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Neues
Familienrecht seit 01.09.2009
Das neue Unterhaltsrecht, das am
1.1.2008 in Kraft getreten ist, hat
große rechtliche Unsicherheiten erzeugt.
Viele Unterhaltsschuldner (zumeist die
Männer) sind dem Trugschluss unterlegen,
sie müssten keinen Ehegattenunterhalt
mehr zahlen, wenn das gemeinsame Kind
älter als drei Jahre ist, da die Mutter
nun verpflichtet sei, ganztags
berufstätig zu sein. Das ist aber nicht
zutreffend:
Die kinderbetreuende Mutter ist jetzt
zwar früher verpflichtet, ihre
Erwerbstätigkeit auszudehnen, aber nicht
in dem von vielen Pflichtigen erhofften
Umfang. Nach den bisher ergangenen
Entscheidungen des Oberlandesgerichtes
München kann man davon ausgehen, dass
von der Mutter ab dem 4. Lebensjahr des
Kindes ein Nebenjob (400.- €) erwartet
wird, ab dem 2. Schuljahr des jüngsten
Kindes eine Teilzeittätigkeit, die sich
dann bis zum 13. Lebensjahr auf Vollzeit
auszuweiten hat. Berücksichtigen soll
das Gericht nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofes aber immer die
Zusatzbelastung der Mutter für Einkauf,
Kochen, Waschen, Hausaufgabenbetreuung
etc.
Der Unterhalt bemisst sich dann wie
bisher aus den unterschiedlichen
Einkommensverhältnissen der Eltern und
soll zeitlich begrenzt werden. Die
Tendenz der Rechtsprechung geht dahin,
dass der volle Unterhalt für eine Zeit,
die 1/3 bis ¼ der Ehedauer entspricht,
gezahlt werden muss. Anschließend erhält
der kinderbetreuende Elternteil aber
weiterhin Unterhalt, wenn er ehebedingte
Einkommensnachteile hat.
Ab 1.9.2009 wird nun auch noch das
gesamte Familienrecht reformiert. Alle
Kindschaftssachen müssen künftig
vorrangig und beschleunigt bearbeitet
werden.
Beim Versorgungsausgleich im
Scheidungsverfahren werden alle
Anwartschaften real geteilt. Am
gravierensten ist aber, dass das
Rentnerprivileg abgeschafft wird.
Bislang behielt der
Ausgleichspflichtige, der bei Scheidung
bereits in Rente war, seine volle Rente
bis zu dem Zeitpunkt, an dem sein
Partner in Rente ging. In Zukunft wird
die Rente sofort gekürzt!
Es ist deshalb für diejenigen, die ein
Scheidungsverfahren vor sich haben und
bereits in Rente sind, dringend
anzuraten, noch vor dem 1.9.2009 den
Scheidungsantrag zu stellen, da dann
noch das alte Recht gilt.
Die weitreichenste Änderung im Zugewinn
ist, dass in Zukunft im Anfangsvermögen
auch Schulden berücksichtigt werden.
Deshalb sollte der Ehegatte, dessen
Partner im Anfangsvermögen Schulden
hatte, noch vor dem 1.9.2009 den
Scheidungsantrag stellen, da dann die
Schulden nicht angerechnet werden.
Manfred
Wölke, Fachanwalt für Familienrecht
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