der nunmehr ausdrücklich anerkannt ist, dass eine Abnahme auch im Falle eines vorzeitig beendeten Werkvertrages grundsätzlich für die Fertigkeit der Vergütung erforderlich ist (OLG Brandenburg, Urteil vom
09.08.2006, Az.: 4 U 15/06).


Umfang der Leistungspflicht, VOB/B § 4 Nr. 7, § 13
Die Leistung des Werkunternehmers beschränkt sich nicht auf seine isolierte Werkleistung, sondern muss deren funktionelles Umfeld miteinbeziehen. Dies betrifft vor allem Vorgewerke, mit deren Überprüfung der Auftragnehmer den Erfolg seiner eigenen Leistung abzusichern hat.

Zur Dichtigkeit eines Daches gehört nicht nur die Vermeidung des Eindringens von Niederschlagswasser, sondern auch die Verhinderung von Kondensatbildung (OLG München, Urteil vom 30.11.2005, Az.: 27 U 229/05).


Architektenvertrag: Kündigung aus wichtigem Grund / Beweiswürdigung
Die Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund kann durch eine schwerwiegende schuldhafte Verletzung oder eine sonstige Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses gerechtfertigt sein, die eine Fortsetzung des Vertrages für die andere Vertragspartei unmöglich macht. Dies gilt – vorbehaltlich alles Umstände im Einzelfall – selbst dann, wenn die kündigende Vertragspartei selbst schuldhaft die Vertragsgrundlage zerrüttet hat.

Hat das Gericht gegensätzliche Aussagen über den Inhalt eines 4-Augen-Gesprächs zu würdigen, kann es sich ungeachtet der Tatsache, dass Aussage gegen Aussage steht, nach seiner Beweiswürdigung von der Wahrheit der einen oder anderen Version überzeugen lassen (OLG Dresden, Urteil vom 04.08.2005, Az.: 9 U 1889/04).


Abrechnung nach Kündigung bei Pauschalpreisvertrag
Wird die Errichtung eines Bauwerks incl. dazugehöriger Architektenleistungen zu einem Pauschalpreis vereinbart, kann der Auftragnehmer bei einer Kündigung für die Abrechnung des erbrachten Leistungsteils die Architektenleistungen nur anteilig nach den konkret erbrachten Bauleistungen abrechnen (OLG Dresden, Urteil vom 08.02.2005, Az.: 5 U 2230/03).


Fiktive Abnahme im VOB/B-Vertrag (§ 12 Nr. 4, 5 VOB/B)
Wird in einem VOB-Bauvertrag abweichend von § 12 Nr. 4 I S. 1 VOB/B die förmliche Abnahme für alle Fälle vertraglich vereinbart, muss keine Partei sie mehr eigenes gemäß § 12 Nr. 4 I VOB/B verlangen.

Wird innerhalb der Frist des § 12 Nr. 5 I VOB/B kein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme auch nicht ausdrücklich verweigert, so ist davon auszugehen, dass auf die förmliche Abnahme verzichtet wird, so dass nach Ablauf von 12 Werktagen nach Erhalt der Schlussrechnung gemäß § 12 Nr. 5 I VOB/B oder durch Inbenutzungnahme gemäß § 12 Nr. 5 II VOB/B die Abnahme als erfolgt gilt (KG, Urteil vom 04.04.2006 – Az.: 7 U 247/05).


Abnahmevereinbarung, §§ 278, 640 BGB
Vereinbaren die Parteien, dass eine Abnahme durch Nutzung des Gebäudes nicht in Betracht kommt, können sie dennoch schlüssig auf die förmliche Abnahme verzichten. Ein solcher Verzicht muss sich aber unzweifelhaft aus dem Verhalten der Parteien ergeben.

In diesem Fall wird die Abnahme erst mit dem Verzicht bewirkt (OLG Bamberg, Urteil vom 24.02.2005, Az.: 1 U 157/04).


Versorgungsleitungen: Erkundigungspflicht des Unternehmers
Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern, Vorgrabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt (BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 33/05).


Kündigung eines Pauschalpreisvertrages: Abrechnung
Die Abrechnung eines Auftragnehmers ist nicht prüfbar, wenn dieser nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages für die nicht erbrachten Leistungen nur pauschale Beträge nennt, ohne darzulegen, wie die Preise ermittelt worden sind und ohne seine Kalkulation offen zu legen (OLG Celle, Urteil vom 07.02.2006, Az.: 14 U 108/05).


Mengenüberschreitungen VOB/B § 2 Nr. 3, 8
Bei Mengenüberschreitungen gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B besteht keine Ankündigungs- oder Hinweispflicht des Auftragnehmers.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 3 Nr. 8 II S. 2 VOB/B. Denn diese Vorschrift betrifft Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt. Das ist bei einer Überschreitung der ausgeschriebenen, variablen Menge gemäß § 2 Nr. 3 II VOB/B gerade nicht der Fall (OLG Jena, Urteil vom 28.05.2003, Az.: VII 1205/02; BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: VII ZR 243/03).


Bedenkenanmeldungen, VOB/B § 4 Nr. 3
Da der Unternehmer gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B zur Bedenkenanmeldung verpflichtet ist, ist mit einem Bedenkenhinweis des Unternehmers regelmäßig keine Leistungsverweigerung verbunden (OLG Schleswig, Urteil vom 01.09.2004, Az.: 9 U 38/03).


Mehrkosten bei Kündigung, BGB § 631, VOB/B §§ 2, 18, 13
Mehrkosten, die dem Auftraggeber im Falle einer berechtigten Kündigung dadurch entstehen, dass er den noch nicht vollendeten Teil der Leistung durch einen Dritten ausführen lässt, können gemäß § 8 Nr. 3 II S. 1 VOB/B ersetzt verlangt werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2005, Az.: 4 U 12/02).


Ersatzvornahmekosten, §§ 643, 645, 648 a BGB, § 13 Nr. 5 II VOB/B
Ein Auftragnehmer, der nach Abnahme eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB verlangt, aber nicht erhält, kann die Mängelbeseitigung verweigern und kommt damit nicht in Verzug. Lässt der Auftraggeber danach die Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen, ist er nicht berechtigt, die Ersatzvornahmekosten durch Aufrechnung geltend zu machen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2004, Az.: 22 U 108/03).


Rügefrist, § 242 BGB, § 4 I HOAI

Der Auftragnehmer kann sich nur dann gemäß § 4 HAOI auf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung berufen, wenn er diese Rüge innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung erhoben hat.

Die Rüge muss erkennen lassen, welche Angaben der Architekt nachholen muss, damit die Rechnung prüffähig wird (OLG Bremen, Urteil vom 04.06.2004, Az.: 5 U 23/03; BGH, Beschluss vom 10.03.2005, Az.: VII ZR 167/04).


Kündigung des Architektenvertrages, § 635 BGB a. F., §§ 323, 325 n. F., HOAI § 15 II Nr. 2, 3
Senkt der Architekt trotz Aufforderung die Baukosten nicht auf das vom Auftraggeber vorgegebene Niveau, berechtigt dies zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund.

Soweit die Architektenleistungen für den Auftraggeber unbrauchbar sind, entfällt ein möglicher Honoraranspruch des Architekten. Nicht nutzbare Aufwendungen sowie etwaige Abschlagszahlungen kann der Bauherr erstattet verlangen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.07.2004, Az.: 14 U 69/02; BGH Beschluss vom 24.02.2005, Az.: VII ZR 201/04).


Abnahme, §§ 13 Nr. 7, 14 Nr. 1, 16 Nr. 3 VOB/B
Eine gemäß § 14 Nr. 1 S. 2 – 4 VOB/B prüfbare Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung des Werklohnanspruchs bei einem VOB-Vertrag erfordert in erster Linie, dass die Rechnungen übersichtlich aufgestellt und die Reihenfolge der Posten entsprechend dem Auftrag einzuhalten sind, ferner die in den Vertragsbestandsteilen enthaltenen Bezeichnungen verwendet werden. Des weiteren sind die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beizufügen.

Die Prüfbarkeit ist aber bereits dann gegeben, wenn sie derjenige prüfen kann, der die Bauleitung hat.

Einer Abnahme als weitere Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Bauherr mit der Geltendmachung von Ersatzvornahmekosten und Schadensersatzforderungen weitere Nachbesserungen des Unternehmers verhindert und zu erkennen gibt, dass er nur noch an einer abschließenden Regelung des Rechtsverhältnisses interessiert ist … (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2005, Az.: 4 U 12/02).


Abrechnung, § 14 VOB/B
Eine Abrechnung ist schon dann prüffähig im Sinne von § 14 VOB/B, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, zu überprüfen. Fehler der Abrechnung oder Ungenauigkeiten in der Zuordnung einzelner Kosten berühren die Prüfbarkeit nicht (BGH, Urteil vom 19.04.2005, Az.: X ZR 191/02).


Nachträge, § 631 a. F. BGB
Wird eine Leistung auf Grund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung auf Grund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben (BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az.: X ZR 166/04)


Folgen der Kündigung, §§ 5 Nr. 4, 8 Nr. 3 VOB/B
Der Bauherr ist zur Entziehung des Auftrags auch ohne vorangegangene Ankündigung berechtigt, wenn die Gesamtschau der Umstände den Schluss zulässt, dass der Bauunternehmer seiner Leistungsverpflichtung auch nach Fristsetzung mit Ankündigung der Auftragsentziehung nicht nachgekommen wäre.

Wenn der Unternehmer nach der Kündigung trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht prüfbar abrechnet, kann der Bauherr eine eigene Berechnung aufstellen und überzahlte Beträge zurückfordern … (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.11.2004, Az.: 8 U 150/04; BGH, Beschluss vom 14.04.2005, Az.: VII ZR 306/04).

 

 

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