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Das Recht der Neuen Medien umfasst eine
Vielzahl an Rechtsgebieten, insbesondere
diejenigen, die bei der Ausübung einer
Tätigkeit im Bereich der Neuen Medien
betroffen sein können. Dabei handelt es
sich im Grunde genommen vorrangig um die
Rechtsgrundlagen im Wettbewerbsrecht, im
Markenrecht und im Urheberrecht. Darüber
hinaus kann das Datenschutzrecht, das
Medienrecht, das Presserecht, das
Telekommunikationsrecht und weiterer
Rechtsgebiete berührt sein.
Das Wettbewerbsrecht besteht aus
zwei Kernbereichen. Einerseits behandelt
das Wettbewerbsrecht das Recht der
Wettbewerbsbeschränkungen, genannt
Kartellrecht. Andererseits verfolgt das
Wettbewerbsrecht, welches auch
Lauterkeitsrecht genannt wird, den
Schutz vor unlauterem Handeln. Geschützt
wird dabei der Wettbewerb im Interesse
der Wettbewerber, Verbraucher und
sonstiger Marktteilnehmer vor
Verfälschungen.
Ziel der wettbewerbsrechtlichen Normen
ist es, den Wettbewerb auf dem Markt vor
ungewollten Beeinflussungen zu schützen.
Der Erhalt und die Überwachung des
Marktes sind die vorrangig geschützten
Güter. Die Unternehmer (Wettbewerber)
können sich bei Verstößen gegenseitig
auf Unterlassung verklagen. Aber auch
den Verbraucherschutzorganisationen wie
den Verbraucherzentralen oder der
Wettbewerbszentrale steht das Recht zu,
mittels kollektivrechtlicher
Verbandsklagen gegen unlautere Methoden
vorzugehen.
Sinn und Zweck des Markenrechts
ist es, Bezeichnungen, die Personen zur
Kennzeichnung ihres Unternehmens und
ihrer Produkte wählen, vor der
unberechtigten Benutzung durch Dritte zu
schützen. Zudem gibt eine eingetragene
Marke dem Inhaber ein
Exklusivitätsrecht, d.h. der Inhaber
kann auch bei ähnlichen, verwechselbaren
Marken Unterlassung der weiteren Nutzung
dieser ähnlichen, verwechselbaren Marke
verlangen.
Aufgrund des enormen Wertes einiger
Marken werden Rechtsverstöße in diesem
Bereich äußerst konsequent verfolgt.
Häufiges Vergehen in diesem Zusammenhang
ist das Anbieten sogenannter gefälschter
Markenwaren auf
Internethandelsplattformen.
Derzeit findet die Rechtsgruppe des
Rechtes der neuen Medien wohl seine
häufigste Anwendung im Urheberrecht.
Besonders auffällig sind hier die
Abmahnwellen im Zusammenhang mit der
Verwendung sogenannter P2P-Plattformen.
Das deutsche Urheberrecht sieht
zivilrechtliche, strafrechtliche und
wettbewerbsrechtliche Instrumentarien
vor, um den unbefugten Gebrauch von
urheberrechtlich geschützten Werken zu
verfolgen. Der derzeit häufigste Fall
der Sanktionierung ist das
anwaltliche Abmahnschreiben, das dem
Downloader übersandt wird. Dort
werden meist neben
Schadenersatzansprüchen in Höhe mehrerer
hundert Euro auch die Kosten der
abmahnenden Anwaltskanzlei mit weiteren
mehreren hundert Euro geltend gemacht,
so dass Kosten im vierstelligen Bereich
gefordert werden. Gerichtet werden die
Ansprüche fast ausnahmslos an den
Internet-/Telefonanschlussinhaber, denn
nach den von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen der
Störerhaftung haftet dieser für die von
seinem Anschluss vorgenommenen
Rechtsverstöße. „Eltern haften für
ihre Kinder“ ist nach diesen
Grundsätzen die logische Konsequenz.
Eine Befreiung dieser Haftung kann nur
in wenigen Ausnahmen und unter strengen
Voraussetzung erfolgen. Eine regelmäßige
Kontrolle ist zwar nur bei
Anhaltspunkten der widerrechtlichen
Nutzung erforderlich, aber das
regelmäßig in Erinnerung der Kinder
gerufene Verbot des Downloades
geschützter Werke ist hier
Grundvoraussetzung. Die Störerhaftung
des Anschlussinhabers wirkt aber sogar
dann, wenn der eigene Anschluss unbefugt
benutzt wird, beispielsweise dann, wenn
das drahtlose Netzwerk unerkannt
mitbenutzt wird. Also selbst dann, wenn
man selbst gar keine Werke
heruntergeladen hat, kann eine Haftung
erfolgen. Die Verschlüsselung und der
Zugangsschutz des eigenen Netzwerkes hat
hier oberste Priorität.
Meist verlangen die abmahnenden Anwälte
die Abgabe einer Unterlassungserklärung
und die Zahlung eines gewissen Betrages.
Die Abgabe der Unterlassungserklärung
kann kaum vermieden werden, jedoch
sollte man in den seltensten Fällen die
vorgefertigte Erklärung sondern eine
eigens erstellte verwendet werden.
Ebenfalls können mit geeigneten
Maßnahmen die Kosten der Abmahnung
reduziert, wenn nicht gar vermieden
werden. Nicht selten sind die
Schadenersatzforderungen überhöht oder
angesetzte Streitwert zu hoch angesetzt.
Zudem beschränkt sich die Störerhaftung
auf die Pflicht zur Abgabe der
Unterlassungserklärung und betrifft
nicht die Pflicht zur Zahlung des
Erstattungsbetrages. Hier muss die
Tätereigenschaft nachgewiesen werden.
Gerne sind wir bereit Ihnen hier
hilfreich zur Seite zu stehen.
Absolute Vorsicht in diesem Zusammenhang
ist auch bei der Verwendung fremder
Fotografieaufnahmen, Kartenmaterials
oder auch Texte geboten.
Fotografieaufnahmen auch einfacherer Art
genießen regelmäßig Urheberschutz, die
unbefugte Verwendung kann hohe Kosten
nach sich ziehen. Ein einfacher
unbedachter Kopierklick kann so leicht
zur Zahlungspflicht in nicht
unerheblicher Höhe führen.
Das Datenschutzrecht ist in der
heutigen Zeit der Datenflut der
relevanteste Schutz vor der informellen
Fremdbestimmung. Das Datenschutzrecht
setzt sich zum Ziel, dass der Mensch als
individuelle Persönlichkeit erhalten
bleibt und sein informationelles
Selbstbestimmungsrecht wahren kann.
Bedauerlicherweise hat das
Datenschutzrecht in letzter Zeit einige
schwerwiegende Eingriffe zu verkraften
gehabt. Im Rahmen der Terrorbekämpfung
wurden Grundrechte schwerwiegend
eingeschränkt und schwerwiegende
Möglichkeiten eröffnet. Grundsätzlich
ist jedoch zu sagen, dass die größere
Gefahr für das Persönlichkeitsrecht des
Menschen von der Privaten Wirtschaft
ausgeht. Es werden aus Marketing- und
Verwaltungsgründen eine Unmenge an Daten
gespeichert, welche vor Zugriff und
Nutzung stärker geschützt werden müssen.
Allerdings bestehen auch hier
Möglichkeiten, der unbefugten
Verbreitung der eigenen Daten Einhalt zu
gebieten.
Zum Recht der neuen Medien gehören
selbstverständlich auch sämtliche Fragen
im Zusammenhang mit Vertragsschlüssen
via Internet oder sonstige
Fernkommunikationsmittel, die Erstellung
und Kontrolle allgemeiner
Geschäftsbedingungen (AGB) für
Internetplattformen und Onlineshops, die
Kontrolle des Impressums, sämtliche
Fragen im Zusammenhang mit der
Erstellung von Internetpräsentationen
und vieles mehr.
Wichtige
Urteile:
Wer es unterlässt seinen W-LAN-Anschluss
zu sichern und das Benutzerkonto seines
Rechners durch ein Passwort zu schützen,
kann unter Umständen als Störer haftbar
gemacht werden, wenn ein Dritter von
seiner IP-Adresse aus widerrechtlich
handelt.
(LG Düsseldorf Az 12 O 229/08)
Der Inhaber eines Internetanschlusses
ist nicht ohne weiteres verpflichtet
ist, nahe Familienangehörige bei der
Nutzung des Anschlusses zu überwachen.
Eine solche Pflicht bestehe nur dann,
wenn der Anschlussinhaber konkrete
Anhaltspunkte dafür habe, dass der
Anschluss zu Rechtsverletzungen
missbraucht werden könnte.
(OLG Frankfurt am Main Az 11 W 58/07)
Dem Akteneinsichtsgesuch abmahnender
Rechtsanwälte kann nicht in jedem Fall
entsprochen wird. Die Staatsanwaltschaft
hatte die Akteneinsicht verweigert.
Neben dem LG Saarbrücken /Az.: 5 Qs
349/07) ist das LG München I schon das
zweite größere deutsche Landgericht,
welches die Akteneinsicht im Rahmen
eines Strafverfahrens für die Anwälte
der Musikindustrie in
Filesharingangelegenheiten ablehnt.
(LG München I Az 5 Qs 19/08)
Nach einem am 19.6.2008 verkündeten
Urteil der 7. Zivilkammer können Eltern
neben ihren Kinder haftbar gemacht
werden, wenn diese mittels des
bereitgestellten elterlichen
Internetzugangs urheberrechtlich
geschützte Werke Dritter widerrechtlich
und schuldhaft öffentlich zugänglich
machen.
(LG München I Az 7 O 16402/07)
Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs.
3 UrhG Programme zur Umgehung des
Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf
anbieten, können von den
Tonträgerherstellern auf Unterlassung
und Erstattung der Abmahnkosten in
Anspruch genommen werden können.
(BGH Az I ZR 219/05)
Die Ermittlung der IP-Adresse, reicht
für eine Abmahnung noch nicht aus.
Ferner gilt es die konkrete Täterschaft
oder zumindest hinreichende
Anhaltspunkte für das Bestehen einer
Störerhaftung nachzuweisen. In einer
Familie mit mehreren Kindern erweist
sich das als schwierig, da hier eine
Überwachung unzumutbar ist und die
Belehrung seitens der Eltern zumindest
bei volljährigen Kindern unnötig
erscheint.
(LG Mannheim Az 2 O 71/06)
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