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Der
Rechtsanwalt, der einen rechtlichen Rat
oder eine Auskunft über geltendes Recht
oder damit zusammenhängende Fragen
erteilt, erhält eine Gebühr, die sich am
Gegenstandswert orientiert.
Da auf die Ratsuchenden damit bereits
bei der Erstbesprechung Gebühren und
Auslagen in erheblichem Umfange zukommen
können, wenn Beratungsgegenstand ein
nicht unerheblicher Vermögenswert ist,
wurde diese Gebührenvorschrift am
01.07.1994 eingeschränkt.
Verbleibt es bei einer Erstberatung
ist der Vergütungsanspruch des Anwaltes
gegenüber Verbrauchern auf 190,- EUR
zuzüglich USt begrenzt.
Diese Beschränkung der Gebühr gilt aber
nur für die erste Beratung. Schließen
sich weitere Beratungsgespräche an, so
entfällt die Beschränkung. Der
Rechtsanwalt darf dann nach
Gegenstandswert und Gebührensatz aus der
Tabelle abrechnen.
Viele Rechtsschutzversicherungen
übernehmen die Kosten für diese so
genannte Erstberatung. Es ist deshalb
vorteilhaft, beim ersten Gespräch mit
dem Rechtsanwalt bereits eine Kopie der
Versicherungspolice mitzubringen und dem
Anwalt zu übergeben.
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