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Hinweispflichten des Unternehmers bei
Eigenleistungen des Bauherrn:
die Hinweispflicht des
Nachunternehmers gegenüber dem Bauherrn
bei mangelhaften Vorleistungen besteht
auch dann, wenn die Vorleistung durch
den Bauherrn selbst in Eigenleistung
erbracht worden ist. Dies gilt gerade
dann, wenn ein wichtiger Bauabschnitt
betroffen ist, von dessen fachgerechter
Ausführung das Gelingen des gesamten
Bauwerks entscheidend abhängt. (OLG
Hamm, Beschluss vom 12.10.2010 – 19 W
33/10)
Hemmung der Verjährung bei
Verhandlungen:
Auch eine beidseitige Passivität
kann zum Ende verjährungshemmender
Verhandlungen führen. In der Regel führt
bereits eine einmonatige Untätigkeit zu
einem Ende der Verhandlungen und damit
zum Weiterlaufen der Verjährungsfrist.
Es ist jedoch zu beachten, dass die
Verjährung ungeachtet dessen frühestens
3 Monate nach dem Ende der Hemmung
endet. (BGH, Beschluss vom 28.10.2010 –
VII ZR 43/10)
Betonarbeiten bei Frost
Schnee und Eis sind immer wieder
Anlass für Streit auf der Baustelle: Ab
wann ist es zu kalt zum Bauen?
Grundsätzlich gilt normale winterliche
Witterung nicht als „schlechtes Wetter“
und darf auch nicht zu einer Verzögerung
beim Bauen führen. Die Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/B
lässt allerdings Ausnahmen zu, und zwar
bei höherer Gewalt und unabwendbaren
Umständen.
Dazu zählen außergewöhnlicher
Niederschlag oder extrem niedrige
Temperaturen. Gerade bei Frost kann es
zu Bauzeitverzögerungen kommen, wenn
beispielsweise Betonarbeiten
aufgeschoben werden müssen, weil es zum
Betonieren zu kalt ist. In solch einem
Fall verlängert sich die Bauzeit. Der
Bauunternehmer muss den Bauherrn
allerdings unverzüglich und schriftlich
darüber informieren, wenn er wegen der
Witterung nicht weiter arbeiten kann.
Und er muss die Arbeiten fortsetzen,
sobald es das Wetter wieder zulässt.
Weitere Informationen zur ARGE Baurecht
finden Sie unter
www.arge-baurecht.com.
Umsatzsteuergesetz verlangt schnelle
Abrechnung
Architekten, Bauträger,
Handwerker, Bauunternehmer, auch
Vermessungsbüros oder Bodengutachter
müssen sechs Monate nach der offiziellen
Abnahme eines Werkes durch den Bauherrn
ihre Rechnung stellen, vgl. § 14 Abs.2
UStG. Maßgebend ist der Zeitpunkt der
Fertigstellung der Leistung. Bei
Architekten ist das in der Regel nach
der offiziellen Bauabnahme durch den
Bauherrn, weil die Architekten mit ihrer
Arbeit erst fertig sind, wenn auch die
letzten Rechnungen geprüft und Baumängel
beseitigt sind. Versäumen die
Betroffenen diese Frist, droht ein
Bußgeld bis zu 5.000 Euro.
Vorschussanspruch für Mängelbeseitigung
Der Unternehmer kann den zur
Mängelbeseitigung an den AG gezahlten
Vorschuss zurückfordern, wenn dieser die
Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist durchführt oder diese
nicht mehr ernsthaft betreibt. Wann der
AG die Nachbesserung vorzunehmen und
eine Abrechnung zu erteilen hat, hängt
von den Umständen des Einzelfalles ab,
als Richtwert wird ein Zeitraum von
einem halben bis einem Jahr nach Zahlung
des Vorschusses angesehen (vgl. OLG
Oldenburg, U. v. 17.04.2008 - 8 U 2/08).
Verschulden bei unzureichendem
Baugrund
In der Regel haften der
Rohbauunternehmer und der bauleitende
Architekt für Mängel, die infolge eines
unzureichenden Baugrundes entstehen,
gesamtschuldnerisch. Der Bauherr muss
sich ein Mitverschulden anrechnen
lassen, wenn andere vom Bauherrn
beauftragte Unternehmen diese Ursache
des Mitverschuldens zu vertreten haben
(OLG Celle, Urteil vom 31.01.2008 - 13 U
57/07).
Architektenhaftung bei
Modernisierung
Bei der Bauwerks Erkundungen im Rahmen
von Umbauten und Modernisierungen sind
erhöhte Anforderungen an die
Prüfungspflicht der vorhandenen
Bausubstanz zu stellen. Sie ist umso
intensiver, je stärker in die
Bausubstanz eingegriffen werden soll.
Insbesondere wird sie sich eine
intensivere Bauaufsicht und Planung als
bei Neubauten gefordert (OLG
Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008, Az.
12 U 180/07).
Mangel einer Werkleistung
Die Sollbeschaffenheit eines Bauwerkes
wird nicht nur allein durch die
vertragliche
Beschaffenheitsvereinbarung, sondern
auch durch die Verwendungseignung, das
heißt durch die Funktionstauglichkeit
des Bauwerkes für den vertraglich
vorausgesetzten Gebrauch bestimmt. Fehlt
diese, liegt selbst bei Einhalten der
anerkannten Regeln der Technik ein
Mangel vor (OLG Oldenburg, Urteil vom
07.12.2006, Aktenzeichen 8 U 182/06).
Mangel bei unerhebliche Abweichung
Auch nur unerhebliche Abweichungen vom
vertraglich vorausgesetzten Gebrauch
können einen Mangel darstellen, selbst
wenn dadurch die Gebrauchstauglichkeit
objektiv nicht beeinträchtigt wird. Für
eine entsprechende Anwendung des § 635
Abs. 3 BGB im Rahmen des § 4 Nr. 7 VOB/B
besteht kein Raum (OLG Celle, Urteil vom
11.06.2008, Az. 14 U 213/07).
Balkonabdichtung
(Architektenhaftung)
Die Abdichtung von Balkonen ist
besonders überwachungsbedürftig. Der
Architekt muss sie deshalb einer
konkreten Überwachung unterziehen. Der
Architekt handelt gegebenenfalls
arglistig, wenn er weiß, dass er seine
Überwachungspflicht nicht korrekt
wahrgenommen hat, er deshalb damit
rechnen muss und in Kauf nimmt, einen
wesentlichen Ausführungsmangel übersehen
zu haben und er dieses Risiko nicht
offen legt (OLG Stuttgart, Urteil vom
21.04.2008, Az.: 5 U 22/08).
Bauüberwachung - Putzarbeiten
Putzarbeiten gehören zu den
handwerklichen Selbstverständlichkeiten,
angesichts derer sich der Architekt auf
eine hinlängliche Beherrschung durch den
Fachunternehmer verlassen kann; solche
Arbeiten müssen nicht besonders
überwacht werden (KG, U. v. 22.02.2007,
Az.: VII ZR 67/06).
Zusätzliche Vergütung bei
Pauschalvertrag, VOB/B § 2 Nr. 7,8
Nach § 2 Nr. 7 VOB/B kann der
Bauunternehmer unter den Voraussetzungen
des § 20042 BGB, vor allem unter dem
Gesichtspunkt des Wegfalls oder der
Änderung der Geschäftsgrundlage eine
Änderung des Pauschalpreises verlangen.
Dies setzt jedoch voraus, dass die
ausgeführte Leistung von der vertraglich
vorgesehenen Leistung so erheblich
abweicht, dass ein Festhalten an der
Pauschalsumme nicht zumutbar ist.
Dagegen sind Mehrleistungen
grundsätzlich nicht auszugleichen,
soweit sie sich im Rahmen des
vertraglich vereinbarten
Leistungsumfanges halten.
(vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom
06.03.2007, Az.: 11 U 166/05).
Nachfrist bei Sicherheit gem. §
648 a Abs. 5 S. 1 BGB?
Der dem Unternehmer nach fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist, die er dem
Besteller zur Stellung einer Sicherheit
gemäß § 648 a Abs. 5 S. 1, § 641 Abs. 1
BGB gesetzt hat, zustehende
Vergütungsanspruch ist fällig, ohne dass
es einer Abnahme als Voraussetzung für
die Fälligkeit bedarf (KG, Urteil vom
01.02.2007 - Az.: 27 U 56/04).
Architekt als Bauleiter:
Hinweispflicht § 4 Nr. 3 VOB/B
Die Prüfungs - und Hinweispflicht
entfällt, wenn sich der Auftragnehmer
darauf verlassen kann, dass der
fachkundige Auftraggeber selbst oder
durch seinen bauleitenden Vertreter
(Architekt) ein bestimmtes Risiko
erkannt und bewusst in Kauf genommen
hat.
Drittes der Architekt auch als Bauleiter
auf, muss sich der Bauherr das Wissen
des Architekten zurechnen lassen (OLG
Köln, Urteil vom 16.01.2007 – Az.: 3 U
214/05).
Aufwand zur Bauausführung -
Vergütung
Wenn eine Werkleistung auf dem
Grundstück oder in der Wohnung des
Auftraggebers erbracht werden soll, ist
der mit der An - und Abreise verbundene
Aufwand vom Auftragnehmer zu tragen,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
(OLG Zweibrücken, Urteile vom
12.07.2007, Az. 4 U 56/06)
Haftung des Bauträgers bei
Umbauarbeiten
Baut ein Bauträger ein Kasernengebäude
in eine Eigentumswohnanlage mit neuen
Balkonen und ausgebautem Dachgeschoss
um, so haftet er nicht nur für die
ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch
für die Altbausubstanz nach den
Gewährleistungsregeln des
Werkvertragsrechts (OLG Frankfurt,
Urteil vom 07.03.2007, Az. 15 U 36/06).
Umfang der Nachbesserung bei
mangelhaften Fliesen
Im Rahmen der Nacherfüllung muss der
Baustoffhändler, der mangelhafte Fliesen
verkauft, die der Käufer anschließend
einbaut, nicht nur die Kosten für den
Ausbau der verlegten mangelhaften
Fliesen, sondern auch die Kosten für die
neue Verlegung tragen (LG Deggendorf,
Urteil vom 03.04.2007, Az.: 3 0 370/06).
Wann ist der Auftragnehmer zur
Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 5
Nr. 4, 8 Nr. 3 VOB/B berechtigt?
Erklärt der Auftragnehmer seine
Leistungsbereitschaft nicht innerhalb
einer vom Auftraggeber hierfür gesetzten
Erklärungsfrist mit Kündigungsandrohung,
ist der Auftraggeber zur Kündigung aus
wichtigem Grund gem. § 5 Nr. 4, § 8 Nr.
3 VOB/B berechtigt (OLG Stuttgart,
Urteil vom 23.11.2006, Az.: 13 U 53/06.
Fälligkeit des Werklohns
Die Fälligkeit des Werklohns hängt beim
BGB – Vertrag nicht von der Vorlage
einer prüfbaren Schlussrechnung,
insbesondere nicht von der Vorlage von
Aufmassen ab.
Jedenfalls kann sich der Schuldner der
Werklohnforderung beim BGB- oder VOB/-
Vertrag nicht auf die fehlende
Prüfbarkeit berufen, wenn er eine
angemessene, zweimonatige Prüfungsfrist
ohne konkrete Rüge verstreichen lässt
(OLG Dresden, Urteil vom 14.10.2005, Az.:
18 U 2297/04).
Entgangener Gewinn (Mietausfall)
Ein Schadenersatzanspruch wegen
entgangenen Gewinns (hier: Mietausfall)
setzt voraus, dass der Auftragnehmer die
Verzögerung mindestens grob fahrlässig
verursacht hat, vgl. VOB/B, § 6 Nr. 6.
Die Darlegungs- und Beweislast hierfür
trifft den Auftraggeber.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht schon
deswegen vor, weil der Auftragnehmer den
Arbeitskräftebedarf um bis zu 50% zu
niedrig kalkuliert hat oder weil er
seine Kapazitäten falsch eingeschätzt
hat und trotz Abhilfeverlangens des
Auftraggebers Arbeitskräfte auf andere
Baustellen abzieht.
Pflichten des Architekten
(Rechtsfragen)
Vom Architekten kann nicht ohne weiteres
die Klärung schwieriger und
genehmigungsrelevanter Rechtsfrage
verlangt werden. Der Architekt ist
lediglich verpflichtet auf die
Problematik hinzuweisen und die
Einholung rechtskundiger Hilfe anzuregen
(OLG Stuttgart, Beschluss vom
12.10.2006, Az.: 5 U 111/06.
Pauschalpreisvereinbarung
(Beweislast)
Will ein Unternehmer einen bestimmten
Preis oder die gemäß die § 632 Abs. 2
BGB übliche Vergütung berechnen, hat er
grundsätzlich zu beweisen, dass eine vom
Besteller behauptete
Pauschalpreisvereinbarung nicht
getroffen wurde. Die Darlegungs- und
Beweislast für das Vorliegen eines
Einheitspreisvertrages liegt daher beim
Unternehmer und nicht beim Auftraggeber.
Dabei dürfen an die Negativbeweisführung
keine zu strengen Anforderungen gestellt
werden (OLG Naumburg, Urteil vom
30.03.2006, Az.: 9 U 75/05; BGH,
Beschluss vom 12.10.2006, Az.: VII ZR
93/06).
Schadenersatz /
Unverhältnismäßigkeit der
Mangelbeseitigungskosten
Der Auftraggeber kann Schadensersatz in
Höhe der Mängelbeseitigungskosten auch
dann verlangen, wenn er ankündigt, die
Mängel nicht beseitigen zu wollen, weil
die Beseitigung unzumutbar ist.
Verlangt der Auftraggeber die Kosten für
die Neuverlegung gedämmter Heizungsrohre
als Schadensersatz, sind diese Kosten
grundsätzlich nicht unverhältnismäßig,
weil sie fast 30-fach höher liegen, als
die Heizungsmehrkosten, die bei
ungedämmten Rohren für die Zeit der
Lebensdauer der Heizungsanlage entstehen
(BGH, Beschluss vom 27.09.2006, Az.: VII
ZR 291/05).
Pflichten des Architekten
(Straßenplanung)
Planende Architekten sind verpflichtet,
den möglichen Verlauf einer noch nicht
gebauten, aber vorgesehenen Straße in
ihre Überlegungen einzubeziehen. Dies
gilt aber nur dann, wenn zumindest
entfernt denkbar ist, dass die zu
bauende Straße Auswirkungen auf die
Höhenlage des vom Architekten geplanten
Gebäudes haben könnte. Anhaltspunkte
dafür können sich aus der
Geländebeschaffenheit, aus einem
Bebauungsplan, sowie aus Planungen etc.
ergeben, die den Architekten bekannt
sind (OLG München, Urteil vom
07.06.2005, Az.: 9 U 3311/03).
Falsche Materialauswahl
Der Vorunternehmer, der Baumaterial
falsch auswählt, haftet dem Auftraggeber
bei Schäden auch dann, wenn der
nachfolgend tätige Bauhandwerker das
falsch ausgewählte Material einbaut,
ohne den Auftraggeber zuvor auf die
falsche Materialauswahl hingewiesen zu
haben
(LG Bückeburg, Urteil vom 05.10.2006, Az.:
2 S 22/06).
Aufklärungspflicht des
Auftragnehmers
Besteht bei einer 15 cm dicken
Betonbodenplatte die Gefahr von Schäden
durch witterungsbedingte
Temperatureinflüsse, hat eine Fachfirma
den Auftraggeber in besonderer Weise
über Vorsichtsmaßnahmen aufzuklären (OLG
Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2006, Az.:
22 U 157/05.
Honoraranpassung (Ingenieur) bei
langer Bauzeit
Als Grundlage für Ansprüche wegen
außergewöhnlich langer Dauer genügt nach
ständiger Rechtsprechung eine Regelung,
wonach sich die Parteien bei
Bauzeitverlängerung zur Honoraranpassung
verpflichten. Dementsprechend kann der
Ingenieurvertrag eine Vereinbarung über
das Honorar bei Überschreiten der
Regelbauzeit enthalten.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass
eine Regelbauzeit auch tatsächlich
vereinbart worden ist. Dabei sind
Einzelfristen des Bauzeitenplanes nicht
automatisch zugleich Ausführungsfristen
im Sinne vereinbarter
Regelbauzeittermine (OLG Dresden, Urteil
vom 04.08.2005, Az.: 9 U 738/04).
Eigentumsverhältnisse bei einer
Giebelwand
Beide Grundstücksnachbarn sind
Miteigentümer einer Giebelwand, auch
wenn eines der Häuser abgerissen wurde.
Dies gilt insbesondere dann, wenn ein
neuer Anbau an die Giebelmauer
beabsichtigt ist oder wenn sie sich in
anderer Weise (z.B. Reklame) weiter
nutzen lässt.
Auch nach der Zerstörung des einen
Hauses darf jeder der beiden Nachbarn
die Giebelwand nur in Richtung auf sein
eigenes Grundstück benutzen, wobei jedem
Miteigentümer die alleinige Nutzung der
seinem Grundstück zugewandten
Außenfläche zusteht (OLG Köln, Urteil v.
23.05.2006, Az.: 3 U 203/05).
Entbehrlichkeit der Abnahme
Die Abnahme ist grundsätzlich
entbehrlich, wenn eine Erfüllung des
Werkvertrages nicht mehr verlangt wird.
Dies gilt auch nach der Entscheidung des
BGH vom 11.05.2006 (Az.: VII ZR 146/04),
mit der nunmehr ausdrücklich anerkannt
ist, dass eine Abnahme auch im Falle
eines vorzeitig beendeten Werkvertrages
grundsätzlich für die Fertigkeit der
Vergütung erforderlich ist (OLG
Brandenburg, Urteil vom
09.08.2006, Az.: 4 U 15/06).
Umfang der Leistungspflicht, VOB/B
§ 4 Nr. 7, § 13
Die Leistung des Werkunternehmers
beschränkt sich nicht auf seine
isolierte Werkleistung, sondern muss
deren funktionelles Umfeld
miteinbeziehen. Dies betrifft vor allem
Vorgewerke, mit deren Überprüfung der
Auftragnehmer den Erfolg seiner eigenen
Leistung abzusichern hat.
Zur Dichtigkeit eines Daches gehört
nicht nur die Vermeidung des Eindringens
von Niederschlagswasser, sondern auch
die Verhinderung von Kondensatbildung
(OLG München, Urteil vom 30.11.2005, Az.:
27 U 229/05).
Architektenvertrag: Kündigung aus
wichtigem Grund / Beweiswürdigung
Die Kündigung eines Architektenvertrages
aus wichtigem Grund kann durch eine
schwerwiegende schuldhafte Verletzung
oder eine sonstige Zerstörung des
vertraglichen Vertrauensverhältnisses
gerechtfertigt sein, die eine
Fortsetzung des Vertrages für die andere
Vertragspartei unmöglich macht. Dies
gilt – vorbehaltlich alles Umstände im
Einzelfall – selbst dann, wenn die
kündigende Vertragspartei selbst
schuldhaft die Vertragsgrundlage
zerrüttet hat.
Hat das Gericht gegensätzliche Aussagen
über den Inhalt eines 4-Augen-Gesprächs
zu würdigen, kann es sich ungeachtet der
Tatsache, dass Aussage gegen Aussage
steht, nach seiner Beweiswürdigung von
der Wahrheit der einen oder anderen
Version überzeugen lassen (OLG Dresden,
Urteil vom 04.08.2005, Az.: 9 U
1889/04).
Abrechnung nach Kündigung bei
Pauschalpreisvertrag
Wird die Errichtung eines Bauwerks incl.
dazugehöriger Architektenleistungen zu
einem Pauschalpreis vereinbart, kann der
Auftragnehmer bei einer Kündigung für
die Abrechnung des erbrachten
Leistungsteils die Architektenleistungen
nur anteilig nach den konkret erbrachten
Bauleistungen abrechnen (OLG Dresden,
Urteil vom 08.02.2005, Az.: 5 U
2230/03).
Fiktive Abnahme im VOB/B-Vertrag
(§ 12 Nr. 4, 5 VOB/B)
Wird in einem VOB-Bauvertrag abweichend
von § 12 Nr. 4 I S. 1 VOB/B die
förmliche Abnahme für alle Fälle
vertraglich vereinbart, muss keine
Partei sie mehr eigenes gemäß § 12 Nr. 4
I VOB/B verlangen.
Wird innerhalb der Frist des § 12 Nr. 5
I VOB/B kein Abnahmetermin anberaumt und
die Abnahme auch nicht ausdrücklich
verweigert, so ist davon auszugehen,
dass auf die förmliche Abnahme
verzichtet wird, so dass nach Ablauf von
12 Werktagen nach Erhalt der
Schlussrechnung gemäß § 12 Nr. 5 I VOB/B
oder durch Inbenutzungnahme gemäß § 12
Nr. 5 II VOB/B die Abnahme als erfolgt
gilt (KG, Urteil vom 04.04.2006 – Az.: 7
U 247/05).
Abnahmevereinbarung, §§ 278, 640
BGB
Vereinbaren die Parteien, dass eine
Abnahme durch Nutzung des Gebäudes nicht
in Betracht kommt, können sie dennoch
schlüssig auf die förmliche Abnahme
verzichten. Ein solcher Verzicht muss
sich aber unzweifelhaft aus dem
Verhalten der Parteien ergeben.
In diesem Fall wird die Abnahme erst mit
dem Verzicht bewirkt (OLG Bamberg,
Urteil vom 24.02.2005, Az.: 1 U 157/04).
Versorgungsleitungen:
Erkundigungspflicht des Unternehmers
Eine Erkundigungspflicht eines
Bauunternehmers nach dem Verlauf von
Versorgungsleitungen bei den örtlichen
Energieversorgungsträgern,
Vorgrabungsarbeiten auf einem dem
Privatgebrauch dienenden Grundstück
besteht nur dann, wenn es konkrete
Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte
Versorgungsleitungen auf dem
betreffenden Grundstück gibt (BGH,
Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR
33/05).
Kündigung eines
Pauschalpreisvertrages: Abrechnung
Die Abrechnung eines Auftragnehmers ist
nicht prüfbar, wenn dieser nach der
Kündigung eines Pauschalpreisvertrages
für die nicht erbrachten Leistungen nur
pauschale Beträge nennt, ohne
darzulegen, wie die Preise ermittelt
worden sind und ohne seine Kalkulation
offen zu legen (OLG Celle, Urteil vom
07.02.2006, Az.: 14 U 108/05).
Mengenüberschreitungen VOB/B § 2
Nr. 3, 8
Bei Mengenüberschreitungen gemäß § 2 Nr.
3 VOB/B besteht keine Ankündigungs- oder
Hinweispflicht des Auftragnehmers.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich
insbesondere auch nicht aus § 3 Nr. 8 II
S. 2 VOB/B. Denn diese Vorschrift
betrifft Leistungen, die der
Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter
eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag
ausführt. Das ist bei einer
Überschreitung der ausgeschriebenen,
variablen Menge gemäß § 2 Nr. 3 II VOB/B
gerade nicht der Fall (OLG Jena, Urteil
vom 28.05.2003, Az.: VII 1205/02; BGH,
Beschluss vom 13.01.2005, Az.: VII ZR
243/03).
Bedenkenanmeldungen, VOB/B § 4 Nr.
3
Da der Unternehmer gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B
zur Bedenkenanmeldung verpflichtet ist,
ist mit einem Bedenkenhinweis des
Unternehmers regelmäßig keine
Leistungsverweigerung verbunden (OLG
Schleswig, Urteil vom 01.09.2004, Az.: 9
U 38/03).
Mehrkosten bei Kündigung, BGB §
631, VOB/B §§ 2, 18, 13
Mehrkosten, die dem Auftraggeber im
Falle einer berechtigten Kündigung
dadurch entstehen, dass er den noch
nicht vollendeten Teil der Leistung
durch einen Dritten ausführen lässt,
können gemäß § 8 Nr. 3 II S. 1 VOB/B
ersetzt verlangt werden (OLG
Brandenburg, Urteil vom 16.02.2005, Az.:
4 U 12/02).
Ersatzvornahmekosten, §§ 643, 645,
648 a BGB, § 13 Nr. 5 II VOB/B
Ein Auftragnehmer, der nach Abnahme eine
Sicherheit gemäß § 648 a BGB verlangt,
aber nicht erhält, kann die
Mängelbeseitigung verweigern und kommt
damit nicht in Verzug. Lässt der
Auftraggeber danach die Mängel im Wege
der Ersatzvornahme beseitigen, ist er
nicht berechtigt, die
Ersatzvornahmekosten durch Aufrechnung
geltend zu machen (OLG Düsseldorf,
Urteil vom 15.10.2004, Az.: 22 U
108/03).
Rügefrist, § 242 BGB, § 4 I HOAI
Der Auftragnehmer kann sich nur dann
gemäß § 4 HAOI auf die fehlende
Prüffähigkeit einer Rechnung berufen,
wenn er diese Rüge innerhalb von zwei
Monaten nach Zugang der Rechnung erhoben
hat.
Die Rüge muss erkennen lassen, welche
Angaben der Architekt nachholen muss,
damit die Rechnung prüffähig wird (OLG
Bremen, Urteil vom 04.06.2004, Az.: 5 U
23/03; BGH, Beschluss vom 10.03.2005, Az.:
VII ZR 167/04).
Kündigung des
Architektenvertrages, § 635 BGB a. F.,
§§ 323, 325 n. F., HOAI § 15 II Nr. 2, 3
Senkt der Architekt trotz Aufforderung
die Baukosten nicht auf das vom
Auftraggeber vorgegebene Niveau,
berechtigt dies zur außerordentlichen
(fristlosen) Kündigung aus wichtigem
Grund.
Soweit die Architektenleistungen für den
Auftraggeber unbrauchbar sind, entfällt
ein möglicher Honoraranspruch des
Architekten. Nicht nutzbare Aufwendungen
sowie etwaige Abschlagszahlungen kann
der Bauherr erstattet verlangen (OLG
Karlsruhe, Urteil vom 02.07.2004, Az.:
14 U 69/02; BGH Beschluss vom
24.02.2005, Az.: VII ZR 201/04).
Abnahme, §§ 13 Nr. 7, 14 Nr. 1, 16
Nr. 3 VOB/B
Eine gemäß § 14 Nr. 1 S. 2 – 4 VOB/B
prüfbare Abrechnung als
Fälligkeitsvoraussetzung des
Werklohnanspruchs bei einem VOB-Vertrag
erfordert in erster Linie, dass die
Rechnungen übersichtlich aufgestellt und
die Reihenfolge der Posten entsprechend
dem Auftrag einzuhalten sind, ferner die
in den Vertragsbestandsteilen
enthaltenen Bezeichnungen verwendet
werden. Des weiteren sind die zum
Nachweis von Art und Umfang der Leistung
erforderlichen Mengenberechnungen,
Zeichnungen und andere Belege
beizufügen.
Die Prüfbarkeit ist aber bereits dann
gegeben, wenn sie derjenige prüfen kann,
der die Bauleitung hat.
Einer Abnahme als weitere
Fälligkeitsvoraussetzung für den
Werklohnanspruch bedarf es ausnahmsweise
nicht, wenn der Bauherr mit der
Geltendmachung von Ersatzvornahmekosten
und Schadensersatzforderungen weitere
Nachbesserungen des Unternehmers
verhindert und zu erkennen gibt, dass er
nur noch an einer abschließenden
Regelung des Rechtsverhältnisses
interessiert ist … (OLG Brandenburg,
Urteil vom 16.02.2005, Az.: 4 U 12/02).
Abrechnung, § 14 VOB/B
Eine Abrechnung ist schon dann prüffähig
im Sinne von § 14 VOB/B, wenn der
Auftraggeber in die Lage versetzt wird,
die Berechtigung der Forderung, gemessen
an den vertraglichen Vereinbarungen, zu
überprüfen. Fehler der Abrechnung oder
Ungenauigkeiten in der Zuordnung
einzelner Kosten berühren die
Prüfbarkeit nicht (BGH, Urteil vom
19.04.2005, Az.: X ZR 191/02).
Nachträge, § 631 a. F. BGB
Wird eine Leistung auf Grund eines
Werkvertrags geschuldet und vergütet, so
kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung
auf Grund einer Nachtragsvereinbarung in
der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt
verlangen. Etwas anderes gilt, wenn der
Auftraggeber in der
Nachtragsvereinbarung eine gesonderte
Vergütungspflicht selbständig anerkannt
hat oder die Vertragsparteien sich
gerade in Ansehung dieser Frage
verglichen haben (BGH, Urteil vom
26.04.2005, Az.: X ZR 166/04)
Folgen der Kündigung, §§ 5 Nr. 4,
8 Nr. 3 VOB/B
Der Bauherr ist zur Entziehung des
Auftrags auch ohne vorangegangene
Ankündigung berechtigt, wenn die
Gesamtschau der Umstände den Schluss
zulässt, dass der Bauunternehmer seiner
Leistungsverpflichtung auch nach
Fristsetzung mit Ankündigung der
Auftragsentziehung nicht nachgekommen
wäre.
Wenn der Unternehmer nach der Kündigung
trotz Aufforderung und Fristsetzung
nicht prüfbar abrechnet, kann der
Bauherr eine eigene Berechnung
aufstellen und überzahlte Beträge
zurückfordern … (OLG Oldenburg, Urteil
vom 01.11.2004, Az.: 8 U 150/04; BGH,
Beschluss vom 14.04.2005, Az.: VII ZR
306/04).
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