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Das Bau- und Architektenrecht umfasst
eine Vielzahl rechtlicher Beziehungen,
die im Zusammenhang mit der Bebauung von
Grundstücken stehen.
Das Baurecht untergliedert sich in
privates und öffentliches
Baurecht.
Das private Baurecht erfasst
letztlich die Rechtsbeziehungen zwischen
dem Bauherrn und dem Werkunternehmer.
Das öffentliche Baurecht hingegen
gibt vor, unter welchen Bedingungen wie
und in welchem Maß Grundstücke baulich
verwertet werden können.
Das öffentliche Baurecht untergliedert
sich in Bauordnungs- und
Bauplanungsrecht.
Das Bauplanungsrecht ist im wesentlichen
im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt und
enthält Vorgaben für die städtebauliche
Planung (Zulässigkeit von Bauvorhaben)
sowie ihrer Sicherung und Durchführung.
Das Bauordnungsrecht, welches die
technische und die gestalterische Seite
eines Bauvorhabens regelt, unterliegt
der Länderzuständigkeit, maßgebend ist
zum Beispiel in Bayern die bayerische
Bauordnung (BayBO). Das
Baugenehmigungsverfahren selbst
unterfällt auch dem Bauordnungsrecht und
damit der Länderkompetenz.
Bei der Durchführung von Bauvorhaben
kommt dem Architekten eine besondere
Bedeutung zu.
Der Architekt wird in einer Vielzahl von
gerichtlichen Entscheidungen als
Treuhänder oder Sachwalter des Bauherrn
bezeichnet.
Der Berufstand des Architekten ist
aufgrund der Landesarchitekten-gesetze
in Deutschland geschützt.
Die Architekten erledigen
Aufgabenstellungen, die dem öffentlichen
und privaten Baurecht unterfallen.
Im Folgenden werden die Rechtsgebiete
privates Baurecht und Architektenrecht
näher erläutert:
PRIVATES
BAURECHT
Die meisten Rechtsstreitigkeiten im
privaten Baurecht vor Gericht sind
Werklohnklagen und
Gewährleistungsklagen.
Die Errichtung eines Bauwerkes ohne
jeden Konflikt ist kaum möglich, da die
Komplexität eines Bauvorhabens zu viele
Reibungsmöglichkeiten beinhaltet.
Streitpunkte können insbesondere sein:
Vorzeitige Beendigung des Vertrages
durch freie oder fristlose Kündigung
bzw. Auftragsentzug nach VOB/B.
Weisungsmöglichkeiten des Bauherrn und
Nachträge. Die Auftraggeber wenden
oftmals ein, dass nachträgliche
Zusatzaufträge bereits vom
ursprünglichen Vertrag umfasst und nicht
gesondert vergütungspflichtig sind.
Unternehmer versuchen gerade bei
Pauschalverträgen, zu unrecht einzelne
Positionen nochmals vergütet zu
bekommen.
Gewährleistungsprobleme:
Das mangelfreie Bauwerk gibt es nicht.
Zahlreiche Bauherren versuchen, durch
übertriebene Mängelrügen im Nachhinein
die Kosten zu senken, Bauunternehmer
weigern sich, nach Bauvollendung Mängel
zu beseitigen, insbesondere wenn es
geringfügige Mängel sind.
I. Ratschläge
für den Bauablauf
Hier sollen einige Probleme des
Bauprozesses angesprochen werden, die
während des Bauablaufes leicht
auszuräumen sind, im Prozess aber nicht
mehr repariert werden können.
1. Mündlicher/schriftlicher Vertrag
Sogar bei größeren Aufträgen werden
immer noch häufig mündliche Verträge
geschlossen. Dabei ist es insbesondere
schwierig, im Nachhinein den
Vertragsinhalt zu rekonstruieren. Wer
diesbezüglich seine
Anspruchsvoraussetzung nicht beweisen
kann, wird mit seiner Klage abgewiesen.
Sollte ein mündlicher Vertrag zwischen
Kaufleuten abgeschlossen worden sein,
muss unbedingt unverzüglich ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben –
ggf. per Fax – geschickt werden. Erfolgt
nicht unverzüglich ein Widerspruch des
Vertragspartners, gilt der dort
niedergelegte Vertragsinhalt.
2. Besprechungsprotokolle
Protokolle, die Besprechungsergebnisse,
die Dokumentation der teilnehmenden
Personen und die Unterschrift der
Vertragsparteien beinhalten, sollten
sofort nach Abschluss der Besprechung
abgefasst und der Gegenseite übersandt
werden.
3. Faxschreiben
Bauvereinbarungen können grundsätzlich
problemlos auch per Telefax geschlossen
werden. Allerdings entstehen dann
erhebliche Probleme, wenn der Zugang
eines Faxschreibens von einer Partei
bestritten wird. Selbst durch den „OK“-Vermerk
auf dem Sendeprotokoll ist der Beweis
des ersten Anscheins dafür, dass das
Schreiben zugegangen ist, nicht gegeben.
Im übrigen ist die Gefahr eines
Übertragungsfehlers groß.
4. Zugang von Schreiben
Selbst bei schriftlich abgefassten
Willenserklärungen entstehen immer
wieder erhebliche Probleme mit dem
Nachweis des Zugangs der
Willenserklärung. Der Zugang von
Schreiben wird nicht immer aus
tatsächlichen Gründen bestritten werden,
sondern auch dann, wenn der Schuldner
Ansprüche abwehren und dabei die
Beweisnot des Gläubigers ausnützen will.
Es gibt folgende Möglichkeiten der
Übersendung eines Schreibens:
durch den Gerichtsvollzieher:
Nachweis für Zustellung und Inhalt
durch einen Boten, der das Schriftstück
gelesen hat:
Nachweis für Zustellung und Inhalt
(Aktennotiz anlegen)
durch Einschreiben:
kein Nachweis für den Inhalt, aber für
den Zugang; Problem rechtzeitigen
Zugangs bei Niederlegung
durch einfachen Brief:
kein Nachweis für Zugang und Inhalt
durch einfachen Brief mit Kopie und
Bitte um Rückbestätigung:
Nachweis für Zustellung und Inhalt
Faxschreiben:
kein Nachweis für den Zugang (Ausnahme:
Rückfax)
5. Bautagebuch
Auf jeder Baustelle ist die Führung
eines Bautagebuchs, in dem alle
wesentlichen Vorkommnisse dokumentiert
werden, dringend anzuraten.
Normalerweise werden dort Datum,
Arbeiten, Beschäftigte, evtl. auch
Materiallieferung, Geräteeinsatz und
besondere Vorkommnisse eingetragen. Für
den Bauprozess ist jedoch insbesondere
die Dokumentation aller mündlichen
Weisungen, Planänderungen, Nachtrags-
und Zusatzaufträge wichtig.
6. Dokumentation
Eine ausreichende Dokumentation des
Bautenzustandes ist insbesondere dann
wichtig, wenn dem Bauunternehmer
gekündigt wurde oder aus sonstigen
Gründen der Bau nicht vollendet wird.
Sollte der Bau dann bis zum Rechtsstreit
vollendet sein, fällt es dem
ursprünglichen Bauunternehmer in aller
Regel schwer, den Bautenstand von damals
nachzuweisen. Deshalb sollten neben
einer schriftlichen Dokumentation
ergänzend Lichtbilder oder Videos per
Camcorder angefertigt werden.
II.
Streitvermeidung/Vergleichsverhandlungen
1. Vorbereitung
Vor jedem Bauprozess muss überlegt
werden, ob sich ein Rechtsstreit nicht
aussergerichtlich vermeiden oder wegen
dem Kostenrisiko begrenzen lässt.
Argumente für eine aussergerichtliche
Streitbeilegung sind z.B.:
hohe Kostenbelastung durch Anwalts-,
Gerichts- und Sachverständigenkosten
lange Dauer eines Gerichtsverfahrens
zweifelhafte Kompetenz der Gerichte
mangels spezialisierter Baukammern in 1.
Instanz
Vermeidung von „Eskalationen“ durch
Gerichtsverfahren bei ständigen
Geschäftsbeziehungen
Das Anbieten aussergerichtlicher
Verhandlungen ist nicht ein Anzeichen
für mangelnde Zuversicht, eine Prozess
gewinnen zu können, sondern ein Gebot
der Vernuft, gerade auch im Hinblick auf
denkbare künftige Vertragsbeziehungen
der Parteien.
2. Wichtige Einzelpunkte
Bei einem aussergerichtlichen Vergleich
sind zahlreiche weitere Punkte zu
berücksichtigen, z.B.:
Vereinbarung einer Brutto- oder
Nettosumme
Verrechnungen von Abschlags- bzw.
Vorauszahlungen
Berücksichtigung von Sowiesokosten oder
eines Vorteilsausgleiches
Berücksichtigung von
Haftpflichtversicherungen
Berücksichtigung steuerlicher Belange
evtl. Abschluss einer
Ratenzahlungsvereinbarung, evtl. mit
Verfallklausel
Aufnahme einer Abgeltungsklausel etc.
...
3. Einbeziehung Dritter
Sollten in einem Rechtsstreit Ansprüche
auch gegen Dritte geltend gemacht werden
(z.B. seitens des Bauherrn gegenüber dem
Bauunternehmer einerseits und dem
Architekten andererseits), ist dringend
zu raten, den oder die so genannten
„Gesamtschuldner“ – ggf. unter
Festlegung einer Haftungsquote – in den
Vergleich mit einzubeziehen.
III.
Schiedsgutachten
1. Schiedsgutachten
Häufig werden
Schiedsgutachtervereinbarung getroffen,
wenn der Schwerpunkt des Konfliktes auf
tatsächlichen Differenzen beruht und
kein Streit über Rechtsfragen besteht,
z.B. bei Aufmassproblemen und
Regiestunden, Preisbestimmungen bei
Nachträgen, Richtigkeit von Rechnungen,
Feststellung des Bautenstandes, etc. ...
Die Parteien schließen in diesem Fall
eine Schiedsgutachtervereinbarung und im
Anschluss daran einen gesonderten
Vertrag mit dem Schiedsgutachter. Die
Schiedsgutachterklausel hat zur Folge,
dass das Gericht die vom Gutachter
festzustellenden Tatsachen nicht in
anderer Weise als der Schiedsgutachter
feststellen darf und für die
Entscheidung an sie gebunden ist.
Ein Schiedsgutachten sollte jedoch nur
dann vereinbart werden, wenn beide
Parteien uneingeschränktes Vertrauen zum
Gutachter haben.
2. Schiedsgericht
Die Parteien können darüber hinaus ein
Schiedsgerichtsverfahren vereinbaren.
Die Vorteile dieses Verfahrens liegen
u.a. in der Verkürzung des
Rechtsstreits, in den geringeren Kosten
(in der Regel), in der größeren
Sachkunde der Schiedsrichter, etc. ...
Ein Nachteil besteht u.a. darin, dass
der Schiedsspruch nicht im Instanzenzug
korrigiert und überhaupt nur
eingeschränkt aufgehoben werden kann.
IV.
Beweissicherung
Im Bauprozess ist es oftmals notwendig,
Beweise vorprozessual zu sichern, da
z.B. Bauteile im Rahmen des
Baufortschritts verdeckt oder durch
Zeitablauf verändert werden, sonstige
Feststellungen nicht mehr getroffen
werden können oder eine Partei ein
rechtliches Interesse daran hat, dass
der Zustand oder der Wert einer Sache
oder der Aufwand für die Beseitigung
eines Mangels oder Schadens festgestellt
wird.
Möglichkeiten der Beweissicherung sind:
gemeinsame Gutachtenseinholung oder
Dokumentation
Schiedsgutachten
fotografische oder Video-Dokumentation
Feststellung der zu sichernden Tatsachen
durch Zeugen
Einholung eines Privatgutachtens
selbständiges Beweisverfahren
V.
Vorprozessuale Druckmittel
1. Vertragsstrafe
In einem Bauvertrag werden häufig
Vertragsstrafen für den Fall vereinbart,
dass eine vertraglich vereinbarte
Leistung zum Zeitpunkt des
Verzugseintritts nicht oder nicht
gehörig erfüllt ist. In der Regel werden
Termine gesetzt, zu denen der Schuldner
(meist Unternehmer) ohne weitere Mahnung
in Verzug gerät. Es muss hier geprüft
werden, ob im Vertrag eine wirksame
Vertragsstrafenvereinbarung vorliegt.
Wegen der einschneidenden Wirkungen der
Vertragsstrafe verstoßen entsprechende
Regelungen in allgemeinen
Geschäftsbedingungen oftmals gegen das
Gesetz (§§ 307 ff BGB).
2. Bauhandwerkersicherung
Vor Abnahme der Werkleistung kann der
Auftragnehmer den Werklohn in der Regel
noch nicht verlangen. Die für die
Fälligkeit des Werklohns vorausgesetzte
Abnahme wird vom Auftraggeber oft mit
dem Hinweis auf Mängel verweigert. Nach
Abnahme behält sich der Bauherr oft ein
Zurückbehaltungsrecht ein. In diesen
Fällen kann der Unternehmer eine
Bauhandwerkersicherung gem. § 648 a BGB
verlangen (z.B. Garantie, Bürgschaft,
...).
IV. Prozessuale
Durchsetzung
Sollten bauvertragliche Streitigkeiten
nicht im Rahmen einer
aussergerichtlichen Einigung erledigt
werden können bleibt oftmals nur die
Möglichkeit, Klage einzureichen.
Für den Bauunternehmer kommt dabei in
der Regel die Werklohnklage, für den
Bauherrn eine Gewährleistungsklage im
weiteren Sinne in Betracht.
1. Werklohnklage
Damit eine Werklohnklage erfolgreich bei
Gericht durchgesetzt werden kann, müssen
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen.
Dabei müssen zahlreiche Punkte beachtet
werden, z.B.:
Wurde die VOB/B vereinbart? Wenn ja,
wurde die VOB/B als ganzes vereinbart
oder zum Teil abgeändert?
Gibt es weitere Vertragsbedingungen?
Feststellung des Leistungsinhaltes durch
Leistungsbeschreibung,
Leistungsverzeichnis und/oder Pläne.
Liegt eine wirksame Abnahme oder eine so
genannte „Abnahmefiktion“ vor?
Wird Werklohn aus Vertragsänderungen,
Nachträgen oder Weisungen geltend
gemacht?
Bei Regieleistungen: Liegt eine wirksame
Vereinbarung der Regieleistung vor,
stehen wirksam abgezeichnete Regiezettel
zur Verfügung?
Liegt eine (prüfbare) Schlussrechnung
vor?
Sind weitere, sonstige Forderungen
geltend zu machen, z.B. Ansprüche auf
Schadenersatz, auf Verzugszinsen, aus
ungerechtfertigter Bereicherung?
Welche Einreden werden von der
Gegenseite vorgebracht?
2. Gewährleistungsklage
Das Gesetz bietet dem Auftraggeber
mehrere Möglichkeiten, seine
Mängelansprüche geltend zu machen:
a) Anspruch auf
Nacherfüllung/Nachbesserung
b) Vorschussanspruch für Selbst- bzw.
Ersatzvornahme
c) Anspruch auf Erstattung der Kosten
für die Selbst- bzw.
Ersatzvornahme
d) Rücktritt vom Vertrag
e) Minderung
f) Anspruch auf Schadenersatz oder auf
Ersatz vergeblicher
Aufwendungen
Der Auftraggeber muss genau prüfen,
welcher Anspruch im jeweiligen
Einzelfall „der Richtige“ ist.
Eine Klage auf Mängelbeseitigung ist
z.B. nur dann sinnvoll, wenn zu erwarten
ist, dass der Auftragnehmer einer
Verurteilung tatsächlich folgen wird und
der Auftraggeber zudem die
Mängelbeseitigung durch den bisher
mangelhaft arbeitenden Auftragnehmer
überhaupt noch wünscht.
Bei der so genannten Vorschussklage kann
z.B. der Auftraggeber die Art der
Nachbesserung selbst bestimmen und
Vergütung aller Aufwendungen verlangen,
die für die Mangelbeseitigung
erforderlich sind. Minderung wird in der
Regel dann verlangt, wenn der
Auftraggeber einen Mangel gar nicht erst
beseitigen lassen will.
Bei der Schadenersatzklage ist der
Auftraggeber wie bei der Minderung
gewissen Bewertungsrisiken ausgesetzt,
im übrigen muss er das Verschulden des
Auftragnehmers beweisen.
ARCHITEKTENRECHT:
I. Rechtsnatur
des Architektenvertrages
Der Architektenvertrag ist nach
ständiger Rechtsprechung ein
Werkvertrag.
Der Architekt kann sowohl mit der sog.
Vollarchitektur, d. h. Planung und
Bauleitung, als auch mit Teilleistungen,
also nur Planung oder nur Bauleitung
beauftragt werden. In allen Fällen
beurteilt sich das Vertragsverhältnis
nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).
Planender und bauleitender Architekt
schulden einen Erfolg, nämlich das "Entstehenlassen
eines mangelfreien Bauwerks".
II.
Vertragsschluss
Der Architektenvertrag kann
grundsätzlich formfrei (auch mündlich)
abgeschlossen werden. Allerdings hat der
mündliche Vertrag die bekannten
Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des
Abschlusses und des Umfangs.
III. Umfang
Es gibt keine Vermutung für die
Beauftragung mit einer Vollarchitektur.
Der Architekt muss in jedem Fall den
Umfang seiner Beauftragung beweisen.
Der Architekt darf - vorbehaltlich
besonderer Absprachen mit dem
Auftraggeber - nur solche Leistungen
erbringen, die zu diesem Zeitpunkt
erforderlich sind.
IV.
Vertragsgestaltung
Oftmals werden allgemein gültige
Musterverträge verwendet, allerdings
sind Individualverträge dringend
anzuraten.
Im Vertrag soll der Vertragsgegenstand
bezeichnet werden. Dies ist die Art des
Bauvorhabens und aus Auftraggebersicht
auch der wirtschaftliche Rahmen.
Das BGB nennt keine speziellen Pflichten
für den Architekten, er ist gemäß § 631
BGB zur Herstellung des versprochenen
Erfolgs verpflichtet. Auf den
definierten Erfolg sind die Leistungen
zu beziehen. Was ein Architekt oder
Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt
sich aus dem geschlossenen Vertrag und
nicht aus den Leistungsbildern der HOAI,
wenngleich diese bei der Beschreibung
des Vertragsumfangs herangezogen werden
können.
Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen
sollte die Beschaffenheit des
Architektenwerks im Vertrag beschrieben
werden.
Aus Sicht des Auftraggebers ist eine
möglichst umfassende
Leistungsverpflichtung des Planers
erwünscht. Dies lässt sich erreichen,
indem man formuliert, dass der
Auftragnehmer insbesondere bestimmte
Leistungen zu erbringen hat (z.B.
Grundrisse im Maßstab, Ansichten im
Maßstab, Schnitte im Maßstab,
Stellplatznachweis, Baubeschreibung,
Kostenermittlung etc….). Auch ist die
Vereinbarung von Zwischenfristen zur
Ablieferung von Teilleistungen
empfehlenswert.
Für den Auftragnehmer ist es sinnvoll,
den geschuldeten Leistungsumfang und
damit den Erfolg zu begrenzen. Es sollte
daher explizit genannt werden, was nicht
zum geschuldeten Erfolg gehört.
Hinsichtlich der Vergütung ist zu
beachten, dass eine
Vergütungsvereinbarung bei
Auftragserteilung zu Stande kommen muss.
Viele Vergütungsvereinbarungen scheitern
auch daran, dass die Schriftform nicht
gewahrt ist. Schriftform bedeutet, dass
sich zwei Unterschriften auf der
gleichen Urkunde befinden müssen. Daher
sollten stets zwei Verträge mit jeweils
zwei Unterschriften ausgefertigt werden.
Die Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI) wurde im Jahr 2009
grundlegend geändert. Für den
Architekten ist es unerlässlich, sich
mit den zum Teil neuen Regelungen
vertraut zu machen.
V. Beendigung
des Architektenvertrages
Der Auftraggeber ist jederzeit
berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Der
Architekt behält allerdings
grundsätzlich den Anspruch auf das volle
Honorar abzüglich der ersparten
Aufwendungen oder der Vergütung, die er
ersatzweise verdienen könnte.
Im Einzelfall kann der Auftraggeber den
Vertrag auch aus wichtigem Grund
fristlos kündigen (z.B. bei wesentlicher
Überschreitung der Baukosten,
Provisionsannahme, Erschütterung des
Vertrauensverhältnisses…).
VI. Vollmacht
des Architekten
Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollten
die Befugnisse des Architekten im
Architektenvertrag und gegenüber den
anderen am Bau Beteiligten klargestellt
werden.
Mangels abweichender Vereinbarung hat
der Architekt z.B. in folgenden Fällen
keine Vollmacht:
- rechtsgeschäftliche Abnahme
- Anerkenntnis der Schlussrechnung
- Vertragsabschluss mit Unternehmern
- Abzeichnung von Stundenlohnnachweisen
- Verzicht auf Gewährleistungsansprüche
- Vergabe von Zusatzaufträgen (bei
fühlbarer Kostensteigerung)
VII. Verfahren
bei Streitigkeiten
Architektenhonorarprozesse sind in der
Regel langwierig und kostenintensiv,
z.B. Auseinandersetzungen um
Kostenansätze für nicht realisierte
Projekte. Daher ist es aus
Architektensicht wünschenswert, für den
Fall von reinen Honorarstreitigkeiten
eine außergerichtliche Schlichtung
obligatorisch vorzusehen.
Seitens des Auftraggebers stellt sich
bei Baumängeln auch die Frage, inwieweit
(ggf. neben dem Bauunternehmer) der
Architekt für Fehler einzustehen hat.
Die Architektenhaftung kommt meist bei
Planungsfehlern (einwandfreie und
vollständige Planung, Einhaltung der
anerkannten Regeln der Technik,
Genehmigungsfähigkeit) und bei Fehlern
im Rahmen der Objektüberwachung zum
Tragen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den
obigen Ausführungen lediglich um
allgemein gehaltene Erläuterungen mit
einzelnen Beispielen aus der
Rechtsprechung handelt und diese keinen
Anspruch auf Vollständigkeit und
Rechtsverbindlichkeit haben.
In aller Regel ist für jeden Einzelfall
zu prüfen, ob Gesetz oder
obergerichtliche Rechtsprechung eine
andere Beurteilung ermöglichen.
Eine individuelle (kostenpflichtige)
Rechtsberatung ist dringend anzuraten.
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