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Seit 01.10.2001 ist das Amtsgericht Coburg
als zentrales Mahngericht für
gerichtliche Mahnverfahren für ganz
Bayern ausschließlich zuständig.
Mit dem Übergang des gerichtlichen
Mahnverfahrens auf das Amtsgericht
Coburg als zentralem Mahngericht sind
auch die maschinenlesbaren Formulare für
den Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheides zu verwenden.
Das Mahnverfahren wird also nicht nur
zentralisiert, sondern auch
automatisiert.
Das automatisierte gerichtliche
Mahnverfahren ist ein vollmaschinelles
Verfahren, das grundsätzlich ohne
Entscheidung eines Rechtspflegers
abläuft.
Manuelle Eingriffe sind bis zum
Abschluss des Verfahrens im Regelfall
nicht erforderlich. Entsprechende
Vordrucke mit ausführlichen Hinweisen
können Sie nach wie vor in einem
Schreibwarenladen erstehen. Auch
befinden sich Hinweise zum
Mahnbescheidsantrag gewöhnlich auf einem
Beiblatt oder auf der Rückseite. In
aller Regel werden Sie jedoch selbst
nicht mehr in der Lage sein, ohne
Problem einen entsprechenden
Mahnbescheid ordnungsgemäß zu
beantragen. Dies hängt schon mit der
Vergabe von Kennziffern und
Katalognummern zusammen.
Des weiteren gilt es folgendes
hinsichtlich der Verjährungsproblematik
zu bedenken.
Ein Mahnbescheidsantrag kann wegen des
ausdrücklichen Formularzwangs nicht per
Telefax zugestellt werden (Landgericht
Haagen, Rechtspfleger 1992, 167). Bei
eiligen Mahnbescheidsanträgen
(insbesondere Unterbrechung der
Verjährung), in denen eine rechtzeitige
Übermittlung per Post oder Boten einfach
nicht möglich ist, konnten Sie bislang
noch vor Ihrem eigenen Amtsgericht den
Mahnbescheidsantrag fristgerecht
einwerfen. Dies wird in vielen Fällen
auf Grund der örtlichen Distanz zum
Amtsgericht Coburg nicht mehr möglich
sein.
Unabhängig von der Automatisierung und
Zentralisierung des Mahnverfahrens
besteht nach wie vor das Problem, dass
durch das Einschalten von Rechtsanwälten
im Mahnverfahren Kosten entstehen, wobei
nicht feststeht, ob diese letztendlich
vollstreckt werden können, da der
Schuldner häufig nicht mehr solvent ist.
"Das gute Geld wird dem Schlechten
hinterher geworfen", wie der Volksmund
spricht.
Dies trifft insbesondere für Firmen zu,
die in aller Regel nicht über eine
Rechtsschutzversicherung verfügen.
Wir bieten Ihnen beiliegend ein
"Beitreibungsabkommen" an, das Sie in
die Lage versetzt, Ihre Forderungen
kostengünstig mit hoher Intensität und
Nachdruck zu verfolgen.
Die konkreten Bedingungen können Sie
nachstehendem Beitreibungsabkommen
entnehmen.
Wir verfügen über eine hoch
qualifizierte
Zwangsvollsteckungs-Abteilung, die Ihre
berechtigten Forderungen auch
langfristig, hartnäckig und unter
Ausschöpfung sämtlicher im Gesetz
vorgesehener Mittel, durchsetzt.
Darüber hinaus verfügen wir über
Kontakte zu Auskunfteien und Detekteien,
die uns einen gewissen Wissensvorsprung
gegenüber anderen Anbietern verschaffen,
was die Kenntnis über die Bonität des
Schuldners betrifft.
Ein entsprechendes Beitreibungsabkommen
finden Sie nachstehend
Sollten Sie ein entsprechendes
Beitreibungsabkommen mit uns abschließen
wollen, so bitten wir Sie um
Kontaktaufnahme per e-Mail, Telefax oder
Telefon. Wir werden Ihnen dann ein
Beitreibungsabkommen zur Unterschrift
übersenden. Sollten noch weitere Fragen
offen stehen, so setzen Sie sich direkt
mit unserer Mitarbeiterin, Frau Karin
Schwarz, in Verbindung.
Und so sieht es aus:
Beitreibungsabkommen
Zwischen
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- Auftraggeber -
und
den Rechtsanwälten Manfred Wölke,
Winfried Folda, Florian Enzensberger,
Pascal de Coulon, Patrik Beausencourt
Bahnhofstraße 9, 82362 Weilheim
- Rechtsanwälte -
kommt folgende Vereinbarung zustande:
1. Der/Die Auftraggeber/in überträgt den
Rechtsanwälten sämtliche
außergerichtlichen Mahnsachen, sowie
gerichtliche Mahn-, Prozess- und
Zwangsvollstreckungsverfahren, die ohne
streitige Verhandlung durchgeführt
werden und bei denen nicht in das
unbewegliche Vermögen vollstreckt werden
muss.
2. Innerhalb dieser Aufträge wird
bezüglich der von den Rechtsanwälten
berechneten Gebühren folgendes
vereinbart:
a) Die Rechtsanwälte machen die
gesetzlichen Gebühren gegenüber ihrem
Auftraggeber nicht geltend, wenn die
Forderung nicht eingegangen ist, sondern
nur die Gebühren gemäß Punkt 2 d.
Geht die Forderung nur zum Teil ein, so
wird der beigetriebene Betrag zuerst zur
Abdeckung der entstandenen gesetzlichen
Gebühren verwendet.
b) Die baren Auslagen der Rechtsanwälte
für Porto, Ferngespräche, Gerichts- und
Gerichtsvollziehergebühren,
Einwohnermeldeamts- und
Gewerbeamtsanfragen, Detekteiauskünfte,
etc. sowie Fotokopien sind nach dem
tatsächlichen Anfall vom Auftraggeber zu
ersetzen.
c) Die Rechtsanwälte erheben keine
Vorschüsse auf Gebühren.
d) Für jeden den Rechtsanwälten
übertragenen Fall wird zur Abdeckung der
allgemeinen Unkosten eine Vergütung von
Streitwert bis 500,00 EUR 50,00 EUR
Streitwert bis 2.500,00 EUR 100,00 EUR
Streitwert bis 5.000,00 EUR 150,00 EUR
Streitwert über 5.000,00 EUR 250,00 EUR
zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer, vereinbart.
Bei Streitwerten über 10.000 EUR wird
eine individuelle Vergütung vereinbart,
die Leistung, Verantwortung und
Haftungsrisiko des Anwalts angemessen
berücksichtigt.
e) Mit dieser Unkostenpauschale sind 3
Vollstreckungsversuche abgegolten.
3. Wird der Auftrag vom Auftraggeber
ohne wichtigen Grund zurückgezogen, sind
für noch nicht abgeschlossene Fälle die
gesetzlichen Gebühren zu bezahlen.
4. Im Falle der Beitreibung der gesamten
Forderung treten die Vertragspartner in
Verhandlungen über ein Zusatzhonorar.
..........................., den
........................ Weilheim, den
.........................................
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Rechtsanwalt
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