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Erben und
Vererben
Mehrere 100 Millionen EURO werden
jährlich in Deutschland privat vererbt.
Umso erstaunlicher ist es deshalb, das
die meisten Mitbürger nach dem Moto
"Nach mir die Sinnflut" handeln. Nur
etwa jeder 3. Deutsche hinterlässt eine
letztwillige Verfügung. Von diesem
Fünftel wiederum sind nahezu 80 % der
letztwilligen Verfügungen formunwirksam,
sinnwidrig, widersprüchlich, oder führen
schlichtweg nicht zu dem gewünschten
Ergebnis.
Ganz offensichtlich hat dieses nicht
nachvollziehbare Verhalten seinen Grund
in einer Tabuisierung des eigenen
Ablebens. Der Umgang mit dem eigenen Tod
bereitet vielen Menschen erhebliche
Schwierigkeiten. Man befasst sich eben
ungern mit wissenschaftlich nicht
fassbaren Dingen, die außerhalb des
irdischen Lebens liegen.
Das Verdrängen des eigenen Ablebens und
der daraus resultierende Verzicht auf
eine vernünftige Nachlassplanung kann
nur als verantwortungs- und
rücksichtslos bezeichnet werden. Nicht
selten kommt es dadurch zu
Streitigkeiten, die Familien über
Generationen hinweg spalten und
auseinanderbrechen lassen. Darüber
hinaus wird dem Fiskus unnötig
Erbschaftssteuern in erheblichem Maße in
den Rachen geworfen.
Deshalb kann Ziel einer vernünftigen
Nachlassplanung nur sein:
Friedenstiften unter den Nachfahren und
Vermeidung einer unnötigen Bereicherung
des Staates.
Nachstehend seien einige grundlegende
Ausführungen zum Erbrecht gemacht, wobei
jedoch auf Grund ständiger Änderungen in
der Gesetzgebung und Rechtsprechung
keine Haftung für den Inhalt übernommen
werden kann.
Gesetzliche Erbfolge:
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich
nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen
dem Erblasser und dem jeweiligen Erben.
Hierzu hat der Gesetzgeber die einzelnen
Verwandten in Ordnungen eingeteilt,
wobei zu beachten ist, dass ein
Verwandter der näheren Ordnung einen
Verwandten der entfernteren Ordnung
ausschließt.
1. Ordnung (§ 1924) BGB:
Abkömmlinge des Erblassers;
Zu den Abkömmlingen des Erblassers
gehören Kinder, Enkel und Urenkel, aber
auch adoptierte und nichteheliche
Kinder. Nichtehelich geborene Kinder
sind seit in Kraft treten des
Erbrechtsgleichstellungsgesetzes ebenso
wie eheliche Kinder voll erbberechtigt.
2. Ordnung (§ 1925 BGB):
Eltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge;
Hierunter versteht man die Geschwister
des Erblassers und wiederum deren
Kinder.
3. Ordnung (§ 1926 BGB):
Großeltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge;
Unter dieser Ordnung sind Onkel und
Tanten des Erblassers, sowie deren
Kinder, mithin Neffen und Nichten, zu
fassen.
4. Ordnung (§ 1928 BGB):
Urgroßeltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge;
Da die Verwandtschaftsverhältnisse in
dieser Ordnung sich nur schwer
nachweisen lassen, wird hier nicht mehr
nach Stämmen geerbt, sondern nach dem
Grad der Verwandtschaft.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten:
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
ist in § 1931 BGB geregelt und hängt
zudem vom Güterstand der Eheleute ab.
Ist zwischen den Ehegatten nichts
weiteres durch einen notariellen
Ehevertrag geregelt, so liegt der
gesetzliche Güterstand der
Zugewinngemeinschaft zu Grunde.
Beim gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft erhält der
überlebende Ehegatte gemäß § 1371 BGB
als Pauschale den erbrechtlichen
Zugewinnausgleich ¼, der dem
gesetzlichen Erbteil hinzugerechnet
wird. Neben Verwandten der 1. Ordnung
beträgt dieser gesetzliche Erbeteil ¼.
Neben Verwandten der 2. Ordnung beträgt
der gesetzliche Erbteil ½.
Sind weder Verwandte der 1., noch der 2.
Ordnung vorhanden und auch die
Großeltern des Erblassers nicht mehr am
Leben, so erbt der überlebende Ehegatte
alleine.
Es ist jedoch unbedingt zu beachten,
dass beim Erbrecht der Ehegatten diverse
Sonderreglungen bestehen. Unter
Umständen ist es für den überlebenden
Ehegatten von Vorteil, den
erbrechtlichen Zugewinnausgleich nach §
1371 Absatz IV BGB auszuschlagen und
stattdessen einen Zugewinnausgleich zu
verlangen, wie er sonst bei einer
Scheidung durchgeführt wird. Zusätzlich
hierzu kann der Ehegatte dann seinen
Pflichtteil aus dem Erbrecht verlangen.
Bevor jedoch von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht wird, sollte unbedingt
ein fachkompetenter Berater hinzugezogen
werden, die die Erfahrung lehrt, das
diese Vorgehensweise nur in seltensten
Fällen wirtschaftlich sinnvoll ist.
Zusätzlich zu seinem Ehegattenerbteil
erhält der Ehegatte den so genannten
"Voraus" gemäß
§ 1932 BGB. Es handelt sich hierbei um
ein gesetzliches Vorausvermächtnis. Der
überlebende Ehegatte erhält demnach den
gesamten Hausrat und die
Hochzeitsgeschenke, ohne dass diese auf
den Erbteil im einzelnen angerechnet
werden.
Von der gesetzlichen Erbfolge, wie oben
dargestellt, kann abgewichen werden
durch eine so genannte gewillkürte
Erbfolge, d. h., der Erblasser bedient
sich einer letztwilligen Verfügung
(Testament, gemeinschaftliches
Ehegattentestament, Erbvertrag).
Pflichtteil:
§ 2303 BGB legt fest, welche Personen
dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten
zugerechnet werden. Dies sind die
Abkömmlinge des Erblassers, Eltern und
der Ehegatte. Grundvoraussetzung für die
Geltendmachung des Pflichtteils ist,
dass die pflichtteilsberechtigte Person
enterbt ist, bzw. durch die
Erbeinsetzung weniger erhalten würde,
als der gesetzliche Pflichtteil
ausmacht. Eltern wiederum sind nur dann
pflichtteilsberechtigt, wenn keine
Abkömmlinge vorhanden sind. Die Höhe des
Pflichtteils bemisst sich nach § 2303
Absatz 1 BGB und beträgt die Hälfte des
Wertes des jeweiligen gesetzlichen
Erbteils. Folglich gilt es zur
Feststellung der Pflichtteilsquote
zunächst die gesetzliche Erbquote
festzustellen.
Bei der Durchsetzung von
Pflichtteilsansprüchen wird dringend die
Hinzuziehung eines Fachberaters
empfohlen, da zum einen die Berechnung
der Quoten sehr kompliziert sein kann
und darüber hinaus die Feststellung des
tatsächlichen Nachlasses nur mittels der
Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
gegenüber dem Erben oder der
Erbengemeinschaft möglich ist. Auch dies
führt in der Praxis häufig zu Problemen.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3
Jahren gemäß § 2332 BGB ab dem
Zeitpunkt, von dem der
Pflichtteilsberechtigte davon erfahren
hat, dass er entweder enterbt, oder aber
geringer bedacht wurde.
Ion der Praxis erlebt man häufig, dass
der Erblasser noch kurz vor seinem
Ableben erhebliche Anteile seines
Vermögens verschenkt, bzw. in sonstiger
Form auf andere Personen transferiert.
Der Pflichtteilsanspruch würde in
derartigen Fällen häufig ins Leere
laufen.
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber
jedoch den so genannten
Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §
2325 BGB vorgesehen, der es dem
Pflichtteilsberechtigten ermöglich alle
Geschenke des Erblassers in den letzten
10 Jahren vor dessen Ableben in den
Nachlass einzubeziehen. Auch hierbei
können erheblicher rechtliche und
tatsächliche Probleme auftreten,
weswegen die Hinzuziehung eines
Fachberaters unerlässlich erscheint.
Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung
Oft verändert sich der geordnete
Lebensweg binnen Minuten oder gar
Sekunden. Ein folgenschwerer Unfall oder
eine Krankheit können Ursache dafür
sein, dass auch junge Menschen binnen
kurzer Zeit ihre Angelegenheiten nicht
mehr eigenverantwortlich regeln können
und vorübergehend oder für immer von
anderen Menschen abhängig sind. Wer sein
Schicksal nicht in die Hände fremder
Menschen legen möchte, muss Vorsorge
treffen. Der Grund: entgegen weit
verbreiteter Ansicht können die nächsten
Verwandten, z. B. Ehepartner oder
Lebensgefährten, nicht für die genannte
Person entscheiden oder handeln. Welche
Vorsorgemaßnahmen kann der einzelne
treffen, damit am Ende seines Lebens
seine persönlichen Wünsche
Berücksichtigung finden? Vielen
Mitmenschen ist mittlerweile bewusst,
dass ohne eine entsprechende Vollmacht
zukünftig eventuell Behörden, Gerichte
oder Berufsbetreuer ihre Entscheidungen
treffen werden.
Fürchteten sich die Menschen von einst
vor dem Scheintod und davor, irrtümlich
für tot gehalten und lebendig begraben
zu werden, graut es vielen Zeitgenossen
heute vor dem Scheinleben. Sie leben in
der Furcht, bei schwersten Erkrankungen
künstlich ernährt und am Leben erhalten
zu werden. Die Medizin macht es möglich,
dass Herz-, Kreislauf- und
Atmungsfunktionen arbeiten, obwohl das
Gehirn seine Mitwirkung unumkehrbar
verweigert. Menschen werden an einem
Leben festgehalten, von dem sich Körper,
Geist und Seele schon verabschiedet
haben. Vor dem Hintergrund dieser Angst
vor einem jahrelangen Leben im Siechtum
und einer qualvollen Verlängerung des
Sterbens reifte zunehmend die Idee einer
Patientenverfügung. Ziel war es, sich
für einen natürlichen Tod und gegen eine
qualvolle Lebensverlängerung um jeden
Preis selbständig zu entscheiden.
Herr Rechtsanwalt Florian Enzensberger
beschäftigt sich seit Jahren mit dieser
Thematik und ist auch Autor diverser
Ratgeber und Fachliteratur auf diesem
Gebiet (siehe auch „Publikationen“).
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