|
Neues
Familienrecht seit 01.09.2009
hier
finden Sie weitere Informationen >>>
Das Familienrecht umfasst das materielle
Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht
unter Einschluss familienrechtlicher
Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-
und Steuerrecht, sowie das Recht der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Das heißt, dass im Bereich des
Familienrechts vorwiegend folgende
Bereiche bearbeitet werden:
· Eheverträge
· Unterhalt zwischen Ehegatten (auch
nach der Ehe), sowie für eheliche
· und
nichteheliche Kinder
· Scheidung
· Versorgungsausgleich
· Vermögensauseinandersetzung im Fall
einer Scheidung
· Regelung der elterlichen Sorge sowie
des Umgangs mit den Kindern
· Regelung der Rechtsverhältnisse an der
ehelichen Wohnung
· Teilung des Hausrates
Natürlich dürfen Sie auch erwarten, dass
alle damit in Zusammenhang stehenden
Probleme z.B. gesellschafts- oder
steuerrechtlicher Art mitbearbeitet
werden.
Im folgenden erhalten Sie noch einen
Überblick über einige in der Praxis
häufig vorkommende Fälle. Sollten Sie
aktuelle Urteile zum Familienrecht
suchen finden Sie diese unter
wichtige Urteile.
Anwaltliche Vertretung bei einer
Scheidung
Bei jedem Rechtsanwalt, der im Bereich
des Familienrechts arbeitet, melden sich
regelmäßig Ehepaare, die den Wunsch
aussprechen, das Scheidungsverfahren in
gegenseitigem Einvernehmen mit nur einem
Rechtsanwalt führen zu wollen.
Die Auffassung, man könne in einem
Scheidungsverfahren gemeinsam einen
einzigen Anwalt beauftragen, ist ein
weit verbreiteter Irrtum.
Jeder Rechtsanwalt, der sich auf eine
solche Verfahrensweise einlässt, handelt
standeswidrig und begeht ein
strafrechtliches Vergehen des
Parteiverrats.
Dies gilt selbst dann, wenn beide
Ehegatten mit diesem Verfahren
ausdrücklich einverstanden sind.
Möglich ist es allerdings, dass nur
einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt
beauftragt, dieser Antrag auf Scheidung
der Ehe stellt und seinen Mandanten vor
dem Familiengericht vertritt. Der andere
Ehegatte ist in diesem Verfahren dann
aber nicht anwaltlich vertreten. Der "übriggebliebene"
Ehegatte muss sich dessen immer bewusst
sein, und darf nicht darauf hoffen, dass
ihn der Anwalt seines Partners auch in
seine rechtlichen Überlegungen
einbeziehen wird.
Letztendlich ist deshalb ein solches
Verfahren nur dann anzuraten, wenn außer
der Scheidung und der Durchführung des
Versorgungsausgleiches zwischen den
Ehegatten nichts geregelt werden soll.
Ehewohnung
Neues Unterhaltsgesetz ab 1.1.2008
Kindesunterhalt
Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung
Sorgerecht
Seit dem 01.07.1998 gilt ein neues
Kindschaftsrecht.
Dieses hat 3 Ziele:
· Gleichstellung von ehelich und
nichtehelich geborenen Kindern
· Stärkung der Stellung des Kindes
· Weniger Staats-, mehr
Elternverantwortung
Mit diesem Gesetz ist die bis dahin
geltende Pflicht des Familienrichters,
über die elterliche Sorge der
gemeinsamen Kinder bei Scheidung zu
entscheiden, entfallen.
Wird vor dem Familiengericht kein Antrag
mehr gestellt, verbleibt es bei der
gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach
Trennung und Scheidung der Eltern.
Der Elternteil, bei dem die Kinder
weiterhin leben, erhält die
Entscheidungsbefugnis über
Alltagsentscheidungen.
Nach dem 01.07.1998 entschieden die
Oberlandesgerichte Fälle, in denen sich
die Eltern über Erziehungsfragen
untereinander nicht einig waren,
hinsichtlich der elterlichen Sorge
unterschiedlich. Durch Beschluss vom
29.09.1999 hat der Bundesgerichtshof nun
entschieden, dass eine gemeinsame
elterliche Sorge nicht mehr möglich ist,
wenn zwischen den Eltern keine
Einigungsfähigkeit mehr bestehe.
...Wenn die Beziehung der Eltern nicht
durch mangelnde Konsensfähigkeit,
sondern darüber hinaus durch
Feindseeligkeiten geprägt sei, mit der
Folge, dass das Kind auch emotional in
die Streitigkeiten der Eltern gezogen
und Loyalitätskonflikten ausgesetzt
werde, dann entspreche die Alleinsorge
eines Elternteils dem Kindeswohl am
besten ...
Umgangsrecht
Jeder Elternteil, der das Recht der
elterlichen Sorge nicht mehr hat, ist
zur Ausübung des Umgangs berechtigt,
damit die Kontinuität der
Eltern-Kind-Beziehung aufrechterhalten
wird. Auch der nicht-eheliche Vater ist
umgangsberechtigt. Daneben haben auch
enge Bezugspersonen des Kindes, die mit
ihm in einer sozial-familiären Beziehung
standen und stehen, also tatsächliche
Verantwortung getragen haben, ein
eigenes Umgangsrecht. Dazu gehören
insbes. die Großeltern, die Geschwister,
Stiefeltern und ehemalige
Pflegepersonen.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss
ist nur dann möglich, wenn das
Kindeswohl solches erfordert. Nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention
ist bei rechtswidrigem Versagen sogar
ein immaterieller Schadenersatz
zuzusprechen.
Jeder hat alles zu unterlassen, was den
Kontakt zum jeweils anderen Elternteil
erschweren würde
(Wohlverhaltensklausel).
Unterbindet der sorgeberechtigte
Elternteil den Umgang, kann das
Familiengericht mit Zwangsmaßnahmen
(Zwangsgeld und sogar Zwangshaft)
dagegen vorgehen. Gegen ein sich
weigerndes Kind darf aber keine Gewalt
ausgeübt werden.
Gewaltschutz
Mediation
Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung?
Beitrag von Herrn Notar Dr. Gregor Basty:
Notar
Dr. Gregor Basty
Theatinerstr. 3,
80333 München
Tel. 089/29006014
Fax. 089/29006031
1. Haftung
Weder bei Zugewinngemeinschaft noch bei
Gütertrennung entsteht automatisch
"gemeinschaftliches" Vermögen. Es
obliegt den Ehegatten, beim Erwerb von
Gegenständen festzulegen, ob ein
Ehegatte Alleineigentümer oder ob beide
Ehegatten Eigentümer zu Bruchteilen
werden sollen.
Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung
haben - anders als häufig angenommen -
in haftungsrechtlicher Sicht , keine
Unterschiede. Eine gesetzliche
Mithaftung des einen Ehegatten für die
Schulden des anderen besteht
grundsätzlich nicht. In beiden
Güterständen haftet grundsätzlich jeder
Ehegatte nur für seine eigenen Schulden.
Eine Ausnahme besteht nur für die
"Geschäfte zur angemessenen Deckung des
Lebensbedarf der Familie " (§ 1357 BGB),
also z.B. den Einkauf von Lebensmitteln,
Abschluss von Arztverträgen für Kinder
o.a. Ansonsten besteht eine "Mithaftung
" nur, wenn Kredite gemeinsam
aufgenommen oder Bürgschaften übernommen
werden (etwa auch im Rahmen einer weiten
Zweckerklärung bei Grundschulden) und
vergleichbaren Fällen.
Bedeutung für eine Haftung hat freilich
auch die Eigentumsvermutung des § 1362
BGB, wonach zugunsten des Gläubigers
jedes Ehegatten vermutet wird, dass die
im Besitz beider Ehegatten befindlichen
beweglichen Sachen dem Schuldner
gehören. Diese Vorschrift gilt sowohl
bei Gütertrennung als auch bei
Zugewinngemeinschaft. Deshalb ist im
Zwangsvollstreckungsverfahren das
Eigentum desjenigen Ehegatten zu
beweisen, der nicht Schuldner ist. Zur
Erleichterung des Beweises kann sich
empfehlen ein Vermögensverzeichnis
aufzustellen und fortzuführen, das auch
notariell beurkundet oder beglaubigt
werden kann.
Aus Haftungsgründen macht Gütertrennung
also keinen Sinn. Bürgschaften u.ä.
sollten vermieden werden. Sinnvoll ist
eine bewusste Vermögenszuordnung:
zwischen den Ehegatten auch unter
Haftungsüberlegungen.
Insbesondere beim Neuerwerb von
Gegenständen sollte erwogen werden, sie
auf den Namen desjenigen Ehegatten mit
den geringeren Haftungsrisiken
anzuschaffen. Dies kann verbunden werden
mit einer Vereinbarung, dass der andere
Ehegatte diesen Gegenstand z.B. im Falle
der Scheidung der Ehe übertragen
verlangen kann.
2. Ehescheidung
Der zentrale Unterschied zwischen den
Güterständen zeigt sich in der
Scheidung.
Bei Zugewinngemeinschaft ist der
Zugewinnausgleich durchzuführen. Hierbei
wird die Differenz zwischen dem bei
Eheschließung und dem bei Scheidung
vorhandenen Vermögen beider Ehegatten
ermittelt (wobei dem Anafangsvermögen
hinzugerechnet wird, was während der Ehe
z.B. durch Erbschaft oder Schenkung
erworben wurde). Bei ungleichem Zugewinn
hat derjenige mit dem höheren
Vermögenszuwachs hiervon die Hälfte an
den anderen Ehegatten herauszuzahlen.
Bei der Gütertrennung findet kein
Ausgleich statt; jeder Ehegatte behält
das in seinem Eigentum stehende
Vermögen, lediglich das gemeinsame
Vermögen (z.B. .zu Bruchteilen erworbene
Gegenstände) muss auseinandergesetzt
werden.
3. Verfügungsbefugnis
Grundsätzlich kann jeder Ehegatte mit
seinem Vermögen machen, was er will. Der
andere Ehegatte muss Verfügungen nicht
zustimmen. Dieser Grundsatz findet bei
der Zugewinngemeinschaft eine
Einschränkung: Die Genehmigung des
anderen Ehegatten ist erforderlich bei
Verfügungen über Hausratsgegenstände und
über das Vermögen im Ganzen; dies kann
auch ein einzelner Gegenstand, z.B. ein
Haus, sein.
Diese Beschränkungen der
Verfügungsbefugnis kennt der Güterstand
der Gütertrennung nicht.
4. Tod eines Ehegatten
Erhebliche Unterschiede zwischen den
Güterständen bestehen auch im Falle des
Ablebens eines Ehegatten für die
gesetzliche Erbfolge.
Bei nur einem Kind ist die gesetzliche
Erbfolge identisch: Ehegatte und Kind
erben je die Hälfte. Haben die Ehegatten
zwei Kinder, erben bei
Zugewinngemeinschaft der Ehegatte die
Hälfte, die Kinder jeweils ein Viertel,
bei Gütertrennung hingegen Ehegatte und
Kinder jeweils ein Drittel. Bei drei und
mehr Kindern eben bei
Zugewinngemeinschaft der länger lebende
Ehegatte die Hälfte, die Kinder teilen
sich die andere Hälfte, bei
Gütertrennung hingegen erbt der Ehegatte
ein Viertel, die Kinder teilen sich die
übrigen drei Viertel.
Diese gesetzliche Erbfolge wird häufig
nicht als angemessen empfunden. Die
Ehegatten errichten daher ein Testament
oder einen Erbvertrag. Setzen sie sich
dort wechselseitig zu Alleinerben ein,
gewinnen die Pflichtteilsrechte (der
Kinder) Bedeutung. Wenn nämlich Kinder
enterbt werden, können sie ihren
Pflichtteil verlangen (auch wenn
festgelegt wird, das sie nach dem Tod
des zweiten Elternteils das gesamte
Vermögen erhalten sollen). Das
Pflichtteil des Kindes beträgt die
Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Gütertrennung führt also, wenn mehr als
ein Kind vorhanden ist, zu einer
deutlichen Erhöhung der
Pflichtteilsrecht der Kinder!
Sind zwei Kinder vorhanden, können sie
bei Gütertrennung zusammen 1/12 mehr aus
dem Wert des Nachlasses des verstorbenen
Elternteils beanspruchen als bei
Zugewinngemeinschaft, sind drei und mehr
Kinder vorhanden, können sie bei
Gütertrennung sogar 1/8 mehr
beanspruchen.
5. Erbschaftssteuer
Auch unter dem Gesichtspunkt der
Erbschaft- und Schenkungsteuer kann
Gütertrennung nachteilig sein. Nach dem
Gesetz haben Ehegatten für Erbschaften
und Schenkungen untereinander unabhängig
vom Güterstand einen Freibetrag von
307.000,-- EUR (daneben evtl. den
Versorgungsfreibetrag, der im folgenden
aber vernachlässigt werden soll). Für
die Zugewinngemeinschaft besteht daneben
aber noch ein weiterer Freibetrag,
dessen Höhe sich nach dem hypothetischen
Zugewinnausgleichsanspruch berechnet.
Beispiel:
Der Ehemann hat während der Ehe ein
Vermögen von 1.000.000,-- EUR
(Steuerwert = Verkehrswert) erworben,
die Ehefrau nichts. Der Mann verstirbt.
Bei Gütertrennung hat die Ehefrau
abzüglich des persönlichen Feibetrages
693.000,-- EUR zu versteuern, der
Steuersatz beträgt 15 %. Bei
Zugewinngemeinschaft würde zunächst der
hypothetische Zugewinnausgleich
durchgeführt; im Beispiel Beträge dieser
500.000,-- EUR. Vom Restbetrag ist der
Freibetrag abzuziehen. Die
Erbschaftssteuer berechnet sich danach
lediglich noch aus 193.000,-- EUR; der
Steuersatz beträgt 11 %.
Statt 21.230,-- EUR bei
Zugewinngemeinschaft wäre bei
Gütertrennung Erbschaftssteuer in Höhe
von 103.950 EUR zu zahlen.
6. Fazit
* Aus haftungsrechtlichen Gründen
empfiehlt sich die Gütertrennung
* nicht.
* Im Einzelfall kann der Ausschluss des
Zugewinnausgleichs als
*
sachgerecht für den Fall der Scheidung
* empfunden werden (wobei nicht selten
an Stelle des gänzlichen
*
Auschlusses eine Beschränkung des
* Zugewinnausgleichs für angemessener
empfunden wird.)
* In aller Regel hat die
Zugewinngemeinschaft Vorteile gegenüber
der
*
Gütertrennung im Falle des
* Versterbens eines Ehegatten (wegen der
Pflichtteilsrechte von Kindern
* und - je
nach
* Vermögenssituation - auch wegen der
Erbschaftssteuer).
Einen Weg, sich die Vorteile der
Zugewinngemeinschaft zu sichern, ohne
damit im Falle einer Scheidung zu
Ausgleichszahlungen verpflichtet zu
sein, bietet die sog. Modifizierte
Zugewinngemeinschaft. Sie ist im Wege
eines notariellen Ehevertrages zu
vereinbaren.
Hierbei bleibt es beim Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, jedoch wird
jeglicher Ausgleichsanspruch im Falle
einer Scheidung ausgeschlossen (oder
eingeschränkt).
Dies kann ergänzt werden durch die
Regelung, dass auch die
Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365,
1369 BGB aufgehoben werden, so dass
jeder Ehegatte auch über sein Vermögen
im Ganzen verfügen kann.
Für den Fall der Scheidung entspricht
diese Vereinbarung der Gütertrennung.
Für den Fall des Todes eines Ehegatten
bleibt es hingegen für
Pflichtteilsrechte von Kindern und für
die erbschaftssteuerlichen Fragen bei
den gesetzlichen Bestimmungen der
Zugewinngemeinschaft.
Auch derjenige, der bereits
Gütertrennung vereinbart hat, kann zum
gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft zurückkehren oder
die modifizierte Zugewinngemeinschaft
vereinbaren. Erbschaftssteuerlich ist es
allerdings nicht (mehr) möglich, dieser
Vereinbarung rückwirkende Wirkung
zukommen zu lassen.
Wann empfiehlt sich eine Ehevertrag?
Für die meisten Ehen kann der
gesetzliche Güterstand der
Zugewinngemeinschaft jedenfalls für den
Fall der Scheidung wohl als angemessen
angesehen werden. (dies gilt allerdings
regelmäßig nicht für die gesetzliche
Erbfolge, insbesondere im Hinblick auf
die Erbengemeinschaft; insofern bedarf
es eines Testamtens oder eines
Erbvertrages).
Neben der Frage des Güterstands
(Gütertrennung/Zugewinngemein-schaft)
sollten auch die Fragen des
nachehelichen Unterhaltes und des die
Altersversorgung betreffenden
Versorgungsausgleichs beachtet werden.
* Vor allem in folgenden Fällen können
sich ehevertragliche
*
Vereinbarungen empfehlen:
* Bereits vor Eheschließung erbringt ein
Partner Leistungen in das
* Vermögen des anderen (wenn z.B. ein
Haus schon vor Eheschließung
* gebaut
wird).
* Während der Ehe lässt ein Ehegatte dem
anderen Ehegatten
* Vermögen
zukommen; das er in die Ehe eingebracht
oder während der
* Ehe durch
Erbschaft oder Schenkung
erhalten hat.
* Ein Ehepartner finanziert das Studium
des anderen Ehepartners
* (Studentenehe).
* Ein Ehegatte ist im Zeitpunkt der
Eheschließung überschuldet.
* Die Ehegatten haben eine sehr
unterschiedliche Berufsausbildung oder
* bringen
in sehr unterschiedlichem
* Maße Vermögen mit in die Ehe ein.
* Ehe Ehegatte hat ein Unternehmen oder
baut ein Unternehmen
* während
der Ehe auf.
|