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Information zu häufige auftretenden
Strafrechtsproblemen
I.
Ordnungswidrigkeiten-/Bußgeldrecht
Geltender Bußgeldkatalog
II. Verkehrsstrafrecht
1. Alkoholfahrten
2. Betäubungsmittel- oder Rauschfahrten
3. Unfallflucht
III. Wirtschafts- und
Steuerverfahren "Strafbefreiende
Selbstanzeige"
Durchsuchung und Beschlagnahme durch die
Steuerfahndung
a) Aussage bzw. Mitwirkung
b) Durchsuchung/Beschlagnahme von Akten und
Unterlagen
IV. Betäubungsmittelrecht
I.
Ordnungswidrigkeiten-/Bußgeldrecht
1. Geltender Bußgeldkatalog
Insoweit darf auf die sehr schöne
Darstellung der Verkehrs-Seite der
Polizeihomepage
weitergeleitet werden.
II.
Verkehrsstrafrecht
1. Alkoholfahrten
Hier ist zu berücksichtigen, dass nach
geltender Rechtslage das Führen eines
Kraftfahrzeuges ohne Unfall und jeden
Fahrfehler strafbar ist, sobald ein Fall
der absoluten Fahruntüchtigkeit aufgrund
einer festgestellten
Blutalkoholkonzentration von 1,1
Promille oder mehr vorliegen. Ab 0,5
Promille bzw. 0,25 mg/l liegt auf jeden
Fall eine Ordnungswidrigkeit vor, die
derzeit mit 500,-- € Geldbuße und 1
Monat Fahrverbot geahndet wird.
Jedoch ist auch bei Alkoholisierung von
0,3 Promille bis 1,09 Promille eine
Strafbarkeit gegeben, wenn
alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten oder
ein alkoholbedingter Verkehrsunfall
vorliegen.
Auch das Fahren mit einem Fahrrad unter
Alkoholeinfluss ist strafbar, wobei in
der Regel eine absolute
Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille
angenommen wird, bei Vorliegen von
alkoholbedingten Fahrfehler gilt das
gleiche wie oben. Eine
Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen
die 0,5 Promille-Grenze gilt hier nicht,
da es sich beim Fahrrad nicht um ein
Kraftfahrzeug handelt.
Wird alkoholbedingt ein Verkehrsunfall
mit Sach- oder Personenschaden
verursacht, so erfolgt in der Regel eine
höhere Bestrafung, ebenso eine länger
andauernde Führerscheinsperre als oben
genannt. Stirbt gar ein
Unfallbeteiligter, so werden in der
Regel auch bei nicht vorbestraften
Tätern Haftstrafen zwischen 1 und 2
Jahren ohne Bewährung ausgesprochen.
2. Betäubungsmittel- oder
Rauschfahrten
Für Fahrten unter Drogeneinfluss gilt im
Prinzip das gleiche wie oben zum Thema
Alkohol dargelegt. Allerdings kann beim
derzeitigen Stand der Wissenschaft noch
nicht von gesicherten Grenzwerten bzgl.
der festgestellten Wirkstoffe
ausgegangen werden.
Strafbar sind Drogenfahrten jedoch in
der Regel dann, wenn Fahrfehler, wie
z.B. Schlangenfahren, übermäßig
langsames oder schnelles Fahren oder
ähnliches festgestellt werden.
Wird auch bei unauffälliger Fahrweise
ein Drogenwirkstoff im Blut nachgewiesen
und ein Gutachten kommt zum Ergebnis,
dass der Wirkstoff noch Auswirkungen auf
den Fahrer hatte, so wird in der Regel
ein Bußgeld in Höhe von mindestens
500,-- EUR sowie ein Fahrverbot von
einem Monat verhängt.
Völlig unabhängig davon erfolgt in aller
Regel eine Mitteilung an die
Führerscheinstelle, die darauf hin ein
verwaltungsrechtliches Verfahren zur
Überprüfung der Fahreignung einleiten
wird.
3. Unfallflucht
Noch relativ neu und in der Justizpraxis
noch etwas stiefmütterlich behandelt ist
die so genannte 24-Stunden-Regel.
Demnach kann das Gericht von
Strafe absehen oder muss das Gericht die
Strafe mildern, wenn der Unfallflüchtige
innerhalb von 24 Stunden nach einem
Unfall, der aber außerhalb des
fließenden Verkehrs stattgefunden haben
muss und bei dem ausschließlich nicht
bedeutender Sachschaden verblieben ist,
freiwillig die erforderliche
Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Diese Regel scheidet also aus bei einem
Unfall zwischen 2 fahrenden Fahrzeugen,
ebenso dann, wenn gleichzeitig eine
Körperverletzung stattgefunden hat oder
"bedeutender Sachschaden" entstanden
ist.
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften
machen zumindest im südbayerischen Raum
nicht von der Möglichkeit Gebrauch von
Strafe abzusehen, sondern mildern
allenfalls die Strafe, aus Sicht eines
Strafverteidigers zu gering.
III.
Wirtschafts- und Steuerverfahren
Regelmäßig in Betracht kommende
Sachverhalte sind für eine Darstellung
in diesem Umfang zu komplex.
Es ist jedoch wichtig, folgende
gesetzliche Möglichkeiten zu kennen und
gegebenenfalls auch auszuschöpfen.
"Strafbefreiende Selbstanzeige"
§ 371 AO sieht vor, dass zwingend
Straffreiheit eintritt, wenn unrichtige
oder unvollständige Angaben bei der
Finanzbehörde nachträglich berichtigt
oder ergänzt werden.
Dies gilt jedoch nicht, wenn vor der
Selbstanzeige bereits der Steuerfahnder
erschienen oder dem Verdächtigen die
Einleitung eines Straf- oder
Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden
ist oder aber die Tat bereits entdeckt
war und der Täter mit entsprechenden
Ermittlungen rechnen musste.
Auch müssen aufgrund der Berichtigung
nachträglich festgesetzte Steuern
innerhalb einer bestimmten angemessenen
Frist bezahlt werden, was häufig
übersehen wird.
Durchsuchung und Beschlagnahme durch
die Steuerfahndung
Häufig wird ein Beschuldigter erstmals
mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf im
Rahmen einer Durchsuchungs- und
Beschlagnahmeaktion durch die
Steuerfahndung, Polizei oder
Staatsanwaltschaft konfrontiert. Wichtig
ist dabei vor allem folgende wesentliche
prozessuale Rechte zu kennen:
a) Aussage bzw. Mitwirkung
Im Strafverfahren ist der Beschuldigte
lediglich zur Duldung verschiedener
Maßnahmen verpflichtet, nicht jedoch zur
Mitwirkung, wie in sonstigen
Steuerverfahren.
Generell gilt das
Aussageverweigerungsrecht nach § 136
StPO. Ob davon Gebrauch gemacht werden
soll, ist in der Regel von der Situation
im Einzelfall abhängig. Für den
Strafverteidiger stellt in einem
späteren Verfahrensstadium häufig die
erste Aussage des Beschuldigten gerade
in dieser Situation das größte Problem
dar.
Des weiteren besteht ein Anspruch auf
Rücksprache mit einem Rechtsanwalt wovon
in der Regel Gebrauch gemacht werden
sollte, schon allein um von dem in einer
Durchsuchungssituation entstandenen
psychischen Druck Entlastung zu
erfahren.
b) Durchsuchung/Beschlagnahme von
Akten und Unterlagen
Wichtig ist an dieser Stelle, sich den
etwaig vorliegenden Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschluss genau anzusehen.
Bei einem korrekten Beschluss müsste
aufgelistet sein, welche Räumlichkeiten
exakt durchsucht werden dürfen und auf
welche Gegenstände sich die
Beschlagnahme erstrecken darf.
Es sollte grundsätzlich der Mitnahme von
Unterlagen in allen Punkten
widersprochen werden.
Bei der freiwilligen Herausgabe von
Unterlagen verliert der Beschuldigte in
der Regel die Möglichkeit der Einlegung
von Rechtsmitteln oder gar von
Verwertungsverboten.
Die "Sichtung" von Unterlagen steht
grundsätzlich nur der Staatsanwaltschaft
oder der ermittlungsführenden
Steuerfahndungsstelle zu.
Es sollte also darauf hingewirkt werden,
dass hier sichergestellte
Geschäftunterlagen von den
beschlagnahmenden Beamten versiegelt
werden.
IV.
Betäubungsmittelrecht
1. Nicht strafbar ist nach dem
BtmG der "Konsum" von Betäubungsmitteln,
jedoch der "Umgang" mit Drogen. Dies
bedeutet, dass der Erwerb, der Besitz,
die Abgabe, die Überlassung zum
unmittelbaren Verbrauch oder das
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder
aber auch Betäubungsmittelimitaten
verfolgt wird.
Besonders dramatisch wird die Verfolgung
und die Bestrafung bei Handeltreiben mit
nicht geringen Mengen an Rauschgift, der
Einfuhr von Betäubungsmitteln, bei der
Abgabe von über 21-Jährigen an
Unter-18-Jährige oder aber gar wenn
dabei Waffen mit sich geführt werden. Es
drohen vor allem in den letztgenannten
Fällen Untersuchungshaft und
Freiheitsstrafen ohne Bewährung.
2. Grundsätzlich ist auch der
Besitz kleiner Mengen weicher Drogen
strafbar. Es wird ein polizeiliches
Ermittlungsverfahren eingeleitet, das
nur durch eine Entscheidung der
Staatsanwaltschaft beendet werden kann.
Einstellungen gem. § 31a BtmG werden im
oberbayerischen Raum in der Regel nur
bei Ersttätern und Mengen von etwa 3
Konsumeinheiten weicher Drogen
vorgenommen.
3. Schon beim Umgang mit
Kleinstmengen an weichen Drogen können
erhebliche Probleme für die
Fahrerlaubnis entstehen, ganz unabhängig
davon, ob man unter Drogeneinfluß am
Straßenverkehr teilgenommen hat oder
nicht. Polizei und Staatsanwaltschaft
sind gehalten, der Führerscheinstelle
Mitteilung von ihren Erkenntnissen zu
machen. Die Führerscheinstelle wird in
aller Regel ein Verfahren zur
Überprüfung der Fahreignung einleiten,
das mit erheblichen Kosten und Risiken
verbunden ist. Nur eine frühzeitige
Beratung nebst Ergreifen entsprechender
Maßnahmen kann dabei das Schlimmste
vermeiden helfen. Insbesondere ist
darauf hinzuweisen, dass seit einiger
Zeit die Führerscheinstelle z. B. bei
Fahrten unter Cannabiseinfluss die
Fahrerlaubnis sogar ohne weitere
Begutachtung entzieht, wenn der THC-Wert
im Blut 1,0 ng/ml und der
Carbonsäurewert etwa 100 ng/ml
übersteigt.
4. Anlaufstellen für eine
weitergehende Beratung unter dem Schutz
der Verschwiegenheitspflicht sind
beispielsweise:
· CONDROBS e.V. Suchhilfe.Prävention.
Martinswinkelstr. 13
82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel. 08821 / 72021
· Caritas-Zentrum Garmisch-Partenkirchen
Dompfaffstraße 1
82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel.: 08821/9434830
· CONDROBS e.V. Suchhilfe.Prävention.
Am Anger 2
82481 Mittenwald
Tel. 08823 / 932412
· CONDROBS e.V. Suchhilfe.Prävention.
Burggraben 20
82418 Murnau
Tel. 08841 / 47788
· Psychosoziale Beratungsstelle der
Herzogsägmühle, Suchtberatung
Herzog-Christoph-Straße
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 61133
· CONDROBS e.V. Suchhilfe.Prävention.,
Geschäftsstelle
Franzstr. 5
80802 München
Tel. 089 / 3840820
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