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Neues Familienrecht seit 01.09.2009

Das neue Unterhaltsrecht, das am 1.1.2008 in Kraft getreten ist, hat große rechtliche Unsicherheiten erzeugt. Viele Unterhaltsschuldner (zumeist die Männer) sind dem Trugschluss unterlegen, sie müssten keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen, wenn das gemeinsame Kind älter als drei Jahre ist, da die Mutter nun verpflichtet sei, ganztags berufstätig zu sein. Das ist aber nicht zutreffend:
Die kinderbetreuende Mutter ist jetzt zwar früher verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, aber nicht in dem von vielen Pflichtigen erhofften Umfang. Nach den bisher ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes München kann man davon ausgehen, dass von der Mutter ab dem 4. Lebensjahr des Kindes ein Nebenjob (400.- €) erwartet wird, ab dem 2. Schuljahr des jüngsten Kindes eine Teilzeittätigkeit, die sich dann bis zum 13. Lebensjahr auf Vollzeit auszuweiten hat. Berücksichtigen soll das Gericht nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aber immer die Zusatzbelastung der Mutter für Einkauf, Kochen, Waschen, Hausaufgabenbetreuung etc.
Der Unterhalt bemisst sich dann wie bisher aus den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Eltern und soll zeitlich begrenzt werden. Die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, dass der volle Unterhalt für eine Zeit, die 1/3 bis ¼ der Ehedauer entspricht, gezahlt werden muss. Anschließend erhält der kinderbetreuende Elternteil aber weiterhin Unterhalt, wenn er ehebedingte Einkommensnachteile hat.

Ab 1.9.2009 wird nun auch noch das gesamte Familienrecht reformiert. Alle Kindschaftssachen müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.

Beim Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren werden alle Anwartschaften real geteilt. Am gravierensten ist aber, dass das Rentnerprivileg abgeschafft wird. Bislang behielt der Ausgleichspflichtige, der bei Scheidung bereits in Rente war, seine volle Rente bis zu dem Zeitpunkt, an dem sein Partner in Rente ging. In Zukunft wird die Rente sofort gekürzt!
Es ist deshalb für diejenigen, die ein Scheidungsverfahren vor sich haben und bereits in Rente sind, dringend anzuraten, noch vor dem 1.9.2009 den Scheidungsantrag zu stellen, da dann noch das alte Recht gilt.

Die weitreichenste Änderung im Zugewinn ist, dass in Zukunft im Anfangsvermögen auch Schulden berücksichtigt werden. Deshalb sollte der Ehegatte, dessen Partner im Anfangsvermögen Schulden hatte, noch vor dem 1.9.2009 den Scheidungsantrag stellen, da dann die Schulden nicht angerechnet werden.

Manfred Wölke, Fachanwalt für Familienrecht



Manfred Wölke
Fachanwalt für Familienrecht





Patrik Beausencourt
Fachanwalt für Familienrecht

 

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