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Ist eine
Partei nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in
der Lage, die Kosten eines Prozesses zu
übernehmen und bietet die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht
auf Erfolg, so wird ihr auf Antrag für
das außergerichtliche Verfahren
Beratungshilfe und für die
Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe
gewährt.
Ein Rechtsuchender, dem von seinem
monatlichen Netto-Einkommen nach Abzug
der Krankenversicherungsbeiträge, der
Unterhaltsleistungen, der Kosten für
Unterkunft und Heizung, der monatlichen
Raten für Verbindlichkeiten nur noch ca.
EUR 400,-- verbleiben, wird die
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen
bewilligt werden.
Falls darüber hinaus Einkommen
verbleiben sollte, setzt das Gericht
Ratenzahlungen auf die
Prozesskostenhilfe an.
Da die Berechnung des einzusetzenden
Einkommens von vielen Faktoren abhängig
sein kann, sollte mit der Prüfung der
Frage, ob Prozesskostenhilfe für ein
Verfahren bewilligt werden kann oder
nicht, ein Rechtsanwalt beauftragt
werden.
Im Bereich der Beratungshilfe stellen
die für den Wohnsitz zuständigen
Amtsgerichte einen Beratungsschein auf
Antrag aus.
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